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Änderung § 721 BGB vom 01.01.2024

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§ 721 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 721 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 721 Gewinn- und Verlustverteilung


(Text neue Fassung)

§ 721 Persönliche Haftung der Gesellschafter


vorherige Änderung

(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und Verlusts erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.

(2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen.




1 Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.