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Änderung § 899a BGB vom 18.08.2009

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§ 899a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2009 geltenden Fassung
§ 899a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 10 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 899a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts


vorherige Änderung

 


1 Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. 2 Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)