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Synopse aller Änderungen des BGB am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 50 des FGG-RG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BGB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

*) Amtlicher Hinweis:
Buch 1 Allgemeiner Teil
    Abschnitt 1 Personen
       Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
          § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit
          § 2 Eintritt der Volljährigkeit
          §§ 3 bis 6 (weggefallen)
          § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
          § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
          § 9 Wohnsitz eines Soldaten
          § 10 (weggefallen)
          § 11 Wohnsitz des Kindes
          § 12 Namensrecht
          § 13 Verbraucher *)
          § 14 Unternehmer *)
          §§ 15 bis 20
       Titel 2 Juristische Personen
          Untertitel 1 Vereine
             Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
                § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein
                § 22 Wirtschaftlicher Verein
                § 23 Ausländischer Verein
                § 24 Sitz
                § 25 Verfassung
                § 26 Vorstand; Vertretung
                § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
                § 28 Beschlussfassung und Passivvertretung
                § 29 Notbestellung durch Amtsgericht
                § 30 Besondere Vertreter
                § 31 Haftung des Vereins für Organe
                § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
                § 33 Satzungsänderung
                § 34 Ausschluss vom Stimmrecht
                § 35 Sonderrechte
                § 36 Berufung der Mitgliederversammlung
                § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
                § 38 Mitgliedschaft
                § 39 Austritt aus dem Verein
                § 40 Nachgiebige Vorschriften
                § 41 Auflösung des Vereins
                § 42 Insolvenz
                § 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit
                § 44 Zuständigkeit und Verfahren
                § 45 Anfall des Vereinsvermögens
                § 46 Anfall an den Fiskus
                § 47 Liquidation
                § 48 Liquidatoren
                § 49 Aufgaben der Liquidatoren
                § 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
                § 50a Bekanntmachungsblatt
                § 51 Sperrjahr
                § 52 Sicherung für Gläubiger
                § 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
                § 54 Nicht rechtsfähige Vereine
             Kapitel 2 Eingetragene Vereine
                § 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
                § 55a Elektronisches Vereinsregister
                § 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
                § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
                § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
                § 59 Anmeldung zur Eintragung
                § 60 Zurückweisung der Anmeldung
                §§ 61 bis 63
                § 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung
                § 65 Namenszusatz
                § 66 Bekanntmachung
                § 67 Änderung des Vorstands
                § 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister
                § 69 Nachweis des Vereinsvorstands
                § 70 Beschränkung der Vertretungsmacht; Beschlussfassung
                § 71 Änderungen der Satzung
                § 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl
                § 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
                § 74 Auflösung
                § 75 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
                § 76 Eintragung der Liquidatoren
                § 77 Form der Anmeldungen
                § 78 Festsetzung von Zwangsgeld
                § 79 Einsicht in das Vereinsregister
          Untertitel 2 Stiftungen
             § 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung
             § 81 Stiftungsgeschäft
             § 82 Übertragungspflicht des Stifters
             § 83 Stiftung von Todes wegen
             § 84 Anerkennung nach Tod des Stifters
             § 85 Stiftungsverfassung
             § 86 Anwendung des Vereinsrechts
             § 87 Zweckänderung; Aufhebung
             § 88 Vermögensanfall
          Untertitel 3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
             § 89 Haftung für Organe; Insolvenz
    Abschnitt 2 Sachen und Tiere
       § 90 Begriff der Sache
       § 90a Tiere
       § 91 Vertretbare Sachen
       § 92 Verbrauchbare Sachen
       § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache
       § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
       § 95 Nur vorübergehender Zweck
       § 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
       § 97 Zubehör
       § 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
       § 99 Früchte
       § 100 Nutzungen
       § 101 Verteilung der Früchte
       § 102 Ersatz der Gewinnungskosten
       § 103 Verteilung der Lasten
    Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
       Titel 1 Geschäftsfähigkeit
          § 104 Geschäftsunfähigkeit
          § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
          § 105a Geschäfte des täglichen Lebens
          § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
          § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
          § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung
          § 109 Widerrufsrecht des anderen Teils
          § 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
          § 111 Einseitige Rechtsgeschäfte
          § 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
          § 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis
          §§ 114, 115
       Titel 2 Willenserklärung
          § 116 Geheimer Vorbehalt
          § 117 Scheingeschäft
          § 118 Mangel der Ernstlichkeit
          § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
          § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
          § 121 Anfechtungsfrist
          § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
          § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
          § 124 Anfechtungsfrist
          § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
          § 126 Schriftform
          § 126a Elektronische Form
          § 126b Textform
          § 127 Vereinbarte Form
          § 127a Gerichtlicher Vergleich
          § 128 Notarielle Beurkundung
          § 129 Öffentliche Beglaubigung
          § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
          § 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
          § 132 Ersatz des Zugehens durch Zustellung
          § 133 Auslegung einer Willenserklärung
          § 134 Gesetzliches Verbot
          § 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot
          § 136 Behördliches Veräußerungsverbot
          § 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
          § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
          § 139 Teilnichtigkeit
          § 140 Umdeutung
          § 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
          § 142 Wirkung der Anfechtung
          § 143 Anfechtungserklärung
          § 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
       Titel 3 Vertrag
          § 145 Bindung an den Antrag
          § 146 Erlöschen des Antrags
          § 147 Annahmefrist
          § 148 Bestimmung einer Annahmefrist
          § 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
          § 150 Verspätete und abändernde Annahme
          § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
          § 152 Annahme bei notarieller Beurkundung
          § 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
          § 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
          § 155 Versteckter Einigungsmangel
          § 156 Vertragsschluss bei Versteigerung
          § 157 Auslegung von Verträgen
       Titel 4 Bedingung und Zeitbestimmung
          § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung
          § 159 Rückbeziehung
          § 160 Haftung während der Schwebezeit
          § 161 Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit
          § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts
          § 163 Zeitbestimmung
       Titel 5 Vertretung und Vollmacht
          § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters
          § 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
          § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung
          § 167 Erteilung der Vollmacht
          § 168 Erlöschen der Vollmacht
          § 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
          § 170 Wirkungsdauer der Vollmacht
          § 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung
          § 172 Vollmachtsurkunde
          § 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
          § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
          § 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde
          § 176 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
          § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
          § 178 Widerrufsrecht des anderen Teils
          § 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
          § 180 Einseitiges Rechtsgeschäft
          § 181 Insichgeschäft
       Titel 6 Einwilligung und Genehmigung
          § 182 Zustimmung
          § 183 Widerruflichkeit der Einwilligung
          § 184 Rückwirkung der Genehmigung
          § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten
    Abschnitt 4 Fristen, Termine
       § 186 Geltungsbereich
       § 187 Fristbeginn
       § 188 Fristende
       § 189 Berechnung einzelner Fristen
       § 190 Fristverlängerung
       § 191 Berechnung von Zeiträumen
       § 192 Anfang, Mitte, Ende des Monats
       § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend
    Abschnitt 5 Verjährung
       Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung
          § 194 Gegenstand der Verjährung
          § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
          § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
          § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
          § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge
          § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen
          § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen
          § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
          § 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
       Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
          § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
          § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
          § 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
          § 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
          § 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
          § 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
          § 209 Wirkung der Hemmung
          § 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
          § 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen
          § 212 Neubeginn der Verjährung
          § 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
       Titel 3 Rechtsfolgen der Verjährung
          § 214 Wirkung der Verjährung
          § 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
          § 216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
          § 217 Verjährung von Nebenleistungen
          § 218 Unwirksamkeit des Rücktritts
          §§ 219 bis 225
    Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
       § 226 Schikaneverbot
       § 227 Notwehr
       § 228 Notstand
       § 229 Selbsthilfe
       § 230 Grenzen der Selbsthilfe
       § 231 Irrtümliche Selbsthilfe
    Abschnitt 7 Sicherheitsleistung
       § 232 Arten
       § 233 Wirkung der Hinterlegung
       § 234 Geeignete Wertpapiere
       § 235 Umtauschrecht
       § 236 Buchforderungen
       § 237 Bewegliche Sachen
       § 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
       § 239 Bürge
       § 240 Ergänzungspflicht
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
    Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse
       Titel 1 Verpflichtung zur Leistung
          § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
          § 241a Unbestellte Leistungen *)
          § 242 Leistung nach Treu und Glauben
          § 243 Gattungsschuld
          § 244 Fremdwährungsschuld
          § 245 Geldsortenschuld
          § 246 Gesetzlicher Zinssatz
          § 247 Basiszinssatz *)
          § 248 Zinseszinsen
          § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
          § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
          § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
          § 252 Entgangener Gewinn
          § 253 Immaterieller Schaden
          § 254 Mitverschulden
          § 255 Abtretung der Ersatzansprüche
          § 256 Verzinsung von Aufwendungen
          § 257 Befreiungsanspruch
          § 258 Wegnahmerecht
          § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht
          § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 261 Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
(Text neue Fassung)

