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Änderung § 709 BGB vom 01.01.2024

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§ 709 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 709 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung


(Text neue Fassung)

§ 709 Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust


vorherige Änderung

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat
nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.



(1) Der Beitrag eines Gesellschafters kann in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in der Leistung von Diensten, bestehen.

(2) Im Zweifel sind
die Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpflichtet.

(3) 1 Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig
nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. 2 Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. 3 Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.