§ 710 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 710 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
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(Text alte Fassung) § 710 Übertragung der Geschäftsführung | (Text neue Fassung)§ 710 Mehrbelastungsverbot |
1 Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. 2 Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so findet die Vorschrift des § 709 entsprechende Anwendung. | 1 Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. 2 Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt. |