          § 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
          § 262 Wahlschuld; Wahlrecht
          § 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
          § 264 Verzug des Wahlberechtigten
          § 265 Unmöglichkeit bei Wahlschuld
          § 266 Teilleistungen
          § 267 Leistung durch Dritte
          § 268 Ablösungsrecht des Dritten
          § 269 Leistungsort
          § 270 Zahlungsort
          § 271 Leistungszeit
          § 272 Zwischenzinsen
          § 273 Zurückbehaltungsrecht
          § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
          § 275 Ausschluss der Leistungspflicht *)
          § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
          § 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
          § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
          § 279 (weggefallen)
          § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
          § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
          § 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
          § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
          § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
          § 285 Herausgabe des Ersatzes
          § 286 Verzug des Schuldners *)
          § 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs
          § 288 Verzugszinsen *)
          § 289 Zinseszinsverbot
          § 290 Verzinsung des Wertersatzes
          § 291 Prozesszinsen
          § 292 Haftung bei Herausgabepflicht
       Titel 2 Verzug des Gläubigers
          § 293 Annahmeverzug
          § 294 Tatsächliches Angebot
          § 295 Wörtliches Angebot
          § 296 Entbehrlichkeit des Angebots
          § 297 Unvermögen des Schuldners
          § 298 Zug-um-Zug-Leistungen
          § 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung
          § 300 Wirkungen des Gläubigerverzugs
          § 301 Wegfall der Verzinsung
          § 302 Nutzungen
          § 303 Recht zur Besitzaufgabe
          § 304 Ersatz von Mehraufwendungen
    Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen *)
       *) Amtlicher Hinweis:
       § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
       § 305a Einbeziehung in besonderen Fällen
       § 305b Vorrang der Individualabrede
       § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
       § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
       § 306a Umgehungsverbot
       § 307 Inhaltskontrolle
       § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
       § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
       § 310 Anwendungsbereich
    Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
       Titel 1 Begründung, Inhalt und Beendigung
          Untertitel 1 Begründung
             § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
             § 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss
             § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
             § 311c Erstreckung auf Zubehör
          Untertitel 2 Besondere Vertriebsformen *)
             *) Amtlicher Hinweis:
             § 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
             § 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften
             § 312b Fernabsatzverträge
             § 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
             § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
             § 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
             § 312f Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
             § 312g Abweichende Vereinbarungen
          Untertitel 3 Anpassung und Beendigung von Verträgen
             § 313 Störung der Geschäftsgrundlage
             § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
          Untertitel 4 Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
             § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei
             § 316 Bestimmung der Gegenleistung
             § 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten
             § 318 Anfechtung der Bestimmung
             § 319 Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung
       Titel 2 Gegenseitiger Vertrag
          § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags
          § 321 Unsicherheitseinrede
          § 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
          § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung *)
          § 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
          § 325 Schadensersatz und Rücktritt
          § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht *)
          § 327 (weggefallen)
       Titel 3 Versprechen der Leistung an einen Dritten
          § 328 Vertrag zugunsten Dritter
          § 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
          § 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
          § 331 Leistung nach Todesfall
          § 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
          § 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
          § 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
          § 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers
       Titel 4 Draufgabe, Vertragsstrafe
          § 336 Auslegung der Draufgabe
          § 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
          § 338 Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
          § 339 Verwirkung der Vertragsstrafe
          § 340 Strafversprechen für Nichterfüllung
          § 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
          § 342 Andere als Geldstrafe
          § 343 Herabsetzung der Strafe
          § 344 Unwirksames Strafversprechen
          § 345 Beweislast
       Titel 5 Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
          Untertitel 1 Rücktritt *)
             *) Amtlicher Hinweis:
             § 346 Wirkungen des Rücktritts
             § 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
             § 348 Erfüllung Zug-um-Zug
             § 349 Erklärung des Rücktritts
             § 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
             § 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
             § 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung
             § 353 Rücktritt gegen Reugeld
             § 354 Verwirkungsklausel
          Untertitel 2 Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen *)
             *) Amtlicher Hinweis:
             § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
             § 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
             § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
             § 358 Verbundene Verträge
             § 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen
             §§ 360, 361 (weggefallen)
    Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse
       Titel 1 Erfüllung
          § 362 Erlöschen durch Leistung
          § 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung
          § 364 Annahme an Erfüllungs statt
          § 365 Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
          § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
          § 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten
          § 368 Quittung
          § 369 Kosten der Quittung
          § 370 Leistung an den Überbringer der Quittung
          § 371 Rückgabe des Schuldscheins
       Titel 2 Hinterlegung
          § 372 Voraussetzungen
          § 373 Zug-um-Zug-Leistung
          § 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
          § 375 Rückwirkung bei Postübersendung
          § 376 Rücknahmerecht
          § 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
          § 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
          § 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
          § 380 Nachweis der Empfangsberechtigung
          § 381 Kosten der Hinterlegung
          § 382 Erlöschen des Gläubigerrechts
          § 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
          § 384 Androhung der Versteigerung
          § 385 Freihändiger Verkauf
          § 386 Kosten der Versteigerung
       Titel 3 Aufrechnung
          § 387 Voraussetzungen
          § 388 Erklärung der Aufrechnung
          § 389 Wirkung der Aufrechnung
          § 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
          § 391 Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
          § 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
          § 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
          § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
          § 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
          § 396 Mehrheit von Forderungen
       Titel 4 Erlass
          § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis
    Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung
       § 398 Abtretung
       § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
       § 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
       § 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
       § 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
       § 403 Pflicht zur Beurkundung
       § 404 Einwendungen des Schuldners
       § 405 Abtretung unter Urkundenvorlegung
       § 406 Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
       § 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
       § 408 Mehrfache Abtretung
       § 409 Abtretungsanzeige
       § 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde
       § 411 Gehaltsabtretung
       § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang
       § 413 Übertragung anderer Rechte
    Abschnitt 6 Schuldübernahme
       § 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
       § 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
       § 416 Übernahme einer Hypothekenschuld
       § 417 Einwendungen des Übernehmers
       § 418 Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten
       § 419
    Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
       § 420 Teilbare Leistung
       § 421 Gesamtschuldner
       § 422 Wirkung der Erfüllung
       § 423 Wirkung des Erlasses
       § 424 Wirkung des Gläubigerverzugs
       § 425 Wirkung anderer Tatsachen
       § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
       § 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
       § 428 Gesamtgläubiger
       § 429 Wirkung von Veränderungen
       § 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
       § 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
       § 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung
    Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
       Titel 1 Kauf, Tausch *)
          *) Amtlicher Hinweis:
          Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
             § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
             § 434 Sachmangel
             § 435 Rechtsmangel
             § 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken
             § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
             § 438 Verjährung der Mängelansprüche
             § 439 Nacherfüllung
             § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
             § 441 Minderung
             § 442 Kenntnis des Käufers
             § 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
             § 444 Haftungsausschluss
             § 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
             § 446 Gefahr- und Lastenübergang
             § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf
             § 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
             § 449 Eigentumsvorbehalt
             § 450 Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
             § 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
             § 452 Schiffskauf
             § 453 Rechtskauf
          Untertitel 2 Besondere Arten des Kaufs
             Kapitel 1 Kauf auf Probe
                § 454 Zustandekommen des Kaufvertrags
                § 455 Billigungsfrist
             Kapitel 2 Wiederkauf
                § 456 Zustandekommen des Wiederkaufs
                § 457 Haftung des Wiederverkäufers
                § 458 Beseitigung von Rechten Dritter
                § 459 Ersatz von Verwendungen
                § 460 Wiederkauf zum Schätzungswert
                § 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte
                § 462 Ausschlussfrist
             Kapitel 3 Vorkauf
                § 463 Voraussetzungen der Ausübung
                § 464 Ausübung des Vorkaufsrechts
                § 465 Unwirksame Vereinbarungen
                § 466 Nebenleistungen
                § 467 Gesamtpreis
                § 468 Stundung des Kaufpreises
                § 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
                § 470 Verkauf an gesetzlichen Erben
                § 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
                § 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte
                § 473 Unübertragbarkeit
          Untertitel 3 Verbrauchsgüterkauf
             § 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
             § 475 Abweichende Vereinbarungen
             § 476 Beweislastumkehr
             § 477 Sonderbestimmungen für Garantien
             § 478 Rückgriff des Unternehmers
             § 479 Verjährung von Rückgriffsansprüchen
          Untertitel 4 Tausch
             § 480 Tausch
       Titel 2 Teilzeit-Wohnrechteverträge *)
          *) Amtlicher Hinweis:
          § 481 Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags
          § 482 Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
          § 483 Vertrags- und Prospektsprache bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
          § 484 Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
          § 485 Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
          § 486 Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
          § 487 Abweichende Vereinbarungen
       Titel 3 Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher *)
          *) Amtlicher Hinweis:
          Untertitel 1 Darlehensvertrag
             § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
             § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
             § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht
             § 491 Verbraucherdarlehensvertrag
             § 492 Schriftform, Vertragsinhalt
             § 492a Unterrichtungspflichten während des Vertragsverhältnisses
             § 493 Überziehungskredit
             § 494 Rechtsfolgen von Formmängeln
             § 495 Widerrufsrecht
             § 496 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
             § 497 Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen
             § 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
          Untertitel 2 Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
             § 499 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
             § 500 Finanzierungsleasingverträge
             § 501 Teilzahlungsgeschäfte
             § 502 Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Formmängeln bei Teilzahlungsgeschäften
             § 503 Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften
             § 504 Vorzeitige Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften
          Untertitel 3 Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
             § 505 Ratenlieferungsverträge
          Untertitel 4 Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
             § 506 Abweichende Vereinbarungen
             § 507 Anwendung auf Existenzgründer
             §§ 508 bis 515 (weggefallen)
       Titel 4 Schenkung
          § 516 Begriff der Schenkung
          § 517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs
          § 518 Form des Schenkungsversprechens
          § 519 Einrede des Notbedarfs
          § 520 Erlöschen eines Rentenversprechens
          § 521 Haftung des Schenkers
          § 522 Keine Verzugszinsen
          § 523 Haftung für Rechtsmängel
          § 524 Haftung für Sachmängel
          § 525 Schenkung unter Auflage
          § 526 Verweigerung der Vollziehung der Auflage
          § 527 Nichtvollziehung der Auflage
          § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
          § 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
          § 530 Widerruf der Schenkung
          § 531 Widerrufserklärung
          § 532 Ausschluss des Widerrufs
          § 533 Verzicht auf Widerrufsrecht
          § 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen
       Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag
          Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
             § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
             § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
             § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
             § 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
             § 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
             § 536d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
             § 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
             § 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
             § 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
             § 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte
             § 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
             § 542 Ende des Mietverhältnisses
             § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
             § 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre
             § 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
             § 546 Rückgabepflicht des Mieters
             § 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
             § 547 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
             § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
          Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum
             Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
                § 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
                § 550 Form des Mietvertrags
                § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
                § 552 Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
                § 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
                § 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
                § 554a Barrierefreiheit
                § 555 Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
             Kapitel 2 Die Miete
                Unterkapitel 1 Vereinbarungen über die Miete
                   § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
                   § 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
                   § 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
                Unterkapitel 2 Regelungen über die Miethöhe
                   § 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
                   § 557a Staffelmiete
                   § 557b Indexmiete
                   § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
                   § 558a Form und Begründung der Mieterhöhung
                   § 558b Zustimmung zur Mieterhöhung
                   § 558c Mietspiegel
                   § 558d Qualifizierter Mietspiegel
                   § 558e Mietdatenbank
                   § 559 Mieterhöhung bei Modernisierung
                   § 559a Anrechnung von Drittmitteln
                   § 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
                   § 560 Veränderungen von Betriebskosten
                   § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
             Kapitel 3 Pfandrecht des Vermieters
                § 562 Umfang des Vermieterpfandrechts
                § 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
                § 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
                § 562c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
                § 562d Pfändung durch Dritte
             Kapitel 4 Wechsel der Vertragsparteien
                § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
                § 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern
                § 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
                § 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
                § 565 Gewerbliche Weitervermietung
                § 566 Kauf bricht nicht Miete
                § 566a Mietsicherheit
                § 566b Vorausverfügung über die Miete
                § 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
                § 566d Aufrechnung durch den Mieter
                § 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
                § 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
                § 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
                § 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
             Kapitel 5 Beendigung des Mietverhältnisses
                Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften
                   § 568 Form und Inhalt der Kündigung
                   § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
                   § 570 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
                   § 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
                   § 572 Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
                Unterkapitel 2 Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
                   § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
                   § 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters
                   § 573b Teilkündigung des Vermieters
                   § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
                   § 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
                   § 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
                   § 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
                   § 574b Form und Frist des Widerspruchs
                   § 574c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen
                Unterkapitel 3 Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
                   § 575 Zeitmietvertrag
                   § 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
                Unterkapitel 4 Werkwohnungen
                   § 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
                   § 576a Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
                   § 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
             Kapitel 6 Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
                § 577 Vorkaufsrecht des Mieters
                § 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
          Untertitel 3 Mietverhältnisse über andere Sachen
             § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
             § 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
             § 579 Fälligkeit der Miete
             § 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
             § 580a Kündigungsfristen
          Untertitel 4 Pachtvertrag
             § 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
             § 582 Erhaltung des Inventars
             § 582a Inventarübernahme zum Schätzwert
             § 583 Pächterpfandrecht am Inventar
             § 583a Verfügungsbeschränkungen bei Inventar
             § 584 Kündigungsfrist
             § 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
             § 584b Verspätete Rückgabe
          Untertitel 5 Landpachtvertrag
             § 585 Begriff des Landpachtvertrags
             § 585a Form des Landpachtvertrags
             § 585b Beschreibung der Pachtsache
             § 586 Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
             § 586a Lasten der Pachtsache
             § 587 Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
             § 588 Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
             § 589 Nutzungsüberlassung an Dritte
             § 590 Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
             § 590a Vertragswidriger Gebrauch
             § 590b Notwendige Verwendungen
             § 591 Wertverbessernde Verwendungen
             § 591a Wegnahme von Einrichtungen
             § 591b Verjährung von Ersatzansprüchen
             § 592 Verpächterpfandrecht
             § 593 Änderung von Landpachtverträgen
             § 593a Betriebsübergabe
             § 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
             § 594 Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
             § 594a Kündigungsfristen
             § 594b Vertrag über mehr als 30 Jahre
             § 594c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
             § 594d Tod des Pächters
             § 594e Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
             § 594f Schriftform der Kündigung
             § 595 Fortsetzung des Pachtverhältnisses
             § 595a Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
             § 596 Rückgabe der Pachtsache
             § 596a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
             § 596b Rücklassungspflicht
             § 597 Verspätete Rückgabe
       Titel 6 Leihe
          § 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
          § 599 Haftung des Verleihers
          § 600 Mängelhaftung
          § 601 Verwendungsersatz
          § 602 Abnutzung der Sache
          § 603 Vertragsmäßiger Gebrauch
          § 604 Rückgabepflicht
          § 605 Kündigungsrecht
          § 606 Kurze Verjährung
       Titel 7 Sachdarlehensvertrag
          § 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag
          § 608 Kündigung
          § 609 Entgelt
          § 610 (weggefallen)
       Titel 8 Dienstvertrag *)
          *) Amtlicher Hinweis:
          § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
          § 611a (aufgehoben)
          § 611b (aufgehoben)
          § 612 Vergütung
          § 612a Maßregelungsverbot
          § 613 Unübertragbarkeit
          § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
          § 614 Fälligkeit der Vergütung
          § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
          § 616 Vorübergehende Verhinderung
          § 617 Pflicht zur Krankenfürsorge
          § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen
          § 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
          § 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
          § 620 Beendigung des Dienstverhältnisses
          § 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
          § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
          § 623 Schriftform der Kündigung
          § 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
          § 625 Stillschweigende Verlängerung
          § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
          § 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
          § 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
          § 629 Freizeit zur Stellungssuche
          § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung
       Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge
          Untertitel 1 Werkvertrag
             § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
             § 632 Vergütung
             § 632a Abschlagszahlungen
             § 633 Sach- und Rechtsmangel
             § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
             § 634a Verjährung der Mängelansprüche
             § 635 Nacherfüllung
             § 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
             § 637 Selbstvornahme
             § 638 Minderung
             § 639 Haftungsausschluss
             § 640 Abnahme
             § 641 Fälligkeit der Vergütung
             § 641a (aufgehoben)
             § 642 Mitwirkung des Bestellers
             § 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
             § 644 Gefahrtragung
             § 645 Verantwortlichkeit des Bestellers
             § 646 Vollendung statt Abnahme
             § 647 Unternehmerpfandrecht
             § 648 Sicherungshypothek des Bauunternehmers
             § 648a Bauhandwerkersicherung
             § 649 Kündigungsrecht des Bestellers
             § 650 Kostenanschlag
             § 651 Anwendung des Kaufrechts *)
          Untertitel 2 Reisevertrag *)
             *) Amtlicher Hinweis:
             § 651a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag
             § 651b Vertragsübertragung
             § 651c Abhilfe
             § 651d Minderung
             § 651e Kündigung wegen Mangels
             § 651f Schadensersatz
             § 651g Ausschlussfrist, Verjährung
             § 651h Zulässige Haftungsbeschränkung
             § 651i Rücktritt vor Reisebeginn
             § 651j Kündigung wegen höherer Gewalt
             § 651k Sicherstellung, Zahlung
             § 651l Gastschulaufenthalte
             § 651m Abweichende Vereinbarungen
       Titel 10 Mäklervertrag
          Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
             § 652 Entstehung des Lohnanspruchs
             § 653 Mäklerlohn
             § 654 Verwirkung des Lohnanspruchs
             § 655 Herabsetzung des Mäklerlohns
          Untertitel 2 Darlehensvermittlungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
             § 655a Darlehensvermittlungsvertrag
             § 655b Schriftform
             § 655c Vergütung
             § 655d Nebenentgelte
             § 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
          Untertitel 3 Ehevermittlung
             § 656 Heiratsvermittlung
       Titel 11 Auslobung
          § 657 Bindendes Versprechen
          § 658 Widerruf
          § 659 Mehrfache Vornahme
          § 660 Mitwirkung mehrerer
          § 661 Preisausschreiben
          § 661a Gewinnzusagen
       Titel 12 Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
          Untertitel 1 Auftrag
             § 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
             § 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung
             § 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
             § 665 Abweichung von Weisungen
             § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
             § 667 Herausgabepflicht
             § 668 Verzinsung des verwendeten Geldes
             § 669 Vorschusspflicht
             § 670 Ersatz von Aufwendungen
             § 671 Widerruf; Kündigung
             § 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
             § 673 Tod des Beauftragten
             § 674 Fiktion des Fortbestehens
          Untertitel 2 Geschäftsbesorgungsvertrag *)
             *) Amtlicher Hinweis:
             Kapitel 1 Allgemeines
                § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung
                § 675a Informationspflichten
                § 676 Kündigung von Übertragungsverträgen
             Kapitel 2 Überweisungsvertrag
                § 676a Vertragstypische Pflichten; Kündigung
                § 676b Haftung für verspätete Ausführung; Geld-zurück-Garantie
                § 676c Verschuldensunabhängige Haftung; sonstige Ansprüche
             Kapitel 3 Zahlungsvertrag
                § 676d Vertragstypische Pflichten beim Zahlungsvertrag
                § 676e Ausgleichsansprüche
             Kapitel 4 Girovertrag
                § 676f Vertragstypische Pflichten beim Girovertrag
                § 676g Gutschriftanspruch des Kunden
                § 676h Missbrauch von Zahlungskarten *)
       Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag
          § 677 Pflichten des Geschäftsführers
          § 678 Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
          § 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
          § 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
          § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers
          § 682 Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
          § 683 Ersatz von Aufwendungen
          § 684 Herausgabe der Bereicherung
          § 685 Schenkungsabsicht
          § 686 Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
          § 687 Unechte Geschäftsführung
       Titel 14 Verwahrung
          § 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
          § 689 Vergütung
          § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
          § 691 Hinterlegung bei Dritten
          § 692 Änderung der Aufbewahrung
          § 693 Ersatz von Aufwendungen
          § 694 Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
          § 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers
          § 696 Rücknahmeanspruch des Verwahrers
          § 697 Rückgabeort
          § 698 Verzinsung des verwendeten Geldes
          § 699 Fälligkeit der Vergütung
          § 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
       Titel 15 Einbringung von Sachen bei Gastwirten
          § 701 Haftung des Gastwirts
          § 702 Beschränkung der Haftung; Wertsachen
          § 702a Erlass der Haftung
          § 703 Erlöschen des Schadensersatzanspruchs
          § 704 Pfandrecht des Gastwirts
       Titel 16 Gesellschaft
          § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags
          § 706 Beiträge der Gesellschafter
          § 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags
          § 708 Haftung der Gesellschafter
          § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung
          § 710 Übertragung der Geschäftsführung
          § 711 Widerspruchsrecht
          § 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung
          § 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter
          § 714 Vertretungsmacht
          § 715 Entziehung der Vertretungsmacht
          § 716 Kontrollrecht der Gesellschafter
          § 717 Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte
          § 718 Gesellschaftsvermögen
          § 719 Gesamthänderische Bindung
          § 720 Schutz des gutgläubigen Schuldners
          § 721 Gewinn- und Verlustverteilung
          § 722 Anteile am Gewinn und Verlust
          § 723 Kündigung durch Gesellschafter
          § 724 Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft
          § 725 Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger
          § 726 Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes
          § 727 Auflösung durch Tod eines Gesellschafters
          § 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters
          § 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis
          § 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung
          § 731 Verfahren bei Auseinandersetzung
          § 732 Rückgabe von Gegenständen
          § 733 Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen
          § 734 Verteilung des Überschusses
          § 735 Nachschusspflicht bei Verlust
          § 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung
          § 737 Ausschluss eines Gesellschafters
          § 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden
          § 739 Haftung für Fehlbetrag
          § 740 Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte
       Titel 17 Gemeinschaft
          § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen
          § 742 Gleiche Anteile
          § 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
          § 744 Gemeinschaftliche Verwaltung
          § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
          § 746 Wirkung gegen Sondernachfolger
          § 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
          § 748 Lasten- und Kostentragung
          § 749 Aufhebungsanspruch
          § 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
          § 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
          § 752 Teilung in Natur
          § 753 Teilung durch Verkauf
          § 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
          § 755 Berichtigung einer Gesamtschuld
          § 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld
          § 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
          § 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
       Titel 18 Leibrente
          § 759 Dauer und Betrag der Rente
          § 760 Vorauszahlung
          § 761 Form des Leibrentenversprechens
       Titel 19 Unvollkommene Verbindlichkeiten
          § 762 Spiel, Wette
          § 763 Lotterie- und Ausspielvertrag
          § 764 (weggefallen)
       Titel 20 Bürgschaft
          § 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
          § 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung
          § 767 Umfang der Bürgschaftsschuld
          § 768 Einreden des Bürgen
          § 769 Mitbürgschaft
          § 770 Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
          § 771 Einrede der Vorausklage
          § 772 Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
          § 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage
          § 774 Gesetzlicher Forderungsübergang
          § 775 Anspruch des Bürgen auf Befreiung
          § 776 Aufgabe einer Sicherheit
          § 777 Bürgschaft auf Zeit
          § 778 Kreditauftrag
       Titel 21 Vergleich
          § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage
       Titel 22 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
          § 780 Schuldversprechen
          § 781 Schuldanerkenntnis
          § 782 Formfreiheit bei Vergleich
       Titel 23 Anweisung
          § 783 Rechte aus der Anweisung
          § 784 Annahme der Anweisung
          § 785 Aushändigung der Anweisung
          § 786 (weggefallen)
          § 787 Anweisung auf Schuld
          § 788 Valutaverhältnis
          § 789 Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
          § 790 Widerruf der Anweisung
          § 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
          § 792 Übertragung der Anweisung
       Titel 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber
          § 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
          § 794 Haftung des Ausstellers
          § 795 (weggefallen)
          § 796 Einwendungen des Ausstellers
          § 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
          § 798 Ersatzurkunde
          § 799 Kraftloserklärung
          § 800 Wirkung der Kraftloserklärung
          § 801 Erlöschen; Verjährung
          § 802 Zahlungssperre
          § 803 Zinsscheine
          § 804 Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
          § 805 Neue Zins- und Rentenscheine
          § 806 Umschreibung auf den Namen
          § 807 Inhaberkarten und -marken
          § 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel
       Titel 25 Vorlegung von Sachen
          § 809 Besichtigung einer Sache
          § 810 Einsicht in Urkunden
          § 811 Vorlegungsort, Gefahr und Kosten
       Titel 26 Ungerechtfertigte Bereicherung
          § 812 Herausgabeanspruch
          § 813 Erfüllung trotz Einrede
          § 814 Kenntnis der Nichtschuld
          § 815 Nichteintritt des Erfolgs
          § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten
          § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
          § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs
          § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
          § 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
          § 821 Einrede der Bereicherung
          § 822 Herausgabepflicht Dritter
       Titel 27 Unerlaubte Handlungen
          § 823 Schadensersatzpflicht
          § 824 Kreditgefährdung
          § 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen
          § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
          § 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
          § 828 Minderjährige
          § 829 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
          § 830 Mittäter und Beteiligte
          § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
          § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen
          § 833 Haftung des Tierhalters
          § 834 Haftung des Tieraufsehers
          § 835 (weggefallen)
          § 836 Haftung des Grundstücksbesitzers
          § 837 Haftung des Gebäudebesitzers
          § 838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
          § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
          § 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
          § 840 Haftung mehrerer
          § 841 Ausgleichung bei Beamtenhaftung
          § 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
          § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung
          § 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
          § 845 Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
          § 846 Mitverschulden des Verletzten
          § 847 (weggefallen)
          § 848 Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache
          § 849 Verzinsung der Ersatzsumme
          § 850 Ersatz von Verwendungen
          § 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten
          § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
          § 853 Arglisteinrede
Buch 3 Sachenrecht
    Abschnitt 1 Besitz
       § 854 Erwerb des Besitzes
       § 855 Besitzdiener
       § 856 Beendigung des Besitzes
       § 857 Vererblichkeit
       § 858 Verbotene Eigenmacht
       § 859 Selbsthilfe des Besitzers
       § 860 Selbsthilfe des Besitzdieners
       § 861 Anspruch wegen Besitzentziehung
       § 862 Anspruch wegen Besitzstörung
       § 863 Einwendungen des Entziehers oder Störers
       § 864 Erlöschen der Besitzansprüche
       § 865 Teilbesitz
       § 866 Mitbesitz
       § 867 Verfolgungsrecht des Besitzers
       § 868 Mittelbarer Besitz
       § 869 Ansprüche des mittelbaren Besitzers
       § 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes
       § 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz
       § 872 Eigenbesitz
    Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
       § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung
       § 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
       § 875 Aufhebung eines Rechts
       § 876 Aufhebung eines belasteten Rechts
       § 877 Rechtsänderungen
       § 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
       § 879 Rangverhältnis mehrerer Rechte
       § 880 Rangänderung
       § 881 Rangvorbehalt
       § 882 Höchstbetrag des Wertersatzes
       § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
       § 884 Wirkung gegenüber Erben
       § 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
       § 886 Beseitigungsanspruch
       § 887 Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
       § 888 Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
       § 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
       § 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
       § 891 Gesetzliche Vermutung
       § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
       § 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
       § 894 Berichtigung des Grundbuchs
       § 895 Voreintragung des Verpflichteten
       § 896 Vorlegung des Briefes
       § 897 Kosten der Berichtigung
       § 898 Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
       § 899 Eintragung eines Widerspruchs
       § 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
       § 900 Buchersitzung
       § 901 Erlöschen nicht eingetragener Rechte
       § 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
    Abschnitt 3 Eigentum
       Titel 1 Inhalt des Eigentums
          § 903 Befugnisse des Eigentümers
          § 904 Notstand
          § 905 Begrenzung des Eigentums
          § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe
          § 907 Gefahr drohende Anlagen
          § 908 Drohender Gebäudeeinsturz
          § 909 Vertiefung
          § 910 Überhang
          § 911 Überfall
          § 912 Überbau; Duldungspflicht
          § 913 Zahlung der Überbaurente
          § 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
          § 915 Abkauf
          § 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
          § 917 Notweg
          § 918 Ausschluss des Notwegrechts
          § 919 Grenzabmarkung
          § 920 Grenzverwirrung
          § 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
          § 922 Art der Benutzung und Unterhaltung
          § 923 Grenzbaum
          § 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
       Titel 2 Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
          § 925 Auflassung
          § 925a Urkunde über Grundgeschäft
          § 926 Zubehör des Grundstücks
          § 927 Aufgebotsverfahren
          § 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
       Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
          Untertitel 1 Übertragung
             § 929 Einigung und Übergabe
             § 929a Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
             § 930 Besitzkonstitut
             § 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs
             § 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
             § 932a Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
             § 933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
             § 934 Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
             § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
             § 936 Erlöschen von Rechten Dritter
          Untertitel 2 Ersitzung
             § 937 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
             § 938 Vermutung des Eigenbesitzes
             § 939 Hemmung der Ersitzung
             § 940 Unterbrechung durch Besitzverlust
             § 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
             § 942 Wirkung der Unterbrechung
             § 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge
             § 944 Erbschaftsbesitzer
             § 945 Erlöschen von Rechten Dritter
          Untertitel 3 Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
             § 946 Verbindung mit einem Grundstück
             § 947 Verbindung mit beweglichen Sachen
             § 948 Vermischung
             § 949 Erlöschen von Rechten Dritter
             § 950 Verarbeitung
             § 951 Entschädigung für Rechtsverlust
             § 952 Eigentum an Schuldurkunden
          Untertitel 4 Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
             § 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
             § 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten
             § 955 Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer
             § 956 Erwerb durch persönlich Berechtigten
             § 957 Gestattung durch den Nichtberechtigten
          Untertitel 5 Aneignung
             § 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
             § 959 Aufgabe des Eigentums
             § 960 Wilde Tiere
             § 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
             § 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
             § 963 Vereinigung von Bienenschwärmen
             § 964 Vermischung von Bienenschwärmen
          Untertitel 6 Fund
             § 965 Anzeigepflicht des Finders
             § 966 Verwahrungspflicht
             § 967 Ablieferungspflicht
             § 968 Umfang der Haftung
             § 969 Herausgabe an den Verlierer
             § 970 Ersatz von Aufwendungen
             § 971 Finderlohn
             § 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders
             § 973 Eigentumserwerb des Finders
             § 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung
             § 975 Rechte des Finders nach Ablieferung
             § 976 Eigentumserwerb der Gemeinde
             § 977 Bereicherungsanspruch
             § 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
             § 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung
             § 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
             § 981 Empfang des Versteigerungserlöses
             § 982 Ausführungsvorschriften
             § 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden
             § 984 Schatzfund
       Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum
          § 985 Herausgabeanspruch
          § 986 Einwendungen des Besitzers
          § 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit
          § 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
          § 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
          § 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis
          § 991 Haftung des Besitzmittlers
          § 992 Haftung des deliktischen Besitzers
          § 993 Haftung des redlichen Besitzers
          § 994 Notwendige Verwendungen
          § 995 Lasten
          § 996 Nützliche Verwendungen
          § 997 Wegnahmerecht
          § 998 Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
          § 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
          § 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
          § 1001 Klage auf Verwendungsersatz
          § 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs
          § 1003 Befriedigungsrecht des Besitzers
          § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
          § 1005 Verfolgungsrecht
          § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer
          § 1007 Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
       Titel 5 Miteigentum
          § 1008 Miteigentum nach Bruchteilen
          § 1009 Belastung zugunsten eines Miteigentümers
          § 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers
          § 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum
          §§ 1012 bis 1017 (weggefallen)
    Abschnitt 4 Dienstbarkeiten
       Titel 1 Grunddienstbarkeiten
          § 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
          § 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks
          § 1020 Schonende Ausübung
          § 1021 Vereinbarte Unterhaltungspflicht
          § 1022 Anlagen auf baulichen Anlagen
          § 1023 Verlegung der Ausübung
          § 1024 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
          § 1025 Teilung des herrschenden Grundstücks
          § 1026 Teilung des dienenden Grundstücks
          § 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
          § 1028 Verjährung
          § 1029 Besitzschutz des Rechtsbesitzers
       Titel 2 Nießbrauch
          Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen
             § 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
             § 1031 Erstreckung auf Zubehör
             § 1032 Bestellung an beweglichen Sachen
             § 1033 Erwerb durch Ersitzung
             § 1034 Feststellung des Zustands
             § 1035 Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
             § 1036 Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
             § 1037 Umgestaltung
             § 1038 Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk
             § 1039 Übermäßige Fruchtziehung
             § 1040 Schatz
             § 1041 Erhaltung der Sache
             § 1042 Anzeigepflicht des Nießbrauchers
             § 1043 Ausbesserung oder Erneuerung
             § 1044 Duldung von Ausbesserungen
             § 1045 Versicherungspflicht des Nießbrauchers
             § 1046 Nießbrauch an der Versicherungsforderung
             § 1047 Lastentragung
             § 1048 Nießbrauch an Grundstück mit Inventar
             § 1049 Ersatz von Verwendungen
             § 1050 Abnutzung
             § 1051 Sicherheitsleistung
             § 1052 Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung
             § 1053 Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch
             § 1054 Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
             § 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers
             § 1056 Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
             § 1057 Verjährung der Ersatzansprüche
             § 1058 Besteller als Eigentümer
             § 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
             § 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft
             § 1059b Unpfändbarkeit
             § 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs
             § 1059d Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
             § 1059e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
             § 1060 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
             § 1061 Tod des Nießbrauchers
             § 1062 Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
             § 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum
             § 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
             § 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
             § 1066 Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers
             § 1067 Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
          Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten
             § 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
             § 1069 Bestellung
             § 1070 Nießbrauch an Recht auf Leistung
             § 1071 Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
             § 1072 Beendigung des Nießbrauchs
             § 1073 Nießbrauch an einer Leibrente
             § 1074 Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
             § 1075 Wirkung der Leistung
             § 1076 Nießbrauch an verzinslicher Forderung
             § 1077 Kündigung und Zahlung
             § 1078 Mitwirkung zur Einziehung
             § 1079 Anlegung des Kapitals
             § 1080 Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
             § 1081 Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
             § 1082 Hinterlegung
             § 1083 Mitwirkung zur Einziehung
             § 1084 Verbrauchbare Sachen
          Untertitel 3 Nießbrauch an einem Vermögen
             § 1085 Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
             § 1086 Rechte der Gläubiger des Bestellers
             § 1087 Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller
             § 1088 Haftung des Nießbrauchers
             § 1089 Nießbrauch an einer Erbschaft
       Titel 3 Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
          § 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
          § 1091 Umfang
          § 1092 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
          § 1093 Wohnungsrecht
    Abschnitt 5 Vorkaufsrecht
       § 1094 Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
       § 1095 Belastung eines Bruchteils
       § 1096 Erstreckung auf Zubehör
       § 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
       § 1098 Wirkung des Vorkaufsrechts
       § 1099 Mitteilungen
       § 1100 Rechte des Käufers
       § 1101 Befreiung des Berechtigten
       § 1102 Befreiung des Käufers
       § 1103 Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
       § 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter
    Abschnitt 6 Reallasten
       § 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast
       § 1106 Belastung eines Bruchteils
       § 1107 Einzelleistungen
       § 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers
       § 1109 Teilung des herrschenden Grundstücks
       § 1110 Subjektiv-dingliche Reallast
       § 1111 Subjektiv-persönliche Reallast
       § 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter
    Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
       Titel 1 Hypothek
          § 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
          § 1114 Belastung eines Bruchteils
          § 1115 Eintragung der Hypothek
          § 1116 Brief- und Buchhypothek
          § 1117 Erwerb der Briefhypothek
          § 1118 Haftung für Nebenforderungen
          § 1119 Erweiterung der Haftung für Zinsen
          § 1120 Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
          § 1121 Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung
          § 1122 Enthaftung ohne Veräußerung
          § 1123 Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
          § 1124 Vorausverfügung über Miete oder Pacht
          § 1125 Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
          § 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
          § 1127 Erstreckung auf die Versicherungsforderung
          § 1128 Gebäudeversicherung
          § 1129 Sonstige Schadensversicherung
          § 1130 Wiederherstellungsklausel
          § 1131 Zuschreibung eines Grundstücks
          § 1132 Gesamthypothek
          § 1133 Gefährdung der Sicherheit der Hypothek
          § 1134 Unterlassungsklage
          § 1135 Verschlechterung des Zubehörs
          § 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
          § 1137 Einreden des Eigentümers
          § 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
          § 1139 Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek
          § 1140 Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs
          § 1141 Kündigung der Hypothek
          § 1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers
          § 1143 Übergang der Forderung
          § 1144 Aushändigung der Urkunden
          § 1145 Teilweise Befriedigung
          § 1146 Verzugszinsen
          § 1147 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
          § 1148 Eigentumsfiktion
          § 1149 Unzulässige Befriedigungsabreden
          § 1150 Ablösungsrecht Dritter
          § 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken
          § 1152 Teilhypothekenbrief
          § 1153 Übertragung von Hypothek und Forderung
          § 1154 Abtretung der Forderung
          § 1155 Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen
          § 1156 Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger
          § 1157 Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
          § 1158 Künftige Nebenleistungen
          § 1159 Rückständige Nebenleistungen
          § 1160 Geltendmachung der Briefhypothek
          § 1161 Geltendmachung der Forderung
          § 1162 Aufgebot des Hypothekenbriefs
          § 1163 Eigentümerhypothek
          § 1164 Übergang der Hypothek auf den Schuldner
          § 1165 Freiwerden des Schuldners
          § 1166 Benachrichtigung des Schuldners
          § 1167 Aushändigung der Berichtigungsurkunden
          § 1168 Verzicht auf die Hypothek
          § 1169 Rechtszerstörende Einrede
          § 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger
          § 1171 Ausschluss durch Hinterlegung
          § 1172 Eigentümergesamthypothek
          § 1173 Befriedigung durch einen der Eigentümer
          § 1174 Befriedigung durch den persönlichen Schuldner
          § 1175 Verzicht auf die Gesamthypothek
          § 1176 Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel
          § 1177 Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek
          § 1178 Hypothek für Nebenleistungen und Kosten
          § 1179 Löschungsvormerkung
          § 1179a Löschungsanspruch bei fremden Rechten
          § 1179b Löschungsanspruch bei eigenem Recht
          § 1180 Auswechslung der Forderung
          § 1181 Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück
          § 1182 Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek
          § 1183 Aufhebung der Hypothek
          § 1184 Sicherungshypothek
          § 1185 Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften
          § 1186 Zulässige Umwandlungen
          § 1187 Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere
          § 1188 Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber
          § 1189 Bestellung eines Grundbuchvertreters
          § 1190 Höchstbetragshypothek
       Titel 2 Grundschuld, Rentenschuld
          Untertitel 1 Grundschuld
             § 1191 Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld
             § 1192 Anwendbare Vorschriften
             § 1193 Kündigung
             § 1194 Zahlungsort
             § 1195 Inhabergrundschuld
             § 1196 Eigentümergrundschuld
             § 1197 Abweichungen von der Fremdgrundschuld
             § 1198 Zulässige Umwandlungen
          Untertitel 2 Rentenschuld
             § 1199 Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld
             § 1200 Anwendbare Vorschriften
             § 1201 Ablösungsrecht
             § 1202 Kündigung
             § 1203 Zulässige Umwandlungen
    Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
       Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen
          § 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
          § 1205 Bestellung
          § 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
          § 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten
          § 1208 Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
          § 1209 Rang des Pfandrechts
          § 1210 Umfang der Haftung des Pfandes
          § 1211 Einreden des Verpfänders
          § 1212 Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
          § 1213 Nutzungspfand
          § 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
          § 1215 Verwahrungspflicht
          § 1216 Ersatz von Verwendungen
          § 1217 Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
          § 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
          § 1219 Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
          § 1220 Androhung der Versteigerung
          § 1221 Freihändiger Verkauf
          § 1222 Pfandrecht an mehreren Sachen
          § 1223 Rückgabepflicht; Einlösungsrecht
          § 1224 Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
          § 1225 Forderungsübergang auf den Verpfänder
          § 1226 Verjährung der Ersatzansprüche
          § 1227 Schutz des Pfandrechts
          § 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf
          § 1229 Verbot der Verfallvereinbarung
          § 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern
          § 1231 Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
          § 1232 Nachstehende Pfandgläubiger
          § 1233 Ausführung des Verkaufs
          § 1234 Verkaufsandrohung; Wartefrist
          § 1235 Öffentliche Versteigerung
          § 1236 Versteigerungsort
          § 1237 Öffentliche Bekanntmachung
          § 1238 Verkaufsbedingungen
          § 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
          § 1240 Gold- und Silbersachen
          § 1241 Benachrichtigung des Eigentümers
          § 1242 Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
          § 1243 Rechtswidrige Veräußerung
          § 1244 Gutgläubiger Erwerb
          § 1245 Abweichende Vereinbarungen
          § 1246 Abweichung aus Billigkeitsgründen
          § 1247 Erlös aus dem Pfande
          § 1248 Eigentumsvermutung
          § 1249 Ablösungsrecht
          § 1250 Übertragung der Forderung
          § 1251 Wirkung des Pfandrechtsübergangs
          § 1252 Erlöschen mit der Forderung
          § 1253 Erlöschen durch Rückgabe
          § 1254 Anspruch auf Rückgabe
          § 1255 Aufhebung des Pfandrechts
          § 1256 Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
          § 1257 Gesetzliches Pfandrecht
          § 1258 Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers
          § 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes
          §§ 1260 bis 1272 (weggefallen)
       Titel 2 Pfandrecht an Rechten
          § 1273 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
          § 1274 Bestellung
          § 1275 Pfandrecht an Recht auf Leistung
          § 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
          § 1277 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
          § 1278 Erlöschen durch Rückgabe
          § 1279 Pfandrecht an einer Forderung
          § 1280 Anzeige an den Schuldner
          § 1281 Leistung vor Fälligkeit
          § 1282 Leistung nach Fälligkeit
          § 1283 Kündigung
          § 1284 Abweichende Vereinbarungen
          § 1285 Mitwirkung zur Einziehung
          § 1286 Kündigungspflicht bei Gefährdung
          § 1287 Wirkung der Leistung
          § 1288 Anlegung eingezogenen Geldes
          § 1289 Erstreckung auf die Zinsen
          § 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
          § 1291 Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld
          § 1292 Verpfändung von Orderpapieren
          § 1293 Pfandrecht an Inhaberpapieren
          § 1294 Einziehung und Kündigung
          § 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
          § 1296 Erstreckung auf Zinsscheine
Buch 4 Familienrecht
    Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
       Titel 1 Verlöbnis
          § 1297 Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens
          § 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt
          § 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
          § 1300 (weggefallen)
          § 1301 Rückgabe der Geschenke
          § 1302 Verjährung
       Titel 2 Eingehung der Ehe
          Untertitel 1 Ehefähigkeit
             § 1303 Ehemündigkeit
             § 1304 Geschäftsunfähigkeit
             § 1305 (weggefallen)
          Untertitel 2 Eheverbote
             § 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
             § 1307 Verwandtschaft
             § 1308 Annahme als Kind
          Untertitel 3 Ehefähigkeitszeugnis
             § 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
          Untertitel 4 Eheschließung
             § 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen
             § 1311 Persönliche Erklärung
             § 1312 Trauung
       Titel 3 Aufhebung der Ehe
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 1313 Aufhebung durch Urteil


