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Änderung § 1449 BGB vom 01.09.2009

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§ 1449 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1449 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1449 Wirkung des Aufhebungsurteils


(Text neue Fassung)

§ 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung


vorherige Änderung

(1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.



(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.