          § 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung
          § 1314 Aufhebungsgründe
          § 1315 Ausschluss der Aufhebung
          § 1316 Antragsberechtigung
          § 1317 Antragsfrist
          § 1318 Folgen der Aufhebung
       Titel 4 Wiederverheiratung nach Todeserklärung
          § 1319 Aufhebung der bisherigen Ehe
          § 1320 Aufhebung der neuen Ehe
          §§ 1321 bis 1352 (weggefallen)
       Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
          § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft
          § 1354 (weggefallen)
          § 1355 Ehename
          § 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
          § 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
          § 1358 (weggefallen)
          § 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht
          § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt
          § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht
          § 1360b Zuvielleistung
          § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben
          § 1361a Hausratsverteilung bei Getrenntleben
          § 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben
          § 1362 Eigentumsvermutung
       Titel 6 Eheliches Güterrecht
          Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht
             § 1363 Zugewinngemeinschaft
             § 1364 Vermögensverwaltung
             § 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen
             § 1366 Genehmigung von Verträgen
             § 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte
             § 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit
             § 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände
             § 1370 Ersatz von Haushaltsgegenständen
             § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall
             § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen
             § 1373 Zugewinn
             § 1374 Anfangsvermögen
             § 1375 Endvermögen
             § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
             § 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens
             § 1378 Ausgleichsforderung
             § 1379 Auskunftspflicht
             § 1380 Anrechnung von Vorausempfängen
             § 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
             § 1382 Stundung
             § 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen
             § 1384 Berechnungszeitpunkt bei Scheidung
             § 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben
             § 1386 Vorzeitiger Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen
             § 1387 Berechnungszeitpunkt bei vorzeitigem Ausgleich
             § 1388 Eintritt der Gütertrennung
             § 1389 Sicherheitsleistung
             § 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte
             §§ 1391 bis 1407 (weggefallen)
          Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht
             Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
                § 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit
                § 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit
                § 1410 Form
                § 1411 Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Geschäftsunfähiger
                § 1412 Wirkung gegenüber Dritten
                § 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung
             Kapitel 2 Gütertrennung
                § 1414 Eintritt der Gütertrennung
             Kapitel 3 Gütergemeinschaft
                Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften
                   § 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag
                   § 1416 Gesamtgut
                   § 1417 Sondergut
                   § 1418 Vorbehaltsgut
                   § 1419 Gesamthandsgemeinschaft
                   § 1420 Verwendung zum Unterhalt
                   § 1421 Verwaltung des Gesamtguts
                Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau
                   § 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts
                   § 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
                   § 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
                   § 1425 Schenkungen
                   § 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
                   § 1427 Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
                   § 1428 Verfügungen ohne Zustimmung
                   § 1429 Notverwaltungsrecht
                   § 1430 Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
                   § 1431 Selbständiges Erwerbsgeschäft
                   § 1432 Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
                   § 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits
                   § 1434 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
                   § 1435 Pflichten des Verwalters
                   § 1436 Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung
                   § 1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
                   § 1438 Haftung des Gesamtguts
                   § 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
                   § 1440 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
                   § 1441 Haftung im Innenverhältnis
                   § 1442 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
                   § 1443 Prozesskosten
                   § 1444 Kosten der Ausstattung eines Kindes
                   § 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
                   § 1446 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
                   § 1447 Aufhebungsklage des nicht verwaltenden Ehegatten
                   § 1448 Aufhebungsklage des Verwalters
vorherige Änderung nächste Änderung

                   § 1449 Wirkung des Aufhebungsurteils


                   § 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
                Unterkapitel 3 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
                   § 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
                   § 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
                   § 1452 Ersetzung der Zustimmung
                   § 1453 Verfügung ohne Einwilligung
                   § 1454 Notverwaltungsrecht
                   § 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
                   § 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft
                   § 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
                   § 1458 Vormundschaft über einen Ehegatten
                   § 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
                   § 1460 Haftung des Gesamtguts
                   § 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
                   § 1462 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
                   § 1463 Haftung im Innenverhältnis
                   § 1464 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
                   § 1465 Prozesskosten
                   § 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
                   § 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
                   § 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
                   § 1469 Aufhebungsklage
vorherige Änderung nächste Änderung

                   § 1470 Wirkung des Aufhebungsurteils


                   § 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
                Unterkapitel 4 Auseinandersetzung des Gesamtguts
                   § 1471 Beginn der Auseinandersetzung
                   § 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts
                   § 1473 Unmittelbare Ersetzung
                   § 1474 Durchführung der Auseinandersetzung
                   § 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
                   § 1476 Teilung des Überschusses
                   § 1477 Durchführung der Teilung
                   § 1478 Auseinandersetzung nach Scheidung
vorherige Änderung nächste Änderung

                   § 1479 Auseinandersetzung nach Aufhebungsurteil


                   § 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
                   § 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
                   § 1481 Haftung der Ehegatten untereinander
                   § 1482 Eheauflösung durch Tod
                Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft
                   § 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
                   § 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
                   § 1485 Gesamtgut
                   § 1486 Vorbehaltsgut; Sondergut
                   § 1487 Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge
                   § 1488 Gesamtgutsverbindlichkeiten
                   § 1489 Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten
                   § 1490 Tod eines Abkömmlings
                   § 1491 Verzicht eines Abkömmlings
                   § 1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
                   § 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
                   § 1494 Tod des überlebenden Ehegatten
                   § 1495 Aufhebungsklage eines Abkömmlings
vorherige Änderung nächste Änderung

                   § 1496 Wirkung des Aufhebungsurteils


                   § 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
                   § 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
                   § 1498 Durchführung der Auseinandersetzung
                   § 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten
                   § 1500 Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge
                   § 1501 Anrechnung von Abfindungen
                   § 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
                   § 1503 Teilung unter den Abkömmlingen
                   § 1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
                   § 1505 Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
                   § 1506 Anteilsunwürdigkeit
                   § 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
                   § 1508 (weggefallen)
                   § 1509 Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung
                   § 1510 Wirkung der Ausschließung
                   § 1511 Ausschließung eines Abkömmlings
                   § 1512 Herabsetzung des Anteils
                   § 1513 Entziehung des Anteils
                   § 1514 Zuwendung des entzogenen Betrags
                   § 1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten
                   § 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten
                   § 1517 Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil
                   § 1518 Zwingendes Recht
                   §§ 1519 bis 1557 (weggefallen)
          Untertitel 3 Güterrechtsregister
             § 1558 Zuständiges Registergericht
             § 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
             § 1560 Antrag auf Eintragung
             § 1561 Antragserfordernisse
             § 1562 Öffentliche Bekanntmachung
             § 1563 Registereinsicht
       Titel 7 Scheidung der Ehe
          Untertitel 1 Scheidungsgründe
vorherige Änderung nächste Änderung

             § 1564 Scheidung durch Urteil


             § 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung
             § 1565 Scheitern der Ehe
             § 1566 Vermutung für das Scheitern
             § 1567 Getrenntleben
             § 1568 Härteklausel
          Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
             Kapitel 1 Grundsatz
                § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung
             Kapitel 2 Unterhaltsberechtigung
                § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
                § 1571 Unterhalt wegen Alters
                § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
                § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
                § 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit
                § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
                § 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen
                § 1577 Bedürftigkeit
                § 1578 Maß des Unterhalts
                § 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
                § 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
                § 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
                § 1580 Auskunftspflicht
             Kapitel 3 Leistungsfähigkeit und Rangfolge
                § 1581 Leistungsfähigkeit
                § 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten
                § 1583 Einfluss des Güterstands
                § 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
             Kapitel 4 Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
                § 1585 Art der Unterhaltsgewährung
                § 1585a Sicherheitsleistung
                § 1585b Unterhalt für die Vergangenheit
                § 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt
             Kapitel 5 Ende des Unterhaltsanspruchs
                § 1586 Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten
                § 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
                § 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
          Untertitel 3 Versorgungsausgleich
             Kapitel 1 Grundsatz
                § 1587 Auszugleichende Versorgungsanrechte
             Kapitel 2 Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung
                § 1587a Ausgleichsanspruch
                § 1587b Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften durch das Familiengericht
                § 1587c Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichs
                § 1587d Ruhen der Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften
                § 1587e Auskunftspflicht; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs
             Kapitel 3 Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
                § 1587f Voraussetzungen
                § 1587g Anspruch auf Rentenzahlung
                § 1587h Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichsanspruchs
                § 1587i Abtretung von Versorgungsansprüchen
                § 1587k Anwendbare Vorschriften; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs
                § 1587l Anspruch auf Abfindung künftiger Ausgleichsansprüche
                § 1587m Erlöschen des Abfindungsanspruchs
                § 1587n Anrechnung auf Unterhaltsanspruch
             Kapitel 4 Parteivereinbarungen
                § 1587o Vereinbarungen über den Ausgleich
             Kapitel 5 Schutz des Versorgungsschuldners
                § 1587p Leistung an den bisherigen Berechtigten
       Titel 8 Kirchliche Verpflichtungen
          § 1588 (keine Überschrift)
    Abschnitt 2 Verwandtschaft
       Titel 1 Allgemeine Vorschriften
          § 1589 Verwandtschaft
          § 1590 Schwägerschaft
       Titel 2 Abstammung
          § 1591 Mutterschaft
          § 1592 Vaterschaft
          § 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
          § 1594 Anerkennung der Vaterschaft
          § 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
          § 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
          § 1597 Formerfordernisse; Widerruf
          § 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf
          § 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
          § 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft
          § 1600 Anfechtungsberechtigte
          § 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
          § 1600b Anfechtungsfristen
          § 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
          § 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 1600e Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passivlegitimation


          § 1600e (aufgehoben)
       Titel 3 Unterhaltspflicht
          Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
             § 1601 Unterhaltsverpflichtete
             § 1602 Bedürftigkeit
             § 1603 Leistungsfähigkeit
             § 1604 Einfluss des Güterstands
             § 1605 Auskunftspflicht
             § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
             § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
             § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
             § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
             § 1610 Maß des Unterhalts
             § 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
             § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
             § 1612 Art der Unterhaltsgewährung
             § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
             § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
             § 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
             § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
             § 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
             § 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
          Untertitel 2 Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
             § 1615a Anwendbare Vorschriften
             §§ 1615b bis 1615k (weggefallen)
             § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
             § 1615m Beerdigungskosten für die Mutter
             § 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
vorherige Änderung nächste Änderung

             § 1615o Einstweilige Verfügung


             § 1615o (aufgehoben)
       Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
          § 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
          § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
          § 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
          § 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
          § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
          § 1618 Einbenennung
          § 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht
          § 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft
          § 1620 Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
          §§ 1621 bis 1623 (weggefallen)
          § 1624 Ausstattung aus dem Elternvermögen
          § 1625 Ausstattung aus dem Kindesvermögen
       Titel 5 Elterliche Sorge
          § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
          § 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
          § 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
          § 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
          § 1626d Form; Mitteilungspflicht
          § 1626e Unwirksamkeit
          § 1627 Ausübung der elterlichen Sorge
          § 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
          § 1629 Vertretung des Kindes
          § 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung
          § 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
          § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
          § 1631a Ausbildung und Beruf
          § 1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung
          § 1631c Verbot der Sterilisation
          § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
          § 1633 Personensorge für verheirateten Minderjährigen
          §§ 1634 bis 1637 (weggefallen)
          § 1638 Beschränkung der Vermögenssorge
          § 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
          § 1640 Vermögensverzeichnis
          § 1641 Schenkungsverbot
          § 1642 Anlegung von Geld
          § 1643 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
          § 1644 Überlassung von Vermögensgegenständen an das Kind
          § 1645 Neues Erwerbsgeschäft
          § 1646 Erwerb mit Mitteln des Kindes
          § 1647 (weggefallen)
          § 1648 Ersatz von Aufwendungen
          § 1649 Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
          §§ 1650 bis 1663 (weggefallen)
          § 1664 Beschränkte Haftung der Eltern
          § 1665 (weggefallen)
          § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
          § 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
          § 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
          §§ 1668 bis 1670 (weggefallen)
          § 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
          § 1672 Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter
          § 1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
          § 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
          § 1675 Wirkung des Ruhens
          § 1676 (weggefallen)
          § 1677 Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
          § 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
          § 1679 (weggefallen)
          § 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
          § 1681 Todeserklärung eines Elternteils
          § 1682 Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen
          § 1683 (aufgehoben)
          § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
          § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
          § 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
          § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
          § 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils
          § 1687b Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
          § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
          §§ 1689 bis 1692 (weggefallen)
          § 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
          §§ 1694, 1695 (weggefallen)
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 1696 Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen
          § 1697 Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft durch das Familiengericht


          § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
          § 1697 (aufgehoben)
          § 1697a Kindeswohlprinzip
          § 1698 Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung
          § 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge
          § 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes
          §§ 1699 bis 1711 (weggefallen)
       Titel 6 Beistandschaft
          § 1712 Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
          § 1713 Antragsberechtigte
          § 1714 Eintritt der Beistandschaft
          § 1715 Beendigung der Beistandschaft
          § 1716 Wirkungen der Beistandschaft
          § 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
          §§ 1718 bis 1740 (weggefallen)
       Titel 7 Annahme als Kind
          Untertitel 1 Annahme Minderjähriger
             § 1741 Zulässigkeit der Annahme
             § 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
             § 1743 Mindestalter
             § 1744 Probezeit
             § 1745 Verbot der Annahme
             § 1746 Einwilligung des Kindes
             § 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes
             § 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
             § 1749 Einwilligung des Ehegatten
             § 1750 Einwilligungserklärung
             § 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
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             § 1752 Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag


             § 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag
             § 1753 Annahme nach dem Tode
             § 1754 Wirkung der Annahme
             § 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
             § 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen
             § 1757 Name des Kindes
             § 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
             § 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
             § 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
             § 1761 Aufhebungshindernisse
             § 1762 Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
             § 1763 Aufhebung von Amts wegen
             § 1764 Wirkung der Aufhebung
             § 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung
             § 1766 Ehe zwischen Annehmendem und Kind
          Untertitel 2 Annahme Volljähriger
             § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
             § 1768 Antrag
             § 1769 Verbot der Annahme
             § 1770 Wirkung der Annahme
             § 1771 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
             § 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme
    Abschnitt 3 Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
       Titel 1 Vormundschaft
          Untertitel 1 Begründung der Vormundschaft
             § 1773 Voraussetzungen
             § 1774 Anordnung von Amts wegen
             § 1775 Mehrere Vormünder
             § 1776 Benennungsrecht der Eltern
             § 1777 Voraussetzungen des Benennungsrechts
             § 1778 Übergehen des benannten Vormunds
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             § 1779 Auswahl durch das Vormundschaftsgericht


             § 1779 Auswahl durch das Familiengericht
             § 1780 Unfähigkeit zur Vormundschaft
             § 1781 Untauglichkeit zur Vormundschaft
             § 1782 Ausschluss durch die Eltern
             § 1783 (weggefallen)
             § 1784 Beamter oder Religionsdiener als Vormund
             § 1785 Übernahmepflicht
             § 1786 Ablehnungsrecht
             § 1787 Folgen der unbegründeten Ablehnung
             § 1788 Zwangsgeld
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             § 1789 Bestellung durch das Vormundschaftsgericht


             § 1789 Bestellung durch das Familiengericht
             § 1790 Bestellung unter Vorbehalt
             § 1791 Bestallungsurkunde
             § 1791a Vereinsvormundschaft
             § 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
             § 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts
             § 1792 Gegenvormund
          Untertitel 2 Führung der Vormundschaft
             § 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels
             § 1794 Beschränkung durch Pflegschaft
             § 1795 Ausschluss der Vertretungsmacht
             § 1796 Entziehung der Vertretungsmacht
             § 1797 Mehrere Vormünder
             § 1798 Meinungsverschiedenheiten
             § 1799 Pflichten und Rechte des Gegenvormunds
             § 1800 Umfang der Personensorge
             § 1801 Religiöse Erziehung
             § 1802 Vermögensverzeichnis
             § 1803 Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung
             § 1804 Schenkungen des Vormunds
             § 1805 Verwendung für den Vormund
             § 1806 Anlegung von Mündelgeld
             § 1807 Art der Anlegung
             § 1808 (weggefallen)
             § 1809 Anlegung mit Sperrvermerk
vorherige Änderung nächste Änderung

             § 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Vormundschaftsgericht


             § 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht
             § 1811 Andere Anlegung
             § 1812 Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere
             § 1813 Genehmigungsfreie Geschäfte
             § 1814 Hinterlegung von Inhaberpapieren
             § 1815 Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren
             § 1816 Sperrung von Buchforderungen
             § 1817 Befreiung
             § 1818 Anordnung der Hinterlegung
             § 1819 Genehmigung bei Hinterlegung
             § 1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung
             § 1821 Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
             § 1822 Genehmigung für sonstige Geschäfte
             § 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels
             § 1824 Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel
             § 1825 Allgemeine Ermächtigung
             § 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung
             § 1827 (weggefallen)
             § 1828 Erklärung der Genehmigung
             § 1829 Nachträgliche Genehmigung
             § 1830 Widerrufsrecht des Geschäftspartners
             § 1831 Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung
             § 1832 Genehmigung des Gegenvormunds
             § 1833 Haftung des Vormunds
             § 1834 Verzinsungspflicht
             § 1835 Aufwendungsersatz
             § 1835a Aufwandsentschädigung
             § 1836 Vergütung des Vormunds
             §§ 1836a, 1836b (weggefallen)
             § 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels
             § 1836d Mittellosigkeit des Mündels
             § 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang
vorherige Änderung nächste Änderung

          Untertitel 3 Fürsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts


          Untertitel 3 Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts
             § 1837 Beratung und Aufsicht
             § 1838 (weggefallen)
             § 1839 Auskunftspflicht des Vormunds
             § 1840 Bericht und Rechnungslegung
             § 1841 Inhalt der Rechnungslegung
             § 1842 Mitwirkung des Gegenvormunds
vorherige Änderung nächste Änderung

             § 1843 Prüfung durch das Vormundschaftsgericht


             § 1843 Prüfung durch das Familiengericht
             § 1844 (weggefallen)
             § 1845 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

             § 1846 Einstweilige Maßregeln des Vormundschaftsgerichts
             § 1847 Anhörung von Angehörigen


             § 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts
             § 1847 Anhörung der Angehörigen
             § 1848 (weggefallen)
          Untertitel 4 Mitwirkung des Jugendamts
             §§ 1849, 1850 (weggefallen)
             § 1851 Mitteilungspflichten
          Untertitel 5 Befreite Vormundschaft
             § 1852 Befreiung durch den Vater
             § 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung
             § 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht
             § 1855 Befreiung durch die Mutter
             § 1856 Voraussetzungen der Befreiung
vorherige Änderung nächste Änderung

             § 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Vormundschaftsgericht


             § 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht
             § 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins
             §§ 1858 bis 1881 (weggefallen)
          Untertitel 6 Beendigung der Vormundschaft
             § 1882 Wegfall der Voraussetzungen
             § 1883 (weggefallen)
             § 1884 Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels
             § 1885 (weggefallen)
             § 1886 Entlassung des Einzelvormunds
             § 1887 Entlassung des Jugendamts oder Vereins
             § 1888 Entlassung von Beamten und Religionsdienern
             § 1889 Entlassung auf eigenen Antrag
             § 1890 Vermögensherausgabe und Rechnungslegung
             § 1891 Mitwirkung des Gegenvormunds
             § 1892 Rechnungsprüfung und -anerkennung
             § 1893 Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden
             § 1894 Anzeige bei Tod des Vormunds
             § 1895 Amtsende des Gegenvormunds
       Titel 2 Rechtliche Betreuung
          § 1896 Voraussetzungen
          § 1897 Bestellung einer natürlichen Person
          § 1898 Übernahmepflicht
          § 1899 Mehrere Betreuer
          § 1900 Betreuung durch Verein oder Behörde
          § 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
          § 1901a Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht
          § 1902 Vertretung des Betreuten
          § 1903 Einwilligungsvorbehalt
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen


          § 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
          § 1905 Sterilisation
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 1906 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Unterbringung
          § 1907 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung
          § 1908 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Ausstattung


          § 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung
          § 1907 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung
          § 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung
          § 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige
          § 1908b Entlassung des Betreuers
          § 1908c Bestellung eines neuen Betreuers
          § 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
          § 1908e (weggefallen)
          § 1908f Anerkennung als Betreuungsverein
          § 1908g Behördenbetreuer
          § 1908h (weggefallen)
          § 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften
          § 1908k (weggefallen)
       Titel 3 Pflegschaft
          § 1909 Ergänzungspflegschaft
          § 1910 (weggefallen)
          § 1911 Abwesenheitspflegschaft
          § 1912 Pflegschaft für eine Leibesfrucht
          § 1913 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
          § 1914 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
          § 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts
          § 1916 Berufung als Ergänzungspfleger
          § 1917 Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte
          § 1918 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
          § 1919 Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes
          § 1920 (weggefallen)
          § 1921 Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft
Buch 5 Erbrecht
    Abschnitt 1 Erbfolge
       § 1922 Gesamtrechtsnachfolge
       § 1923 Erbfähigkeit
       § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
       § 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
       § 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung
       § 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
       § 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung
       § 1929 Fernere Ordnungen
       § 1930 Rangfolge der Ordnungen
       § 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
       § 1932 Voraus des Ehegatten
       § 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts
       § 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten
       § 1935 Folgen der Erbteilserhöhung
       § 1936 Gesetzliches Erbrecht des Fiskus
       § 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
       § 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung
       § 1939 Vermächtnis
       § 1940 Auflage
       § 1941 Erbvertrag
    Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
       Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
          § 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
          § 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
          § 1944 Ausschlagungsfrist
          § 1945 Form der Ausschlagung
          § 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
          § 1947 Bedingung und Zeitbestimmung
          § 1948 Mehrere Berufungsgründe
          § 1949 Irrtum über den Berufungsgrund
          § 1950 Teilannahme; Teilausschlagung
          § 1951 Mehrere Erbteile
          § 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
          § 1953 Wirkung der Ausschlagung
          § 1954 Anfechtungsfrist
          § 1955 Form der Anfechtung
          § 1956 Anfechtung der Fristversäumung
          § 1957 Wirkung der Anfechtung
          § 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
          § 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung
          § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
          § 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag
          § 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts
          § 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben
          § 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
          § 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
          § 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung
       Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
          Untertitel 1 Nachlassverbindlichkeiten
             § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
             § 1968 Beerdigungskosten
             § 1969 Dreißigster
          Untertitel 2 Aufgebot der Nachlassgläubiger
             § 1970 Anmeldung der Forderungen
             § 1971 Nicht betroffene Gläubiger
             § 1972 Nicht betroffene Rechte
             § 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern
             § 1974 Verschweigungseinrede
          Untertitel 3 Beschränkung der Haftung des Erben
             § 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
             § 1976 Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
             § 1977 Wirkung auf eine Aufrechnung
             § 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
             § 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
             § 1980 Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
             § 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung
             § 1982 Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse
             § 1983 Bekanntmachung
             § 1984 Wirkung der Anordnung
             § 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
             § 1986 Herausgabe des Nachlasses
             § 1987 Vergütung des Nachlassverwalters
             § 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
             § 1989 Erschöpfungseinrede des Erben
             § 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben
             § 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede
             § 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
          Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
             § 1993 Inventarerrichtung
             § 1994 Inventarfrist
             § 1995 Dauer der Frist
             § 1996 Bestimmung einer neuen Frist
             § 1997 Hemmung des Fristablaufs
             § 1998 Tod des Erben vor Fristablauf
vorherige Änderung nächste Änderung

             § 1999 Mitteilung an das Vormundschaftsgericht


             § 1999 Mitteilung an das Gericht
             § 2000 Unwirksamkeit der Fristbestimmung
             § 2001 Inhalt des Inventars
             § 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben
             § 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars
             § 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
             § 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
             § 2006 Eidesstattliche Versicherung
             § 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen
             § 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
             § 2009 Wirkung der Inventarerrichtung
             § 2010 Einsicht des Inventars
             § 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
             § 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
             § 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
          Untertitel 5 Aufschiebende Einreden
             § 2014 Dreimonatseinrede
             § 2015 Einrede des Aufgebotsverfahrens
             § 2016 Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung
             § 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft
       Titel 3 Erbschaftsanspruch
          § 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
          § 2019 Unmittelbare Ersetzung
          § 2020 Nutzungen und Früchte
          § 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
          § 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
          § 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
          § 2024 Haftung bei Kenntnis
          § 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung
          § 2026 Keine Berufung auf Ersitzung
          § 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
          § 2028 Auskunftspflicht des Hausgenossen
          § 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
          § 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
          § 2031 Herausgabeanspruch des für tot Erklärten
       Titel 4 Mehrheit von Erben
          Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander
             § 2032 Erbengemeinschaft
             § 2033 Verfügungsrecht des Miterben
             § 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
             § 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
             § 2036 Haftung des Erbteilkäufers
             § 2037 Weiterveräußerung des Erbteils
             § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
             § 2039 Nachlassforderungen
             § 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
             § 2041 Unmittelbare Ersetzung
             § 2042 Auseinandersetzung
             § 2043 Aufschub der Auseinandersetzung
             § 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung
             § 2045 Aufschub der Auseinandersetzung
             § 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
             § 2047 Verteilung des Überschusses
             § 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers
             § 2049 Übernahme eines Landguts
             § 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
             § 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings
             § 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
             § 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling
             § 2054 Zuwendung aus dem Gesamtgut
             § 2055 Durchführung der Ausgleichung
             § 2056 Mehrempfang
             § 2057 Auskunftspflicht
             § 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
          Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
             § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung
             § 2059 Haftung bis zur Teilung
             § 2060 Haftung nach der Teilung
             § 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger
             § 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung
             § 2063 Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung
    Abschnitt 3 Testament
       Titel 1 Allgemeine Vorschriften
          § 2064 Persönliche Errichtung
          § 2065 Bestimmung durch Dritte
          § 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers
          § 2067 Verwandte des Erblassers
          § 2068 Kinder des Erblassers
          § 2069 Abkömmlinge des Erblassers
          § 2070 Abkömmlinge eines Dritten
          § 2071 Personengruppe
          § 2072 Die Armen
          § 2073 Mehrdeutige Bezeichnung
          § 2074 Aufschiebende Bedingung
          § 2075 Auflösende Bedingung
          § 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten
          § 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
          § 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
          § 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
          § 2080 Anfechtungsberechtigte
          § 2081 Anfechtungserklärung
          § 2082 Anfechtungsfrist
          § 2083 Anfechtbarkeitseinrede
          § 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
          § 2085 Teilweise Unwirksamkeit
          § 2086 Ergänzungsvorbehalt
       Titel 2 Erbeinsetzung
          § 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
          § 2088 Einsetzung auf Bruchteile
          § 2089 Erhöhung der Bruchteile
          § 2090 Minderung der Bruchteile
          § 2091 Unbestimmte Bruchteile
          § 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
          § 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil
          § 2094 Anwachsung
          § 2095 Angewachsener Erbteil
          § 2096 Ersatzerbe
          § 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben
          § 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
          § 2099 Ersatzerbe und Anwachsung
       Titel 3 Einsetzung eines Nacherben
          § 2100 Nacherbe
          § 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe
          § 2102 Nacherbe und Ersatzerbe
          § 2103 Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
          § 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben
          § 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben
          § 2106 Eintritt der Nacherbfolge
          § 2107 Kinderloser Vorerbe
          § 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
          § 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft
          § 2110 Umfang des Nacherbrechts
          § 2111 Unmittelbare Ersetzung
          § 2112 Verfügungsrecht des Vorerben
          § 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
          § 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
          § 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
          § 2116 Hinterlegung von Wertpapieren
          § 2117 Umschreibung; Umwandlung
          § 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch
          § 2119 Anlegung von Geld
          § 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben
          § 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
          § 2122 Feststellung des Zustands der Erbschaft
          § 2123 Wirtschaftsplan
          § 2124 Erhaltungskosten
          § 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht
          § 2126 Außerordentliche Lasten
          § 2127 Auskunftsrecht des Nacherben
          § 2128 Sicherheitsleistung
          § 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung
          § 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht
          § 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht
          § 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
          § 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
          § 2134 Eigennützige Verwendung
          § 2135 Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
          § 2136 Befreiung des Vorerben
          § 2137 Auslegungsregel für die Befreiung
          § 2138 Beschränkte Herausgabepflicht
          § 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
          § 2140 Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge
          § 2141 Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben
          § 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft
          § 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
          § 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten
          § 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten
          § 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
       Titel 4 Vermächtnis
          § 2147 Beschwerter
          § 2148 Mehrere Beschwerte
          § 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
          § 2150 Vorausvermächtnis
          § 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
          § 2152 Wahlweise Bedachte
          § 2153 Bestimmung der Anteile
          § 2154 Wahlvermächtnis
          § 2155 Gattungsvermächtnis
          § 2156 Zweckvermächtnis
          § 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis
          § 2158 Anwachsung
          § 2159 Selbständigkeit der Anwachsung
          § 2160 Vorversterben des Bedachten
          § 2161 Wegfall des Beschwerten
          § 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
          § 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
          § 2164 Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
          § 2165 Belastungen
          § 2166 Belastung mit einer Hypothek
          § 2167 Belastung mit einer Gesamthypothek
          § 2168 Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
          § 2168a Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken
          § 2169 Vermächtnis fremder Gegenstände
          § 2170 Verschaffungsvermächtnis
          § 2171 Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
          § 2172 Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache
          § 2173 Forderungsvermächtnis
          § 2174 Vermächtnisanspruch
          § 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
          § 2176 Anfall des Vermächtnisses
          § 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
          § 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten
          § 2179 Schwebezeit
          § 2180 Annahme und Ausschlagung
          § 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit
          § 2182 Gewährleistung für Rechtsmängel
          § 2183 Gewährleistung für Sachmängel
          § 2184 Früchte; Nutzungen
          § 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
          § 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
          § 2187 Haftung des Hauptvermächtnisnehmers
          § 2188 Kürzung der Beschwerungen
          § 2189 Anordnung eines Vorrangs
          § 2190 Ersatzvermächtnisnehmer
          § 2191 Nachvermächtnisnehmer
       Titel 5 Auflage
          § 2192 Anzuwendende Vorschriften
          § 2193 Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist
          § 2194 Anspruch auf Vollziehung
          § 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung
          § 2196 Unmöglichkeit der Vollziehung
       Titel 6 Testamentsvollstrecker
          § 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers
          § 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
          § 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
          § 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht
          § 2201 Unwirksamkeit der Ernennung
          § 2202 Annahme und Ablehnung des Amts
          § 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers
          § 2204 Auseinandersetzung unter Miterben
          § 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
          § 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten
          § 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
          § 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
          § 2209 Dauervollstreckung
          § 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
          § 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben
          § 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
          § 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
          § 2214 Gläubiger des Erben
          § 2215 Nachlassverzeichnis
          § 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen
          § 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen
          § 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
          § 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers
          § 2220 Zwingendes Recht
          § 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers
          § 2222 Nacherbenvollstrecker
          § 2223 Vermächtnisvollstrecker
          § 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker
          § 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
          § 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
          § 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers
          § 2228 Akteneinsicht
       Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments
          § 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
          § 2230 (weggefallen)
          § 2231 Ordentliche Testamente
          § 2232 Öffentliches Testament
          § 2233 Sonderfälle
          §§ 2234 bis 2246 (weggefallen)
          § 2247 Eigenhändiges Testament
          § 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments
          § 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister
          § 2250 Nottestament vor drei Zeugen
          § 2251 Nottestament auf See
          § 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente
          § 2253 Widerruf eines Testaments
          § 2254 Widerruf durch Testament
          § 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
          § 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
          § 2257 Widerruf des Widerrufs
          § 2258 Widerruf durch ein späteres Testament
          § 2258a (aufgehoben)
          § 2258b (aufgehoben)
          § 2259 Ablieferungspflicht
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 2260 Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht
          § 2261 Eröffnung durch ein anderes Gericht
          § 2262 Benachrichtigung der Beteiligten durch das Nachlassgericht


          § 2260 (aufgehoben)
          § 2261 (aufgehoben)
          § 2262 (aufgehoben)
          § 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 2263a Eröffnungsfrist für Testamente
          § 2264 Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von dem eröffneten Testament


          § 2263a (aufgehoben)
          § 2264 (aufgehoben)
       Titel 8 Gemeinschaftliches Testament
          § 2265 Errichtung durch Ehegatten
          § 2266 Gemeinschaftliches Nottestament
          § 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
          § 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
          § 2269 Gegenseitige Einsetzung
          § 2270 Wechselbezügliche Verfügungen
          § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
          § 2272 Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 2273 Eröffnung


          § 2273 (aufgehoben)
    Abschnitt 4 Erbvertrag
       § 2274 Persönlicher Abschluss
       § 2275 Voraussetzungen
       § 2276 Form
       § 2277 (aufgehoben)
       § 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
       § 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077
       § 2280 Anwendung von § 2269
       § 2281 Anfechtung durch den Erblasser
       § 2282 Vertretung, Form der Anfechtung
       § 2283 Anfechtungsfrist
       § 2284 Bestätigung
       § 2285 Anfechtung durch Dritte
       § 2286 Verfügungen unter Lebenden
       § 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
       § 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
       § 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338
       § 2290 Aufhebung durch Vertrag
       § 2291 Aufhebung durch Testament
       § 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
       § 2293 Rücktritt bei Vorbehalt
       § 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
       § 2295 Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
       § 2296 Vertretung, Form des Rücktritts
       § 2297 Rücktritt durch Testament
       § 2298 Gegenseitiger Erbvertrag
       § 2299 Einseitige Verfügungen
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung
       § 2300a Eröffnungsfrist


       § 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung
       § 2300a (aufgehoben)
       § 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen
       § 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit
    Abschnitt 5 Pflichtteil
       § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
       § 2304 Auslegungsregel
       § 2305 Zusatzpflichtteil
       § 2306 Beschränkungen und Beschwerungen
       § 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses
       § 2308 Anfechtung der Ausschlagung
       § 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
       § 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
       § 2311 Wert des Nachlasses
       § 2312 Wert eines Landguts
       § 2313 Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben
       § 2314 Auskunftspflicht des Erben
       § 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
       § 2316 Ausgleichungspflicht
       § 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
       § 2318 Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
       § 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe
       § 2320 Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben
       § 2321 Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
       § 2322 Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
       § 2323 Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
       § 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast
       § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
       § 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
       § 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
       § 2328 Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
       § 2329 Anspruch gegen den Beschenkten
       § 2330 Anstandsschenkungen
       § 2331 Zuwendungen aus dem Gesamtgut
       § 2331a Stundung
       § 2332 Verjährung
       § 2333 Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings
       § 2334 Entziehung des Elternpflichtteils
       § 2335 Entziehung des Ehegattenpflichtteils
       § 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden
       § 2337 Verzeihung
       § 2338 Pflichtteilsbeschränkung
    Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit
       § 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit
       § 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
       § 2341 Anfechtungsberechtigte
       § 2342 Anfechtungsklage
       § 2343 Verzeihung
       § 2344 Wirkung der Erbunwürdigerklärung
       § 2345 Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
    Abschnitt 7 Erbverzicht
       § 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
       § 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung
       § 2348 Form
       § 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge
       § 2350 Verzicht zugunsten eines anderen
       § 2351 Aufhebung des Erbverzichts
       § 2352 Verzicht auf Zuwendungen
    Abschnitt 8 Erbschein
       § 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
       § 2354 Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag
       § 2355 Angaben des gewillkürten Erben im Antrag
       § 2356 Nachweis der Richtigkeit der Angaben
       § 2357 Gemeinschaftlicher Erbschein
       § 2358 Ermittlungen des Nachlassgerichts
       § 2359 Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 2360 Anhörung von Betroffenen


       § 2360 (aufgehoben)
       § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
       § 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
       § 2363 Inhalt des Erbscheins für den Vorerben
       § 2364 Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers
       § 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
       § 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins
       § 2367 Leistung an Erbscheinserben
       § 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis
       § 2369 Gegenständlich beschränkter Erbschein
       § 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
    Abschnitt 9 Erbschaftskauf
       § 2371 Form
       § 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile
       § 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile
       § 2374 Herausgabepflicht
       § 2375 Ersatzpflicht
       § 2376 Haftung des Verkäufers
       § 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
       § 2378 Nachlassverbindlichkeiten
       § 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf
       § 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
       § 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
       § 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
       § 2383 Umfang der Haftung des Käufers
       § 2384 Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht
       § 2385 Anwendung auf ähnliche Verträge
(heute geltende Fassung) 

§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung


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(1) Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

(2) Die Landesregierungen können die Vereinssachen durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.




Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 55a Elektronisches Vereinsregister


(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muss gewährleistet sein, dass

1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,

2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können,

3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden.

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Die Führung des Vereinsregisters auch in maschineller Form umfasst die Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der Vereine sowie weiterer, für die Führung des Vereinsregisters erforderlicher Verzeichnisse.

(3) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.

(4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.

(5) Die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücke können zur Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche Übereinstimmung mit der Urschrift anzufertigen.

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(6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so kann die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form geführten Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und dort auch zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient und mit einer rationellen Registerführung vereinbar ist; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über die Einzelheiten der Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, auch soweit es maschinell geführt wird.



 

§ 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts


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(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.



(1) 1 Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. 2 Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden.

§ 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis


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(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.



(1) 1 Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. 2 Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.

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(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.



(3) 1 Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Familiengericht ersetzt werden. 2 Das Familiengericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.

(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.



§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,

2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,

3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),

4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein,

5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,

6. die Zustellung der Streitverkündung,

7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,

8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,

9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,

10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,

11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,

12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,

13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und

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14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.



14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.



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§ 261 Abgabe der eidesstattlichen Versicherung




§ 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten


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(1) Die eidesstattliche Versicherung ist, sofern sie nicht vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben ist, vor dem Amtsgericht des Ortes abzugeben, an welchem die Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inland, so kann er die Versicherung vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abgeben.

(2)
Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(3)
Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.



(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(2)
Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.

§ 800 Wirkung der Kraftloserklärung


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Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige, welcher das Ausschlussurteil erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für kraftlos erklärten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.



1 Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für kraftlos erklärten verlangen. 2 Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.

§ 887 Aufgebot des Vormerkungsgläubigers


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Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung des Ausschlussurteils erlischt die Wirkung der Vormerkung.



1 Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. 2 Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung.

§ 927 Aufgebotsverfahren


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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher das Ausschlussurteil erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor der Erlassung des Ausschlussurteils ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt das Urteil nicht gegen den Dritten.



(1) 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. 2 Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. 3 Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

§ 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter


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(1) Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung des Ausschlussurteils erlischt das Vorkaufsrecht.



(1) 1 Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. 2 Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht.

(2) Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.



§ 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger


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(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.

(2) Mit der Erlassung des Ausschlussurteils erwirbt der Eigentümer die Hypothek. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.



(1) 1 Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. 2 Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.

(2) 1 Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der Eigentümer die Hypothek. 2 Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.

§ 1171 Ausschluss durch Hinterlegung


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(1) Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Grundbuch eingetragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor der Erlassung des Ausschlussurteils sind nicht zu hinterlegen.

(2) Mit der Erlassung des Ausschlussurteils gilt der Gläubiger als befriedigt, sofern nicht nach den Vorschriften über die Hinterlegung die Befriedigung schon vorher eingetreten ist. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.

(3) Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Erlassung des Ausschlussurteils, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.



(1) 1 Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. 2 Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Grundbuch eingetragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses sind nicht zu hinterlegen.

(2) 1 Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses gilt der Gläubiger als befriedigt, sofern nicht nach den Vorschriften über die Hinterlegung die Befriedigung schon vorher eingetreten ist. 2 Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.

(3) Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1313 Aufhebung durch Urteil




§ 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung


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Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.



1 Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. 2 Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. 3 Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

§ 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs


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(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.



(1) 1 Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. 2 Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

(2) 1 Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. 2 Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.



§ 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen


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(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.



(1) 1 Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. 2 Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1366 Genehmigung von Verträgen


(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. Hat er gewusst, dass der Mann oder die Frau verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Mann oder die Frau wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.

(3) Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die Genehmigung erklären; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so wird die Erklärung unwirksam. Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Ersetzt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung, so ist sein Beschluss nur wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert.



(2) 1 Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. 2 Hat er gewusst, dass der Mann oder die Frau verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Mann oder die Frau wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.

(3) 1 Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die Genehmigung erklären; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so wird die Erklärung unwirksam. 2 Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. 3 Ersetzt das Familiengericht die Genehmigung, so ist sein Beschluss nur wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert.

(4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.



§ 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände


(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.



(2) Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.

(3) Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1411 Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Geschäftsunfähiger


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schließen. Dies gilt auch für einen Betreuten, soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so ist außer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird. Der gesetzliche Vertreter kann für einen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Ehegatten oder einen geschäftsfähigen Betreuten keinen Ehevertrag schließen.

(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der gesetzliche Vertreter den Vertrag; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so kann er den Vertrag nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts schließen.



(1) 1 Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schließen. 2 Dies gilt auch für einen Betreuten, soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. 3 Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist außer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. 4 Der gesetzliche Vertreter kann für einen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Ehegatten oder einen geschäftsfähigen Betreuten keinen Ehevertrag schließen.

(2) 1 Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der gesetzliche Vertreter den Vertrag; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. 2 Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann er den Vertrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts schließen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

§ 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten


vorherige Änderung nächste Änderung

Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.



Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

§ 1430 Ersetzung der Zustimmung des Verwalters


vorherige Änderung nächste Änderung

Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muss, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann, so kann das Vormundschaftsgericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen.



Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muss, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann, so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen.

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§ 1449 Wirkung des Aufhebungsurteils




§ 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung


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(1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.



(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.

(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.



§ 1452 Ersetzung der Zustimmung


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(1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.



(1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforderlich ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann.



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§ 1470 Wirkung des Aufhebungsurteils




§ 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.



(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.

(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1479 Auseinandersetzung nach Aufhebungsurteil




§ 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung


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Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch Urteil aufgehoben, so kann der Ehegatte, der das Urteil erwirkt hat, verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem die Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft erhoben ist.



Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche Entscheidung erwirkt hat, verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem die Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft erhoben ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft


(1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen.

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(2) Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zur Ablehnung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt auch für die Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten.



(2) 1 Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. 2 Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zur Ablehnung die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. 3 Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

(3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.



§ 1491 Verzicht eines Abkömmlings


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(1) Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Anteil an dem Gesamtgut verzichten. Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem überlebenden Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen mitteilen.

(2) Der Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem überlebenden Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(3) Steht der Abkömmling unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zu dem Verzicht die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt auch für den Verzicht durch den Betreuer des Abkömmlings.



(1) 1 Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Anteil an dem Gesamtgut verzichten. 2 Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. 3 Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem überlebenden Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen mitteilen.

(2) 1 Der Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem überlebenden Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. 2 Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(3) 1 Steht der Abkömmling unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zu dem Verzicht die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. 2 Bei einem Verzicht durch den Betreuer des Abkömmlings ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

(4) Der Verzicht hat die gleichen Wirkungen, wie wenn der Verzichtende zur Zeit des Verzichts ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben wäre.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten


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(1) Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlassgericht soll die Erklärung den anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter eines der Abkömmlinge ist, dem Vormundschaftsgericht mitteilen.

(2) Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem überlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(3) Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zu der Aufhebung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt auch für die Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten.



(1) 1 Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. 2 Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. 3 Das Nachlassgericht soll die Erklärung den anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter eines der Abkömmlinge ist, dem Familiengericht, wenn eine Betreuung besteht, dem Betreuungsgericht mitteilen.

(2) 1 Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem überlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. 2 Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(3) 1 Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zu der Aufhebung die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. 2 Bei einer Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

§ 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten


(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet.

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(2) Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheiratung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. Dies gilt auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört. Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt.



(2) Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheiratung dem Familiengericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. Das Familiengericht kann gestatten, dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört; in diesem Fall tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.

(3) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, teilt dem Vormundschaftsgericht die Anmeldung mit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1496 Wirkung des Aufhebungsurteils




§ 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung


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Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft des Urteils ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn das Urteil auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist.



Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn die richterliche Entscheidung auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist.

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§ 1564 Scheidung durch Urteil




§ 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung


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Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.



1 Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. 2 Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. 3 Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

§ 1592 Vaterschaft


Vater eines Kindes ist der Mann,

1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,

2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder

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3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.



3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit


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(1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen. Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(2) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. Im Übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.



(1) 1 Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. 2 Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. 3 Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. 4 Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(2) 1 Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. 2 Im Übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1903 bleibt unberührt.

(4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.



(heute geltende Fassung) 
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§ 1600e Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passivlegitimation




§ 1600e (aufgehoben)


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(1) Das Familiengericht entscheidet über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft

1. auf Klage des Mannes gegen das Kind,

2. auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann,

3. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 oder

4. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1592 Nr. 2.

Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 zu richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur gegen die andere Person zu richten.

(2) Sind die Personen, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person oder der Behörde, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre.



 
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§ 1615o Einstweilige Verfügung




§ 1615o (aufgehoben)


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(1) Auf Antrag des Kindes kann durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, dass der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach § 1600d Abs. 2 als Vater vermutet wird, den für die ersten drei Monate dem Kind zu gewährenden Unterhalt zu zahlen hat. Der Antrag kann bereits vor der Geburt des Kindes durch die Mutter oder einen für die Leibesfrucht bestellten Pfleger gestellt werden; in diesem Falle kann angeordnet werden, dass der erforderliche Betrag angemessene Zeit vor der Geburt zu hinterlegen ist.

(2) Auf Antrag der Mutter kann durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, dass der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach § 1600d Abs. 2 als Vater vermutet wird, die nach § 1615l Abs. 1 voraussichtlich zu leistenden Beträge an die Mutter zu zahlen hat; auch kann die Hinterlegung eines angemessenen Betrags angeordnet werden.

(3) Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.



 

§ 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung


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(1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß §§ 107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erhalten haben. Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende Anwendung.



(1) 1 Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß §§ 107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben. 2 Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit der Minderjährige hierzu nach § 112 ermächtigt war, und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten.

(3) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende sowie deren Rechte aus einer für die Forderung bestellten Sicherheit oder aus einer deren Bestellung sichernden Vormerkung werden von Absatz 1 nicht berührt.

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(4) Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft erklärt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist; Entsprechendes gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts, der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt. Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.



(4) 1 Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft erklärt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist; Entsprechendes gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts, der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt. 2 Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.

§ 1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung


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Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Das Gericht hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr erfordert.



1 Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. 2 Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. 3 Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

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(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.



(2) 1 Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. 2 Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) 1 Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. 2 Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. 3 Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). 4 Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. 5 Die Anordnung ist zu befristen. 6 Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) 1 Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. 2 Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. 3 Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. 4 Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen


(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

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(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.



(2) 1 Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). 2 Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) 1 § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 2 Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

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§ 1696 Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen




§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche


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(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

(2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht.

(3) Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Sieht das Familiengericht von Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 ab, soll es seine Entscheidung in angemessenem Zeitabstand, in
der Regel nach drei Monaten, überprüfen.



(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. § 1672 Abs. 2, § 1680 Abs. 2 Satz 1 sowie § 1681 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

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§ 1697 Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft durch das Familiengericht




§ 1697 (aufgehoben)


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Ist auf Grund einer Maßnahme des Familiengerichts eine Vormundschaft oder Pflegschaft anzuordnen, so kann das Familiengericht auch diese Anordnung treffen und den Vormund oder Pfleger auswählen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1716 Wirkungen der Beistandschaft


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Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden.



1 Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1746 Einwilligung des Kindes


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(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Einwilligung bedarf bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit des Annehmenden und des Kindes der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts; dies gilt nicht, wenn die Annahme deutschem Recht unterliegt.

(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Vormundschaftsgericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.

(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Vormundschaftsgericht sie ersetzen; einer Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch das Vormundschaftsgericht ersetzt worden ist.



(1) 1 Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. 2 Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. 3 Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 4 Die Einwilligung bedarf bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit des Annehmenden und des Kindes der Genehmigung des Familiengerichts; dies gilt nicht, wenn die Annahme deutschem Recht unterliegt.

(2) 1 Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen. 2 Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. 3 Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.

(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Familiengericht sie ersetzen; einer Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch das Familiengericht ersetzt worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils


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(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.



(1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.

(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.

(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.

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(4) In den Fällen des § 1626a Abs. 2 hat das Vormundschaftsgericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.



(4) In den Fällen des § 1626a Abs. 2 hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1749 Einwilligung des Ehegatten


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(1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.



(1) 1 Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. 2 Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. 3 Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.

(2) Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich.

(3) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.



§ 1750 Einwilligungserklärung


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(1) Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Vormundschaftsgericht zugeht.

(2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Vorschrift des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.

(4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.



(1) 1 Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären. 2 Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. 3 Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht.

(2) 1 Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. 2 Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) 1 Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2 Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 3 Die Vorschrift des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.

(4) 1 Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. 2 Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt


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(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden. Für den Annehmenden gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend. Hat die Mutter in die Annahme eingewilligt, so bedarf ein Antrag des Vaters nach § 1672 Abs. 1 nicht ihrer Zustimmung.



(1) 1 Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. 2 Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. 3 Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. 4 Für den Annehmenden gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend. 5 Hat die Mutter in die Annahme eingewilligt, so bedarf ein Antrag des Vaters nach § 1672 Abs. 1 nicht ihrer Zustimmung.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.

(3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das Vormundschaftsgericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

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(4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.



(4) 1 Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. 2 Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.

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§ 1752 Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag




§ 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag


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(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen.

(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.



(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

(2) 1 Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. 2 Er bedarf der notariellen Beurkundung.

§ 1753 Annahme nach dem Tode


(1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen.

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(2) Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen.



(2) Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen.

(3) Wird die Annahme nach dem Tode des Annehmenden ausgesprochen, so hat sie die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode erfolgt wäre.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1757 Name des Kindes


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(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

(4) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme



(1) 1 Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. 2 Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

(2) 1 Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. 2 Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

(4) 1 Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

1. Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;

2. dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

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§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.



2 § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

§ 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot


(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.

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(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.



(2) 1 Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. 2 Das Familiengericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.

§ 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen


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(1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist.



(1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist.

(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der Erklärende

a) zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand, wenn der Antragsteller geschäftsunfähig war oder das geschäftsunfähige oder noch nicht 14 Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt hat,

b) nicht gewusst hat, dass es sich um eine Annahme als Kind handelt, oder wenn er dies zwar gewusst hat, aber einen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Einwilligung zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn sich der Annehmende in der Person des anzunehmenden Kindes oder wenn sich das anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat,

c) durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Erklärung bestimmt worden ist,

d) widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist,

e) die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist erteilt hat.

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(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklärende nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit, der Störung der Geistestätigkeit, der durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.



(3) 1 Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklärende nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit, der Störung der Geistestätigkeit, der durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. 2 Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände ist ferner ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kindes getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungsberechtigten von jemand verübt worden ist, der weder antrags- noch einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der Annahme befugt war.

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(5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, dass ein Elternteil zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschrift des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 ist entsprechend anzuwenden.



(5) 1 Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, dass ein Elternteil zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. 2 Die Vorschrift des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 1763 Aufhebung von Amts wegen


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(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.



(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.

(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,

a) wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder

b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.



§ 1764 Wirkung der Aufhebung


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(1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben worden wäre.



(1) 1 Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. 2 Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben worden wäre.

(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.

(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Sorge, wieder auf.

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(4) Das Vormundschaftsgericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge zurückzuübertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.



(4) Das Familiengericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge zurückzuübertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.

(5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.



§ 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung


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(1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen Geburtsnamen nach § 1757 Abs. 1 führt und das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. Ist der Geburtsname zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberührt.

(2) Auf Antrag des Kindes kann das Vormundschaftsgericht mit der Aufhebung anordnen, dass das Kind den Familiennamen behält, den es durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der Führung dieses Namens hat. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen geworden, so hat das Vormundschaftsgericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten oder Lebenspartner mit der Aufhebung anzuordnen, dass die Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat.



(1) 1 Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. 2 Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen Geburtsnamen nach § 1757 Abs. 1 führt und das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. 3 Ist der Geburtsname zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberührt.

(2) 1 Auf Antrag des Kindes kann das Familiengericht mit der Aufhebung anordnen, dass das Kind den Familiennamen behält, den es durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der Führung dieses Namens hat. 2 § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen geworden, so hat das Familiengericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten oder Lebenspartner mit der Aufhebung anzuordnen, dass die Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat.

§ 1768 Antrag


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(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.



(1) 1 Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. 2 §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.

(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.



§ 1771 Aufhebung des Annahmeverhältnisses


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Das Vormundschaftsgericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.



1 Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. 3 An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.

§ 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme


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(1) Das Vormundschaftsgericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn



(1) 1 Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn

a) ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder

b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder

c) der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder

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d) der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Vormundschaftsgericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.

Eine
solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.

(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.



d) der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.

2 Eine
solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.

(2) 1 Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. 2 An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1774 Anordnung von Amts wegen


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Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen. Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.



1 Das Familiengericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen. 2 Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1775 Mehrere Vormünder


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Das Vormundschaftsgericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. Im Übrigen soll das Vormundschaftsgericht, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen.



1 Das Familiengericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. 2 Im Übrigen soll das Familiengericht, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1778 Übergehen des benannten Vormunds


(1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden,

1. wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,

2. wenn er an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist,

3. wenn er die Übernahme verzögert,

4. wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde,

5. wenn der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht, es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das Vormundschaftsgericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen.



(2) Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das Familiengericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen.

(3) Für einen minderjährigen Ehegatten darf der andere Ehegatte vor den nach § 1776 Berufenen zum Vormund bestellt werden.

(4) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1779 Auswahl durch das Vormundschaftsgericht




§ 1779 Auswahl durch das Familiengericht


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(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.

(2) Das Vormundschaftsgericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.

(3) Das Vormundschaftsgericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Vormundschaftsgericht festgesetzt.



(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.

(2) 1 Das Familiengericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. 2 Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.

(3) 1 Das Familiengericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. 2 Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Familiengericht festgesetzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1785 Übernahmepflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Vormundschaftsgericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht.



Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Familiengericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1786 Ablehnungsrecht


(1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:

1. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder überwiegend betreut oder glaubhaft macht, dass die ihm obliegende Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amts dauernd besonders erschwert,

2. wer das 60. Lebensjahr vollendet hat,

3. wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht,

4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitz des Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann,



5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitz des Familiengerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann,

6. (weggefallen)

7. wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll,

8. wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird.



(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Familiengericht geltend gemacht wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1787 Folgen der unbegründeten Ablehnung


(1) Wer die Übernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt, ist, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den Schaden verantwortlich, der dem Mündel dadurch entsteht, dass sich die Bestellung des Vormunds verzögert.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Erklärt das Vormundschaftsgericht die Ablehnung für unbegründet, so hat der Ablehnende, unbeschadet der ihm zustehenden Rechtsmittel, die Vormundschaft auf Erfordern des Vormundschaftsgerichts vorläufig zu übernehmen.



(2) Erklärt das Familiengericht die Ablehnung für unbegründet, so hat der Ablehnende, unbeschadet der ihm zustehenden Rechtsmittel, die Vormundschaft auf Erfordern des Familiengerichts vorläufig zu übernehmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1788 Zwangsgeld


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.

(2) Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche festgesetzt werden. Mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden.



(1) Das Familiengericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.

(2) 1 Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche festgesetzt werden. 2 Mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1789 Bestellung durch das Vormundschaftsgericht




§ 1789 Bestellung durch das Familiengericht


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Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides statt erfolgen.



1 Der Vormund wird von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. 2 Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides statt erfolgen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1791a Vereinsvormundschaft


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist. Der Verein darf nur zum Vormund bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist; die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.

(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.

(3) Der Verein bedient sich bei der Führung der Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder oder Mitarbeiter; eine Person, die den Mündel in einem Heim des Vereins als Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds nicht ausüben. Für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters ist der Verein dem Mündel in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.

(4) Will das Vormundschaftsgericht neben dem Verein einen Mitvormund oder will es einen Gegenvormund bestellen, so soll es vor der Entscheidung den Verein hören.



(1) 1 Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist. 2 Der Verein darf nur zum Vormund bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist; die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.

(2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.

(3) 1 Der Verein bedient sich bei der Führung der Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder oder Mitarbeiter; eine Person, die den Mündel in einem Heim des Vereins als Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds nicht ausüben. 2 Für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters ist der Verein dem Mündel in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.

(4) Will das Familiengericht neben dem Verein einen Mitvormund oder will es einen Gegenvormund bestellen, so soll es vor der Entscheidung den Verein hören.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.

(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.



(1) 1 Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. 2 Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.

(2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.



(1) 1 Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. 2 Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.

(2) War das Jugendamt Pfleger eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt Vormund, das bisher Pfleger war.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden.



(3) Das Familiengericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1796 Entziehung der Vertretungsmacht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.



(1) Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.

(2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1797 Mehrere Vormünder


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(1) Mehrere Vormünder führen die Vormundschaft gemeinschaftlich. Bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Vormundschaftsgericht, sofern nicht bei der Bestellung ein anderes bestimmt wird.

(2) Das Vormundschaftsgericht kann die Führung der Vormundschaft unter mehrere Vormünder nach bestimmten Wirkungskreisen verteilen. Innerhalb des ihm überwiesenen Wirkungskreises führt jeder Vormund die Vormundschaft selbständig.

(3) Bestimmungen, die der Vater oder die Mutter für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den von ihnen benannten Vormündern und für die Verteilung der Geschäfte unter diese nach Maßgabe des § 1777 getroffen hat, sind von dem Vormundschaftsgericht zu befolgen, sofern nicht ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.



(1) 1 Mehrere Vormünder führen die Vormundschaft gemeinschaftlich. 2 Bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Familiengericht, sofern nicht bei der Bestellung ein anderes bestimmt wird.

(2) 1 Das Familiengericht kann die Führung der Vormundschaft unter mehrere Vormünder nach bestimmten Wirkungskreisen verteilen. 2 Innerhalb des ihm überwiesenen Wirkungskreises führt jeder Vormund die Vormundschaft selbständig.

(3) Bestimmungen, die der Vater oder die Mutter für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den von ihnen benannten Vormündern und für die Verteilung der Geschäfte unter diese nach Maßgabe des § 1777 getroffen hat, sind von dem Familiengericht zu befolgen, sofern nicht ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1798 Meinungsverschiedenheiten


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Steht die Sorge für die Person und die Sorge für das Vermögen des Mündels verschiedenen Vormündern zu, so entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit über die Vornahme einer sowohl die Person als das Vermögen des Mündels betreffenden Handlung das Vormundschaftsgericht.



Steht die Sorge für die Person und die Sorge für das Vermögen des Mündels verschiedenen Vormündern zu, so entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit über die Vornahme einer sowohl die Person als das Vermögen des Mündels betreffenden Handlung das Familiengericht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1799 Pflichten und Rechte des Gegenvormunds


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(1) Der Gegenvormund hat darauf zu achten, dass der Vormund die Vormundschaft pflichtmäßig führt. Er hat dem Vormundschaftsgericht Pflichtwidrigkeiten des Vormunds sowie jeden Fall unverzüglich anzuzeigen, in welchem das Vormundschaftsgericht zum Einschreiten berufen ist, insbesondere den Tod des Vormunds oder den Eintritt eines anderen Umstands, infolgedessen das Amt des Vormunds endigt oder die Entlassung des Vormunds erforderlich wird.



(1) 1 Der Gegenvormund hat darauf zu achten, dass der Vormund die Vormundschaft pflichtmäßig führt. 2 Er hat dem Familiengericht Pflichtwidrigkeiten des Vormunds sowie jeden Fall unverzüglich anzuzeigen, in welchem das Familiengericht zum Einschreiten berufen ist, insbesondere den Tod des Vormunds oder den Eintritt eines anderen Umstands, infolgedessen das Amt des Vormunds endigt oder die Entlassung des Vormunds erforderlich wird.

(2) Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen über die Führung der Vormundschaft Auskunft zu erteilen und die Einsicht der sich auf die Vormundschaft beziehenden Papiere zu gestatten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1801 Religiöse Erziehung


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(1) Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem Einzelvormund von dem Vormundschaftsgericht entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem Bekenntnis angehört, in dem der Mündel zu erziehen ist.



(1) Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem Einzelvormund von dem Familiengericht entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem Bekenntnis angehört, in dem der Mündel zu erziehen ist.

(2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund über die Unterbringung des Mündels zu entscheiden, so ist hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1802 Vermögensverzeichnis


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(1) Der Vormund hat das Vermögen, das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist oder später dem Mündel zufällt, zu verzeichnen und das Verzeichnis, nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat, dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihn der Vormund bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von dem Gegenvormund mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen.



(1) 1 Der Vormund hat das Vermögen, das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist oder später dem Mündel zufällt, zu verzeichnen und das Verzeichnis, nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat, dem Familiengericht einzureichen. 2 Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihn der Vormund bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von dem Gegenvormund mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen.

(2) Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Hilfe eines Beamten, eines Notars oder eines anderen Sachverständigen bedienen.

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(3) Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.



(3) Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1803 Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung


(1) Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung, von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind.

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(2) Der Vormund darf mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts von den Anordnungen abweichen, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.

(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen, die ein Dritter bei einer Zuwendung unter Lebenden getroffen hat, ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und genügend. Die Zustimmung des Dritten kann durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn der Dritte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.



(2) Der Vormund darf mit Genehmigung des Familiengerichts von den Anordnungen abweichen, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.

(3) 1 Zu einer Abweichung von den Anordnungen, die ein Dritter bei einer Zuwendung unter Lebenden getroffen hat, ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und genügend. 2 Die Zustimmung des Dritten kann durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn der Dritte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1809 Anlegung mit Sperrvermerk


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Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.



Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Vormundschaftsgericht




§ 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht


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Der Vormund soll die in den §§ 1806, 1807 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormunds bewirken; die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt. Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erfolgen, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.



1 Der Vormund soll die in den §§ 1806, 1807 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormunds bewirken; die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt. 2 Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des Familiengerichts erfolgen, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1811 Andere Anlegung


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Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in § 1807 vorgeschriebene gestatten. Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde.



1 Das Familiengericht kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in § 1807 vorgeschriebene gestatten. 2 Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1812 Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere


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(1) Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit Genehmigung des Gegenvormunds verfügen, sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.

(2) Die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt.

(3) Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an die Stelle der Genehmigung des Gegenvormunds die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.



(1) 1 Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit Genehmigung des Gegenvormunds verfügen, sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist. 2 Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.

(2) Die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt.

(3) Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an die Stelle der Genehmigung des Gegenvormunds die Genehmigung des Familiengerichts, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1814 Hinterlegung von Inhaberpapieren


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Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in § 1807 Abs. 1 Nr. 5 genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.



1 Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in § 1807 Abs. 1 Nr. 5 genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Familiengerichts verlangt werden kann. 2 Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich. 3 Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1815 Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren


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(1) Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 1814 zu hinterlegen, auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann. Sind die Papiere vom Bund oder einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.

(2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land umgewandelt werden können, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, dass sie nach Absatz 1 in Schuldbuchforderungen umgewandelt werden.



(1) 1 Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 1814 zu hinterlegen, auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann. 2 Sind die Papiere vom Bund oder einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.

(2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land umgewandelt werden können, so kann das Familiengericht anordnen, dass sie nach Absatz 1 in Schuldbuchforderungen umgewandelt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1816 Sperrung von Buchforderungen


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Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann.



Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1817 Befreiung


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(1) Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund auf dessen Antrag von den ihm nach den §§ 1806 bis 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit



(1) 1 Das Familiengericht kann den Vormund auf dessen Antrag von den ihm nach den §§ 1806 bis 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit

1. der Umfang der Vermögensverwaltung dies rechtfertigt und

2. eine Gefährdung des Vermögens nicht zu besorgen ist.

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Die Voraussetzungen der Nummer 1 liegen im Regelfall vor, wenn der Wert des Vermögens ohne Berücksichtigung von Grundbesitz 6.000 Euro nicht übersteigt.

(2) Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen den Vormund von den ihm nach den §§ 1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen auch dann entbinden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen.



2 Die Voraussetzungen der Nummer 1 liegen im Regelfall vor, wenn der Wert des Vermögens ohne Berücksichtigung von Grundbesitz 6.000 Euro nicht übersteigt.

(2) Das Familiengericht kann aus besonderen Gründen den Vormund von den ihm nach den §§ 1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen auch dann entbinden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1818 Anordnung der Hinterlegung


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen anordnen, dass der Vormund auch solche zu dem Vermögen des Mündels gehörende Wertpapiere, zu deren Hinterlegung er nach § 1814 nicht verpflichtet ist, sowie Kostbarkeiten des Mündels in der in § 1814 bezeichneten Weise zu hinterlegen hat; auf Antrag des Vormunds kann die Hinterlegung von Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen angeordnet werden, auch wenn ein besonderer Grund nicht vorliegt.



Das Familiengericht kann aus besonderen Gründen anordnen, dass der Vormund auch solche zu dem Vermögen des Mündels gehörende Wertpapiere, zu deren Hinterlegung er nach § 1814 nicht verpflichtet ist, sowie Kostbarkeiten des Mündels in der in § 1814 bezeichneten Weise zu hinterlegen hat; auf Antrag des Vormunds kann die Hinterlegung von Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen angeordnet werden, auch wenn ein besonderer Grund nicht vorliegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1819 Genehmigung bei Hinterlegung


vorherige Änderung nächste Änderung

Solange die nach § 1814 oder nach § 1818 hinterlegten Wertpapiere oder Kostbarkeiten nicht zurückgenommen sind, bedarf der Vormund zu einer Verfügung über sie und, wenn Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefe hinterlegt sind, zu einer Verfügung über die Hypothekenforderung, die Grundschuld oder die Rentenschuld der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.



1 Solange die nach § 1814 oder nach § 1818 hinterlegten Wertpapiere oder Kostbarkeiten nicht zurückgenommen sind, bedarf der Vormund zu einer Verfügung über sie und, wenn Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefe hinterlegt sind, zu einer Verfügung über die Hypothekenforderung, die Grundschuld oder die Rentenschuld der Genehmigung des Familiengerichts. 2 Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des Mündels umgeschrieben oder in Schuldbuchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung über die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.



(1) Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des Mündels umgeschrieben oder in Schuldbuchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung über die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des Familiengerichts.

(2) Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schuldbuchforderung des Mündels der im § 1816 bezeichnete Vermerk eingetragen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1821 Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:



(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:

1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück;

2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist;

3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist;

4. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen;

5. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist.

(2) Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1822 Genehmigung für sonstige Geschäfte


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:



Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:

1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft,

2. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrag,

3. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird,

4. zu einem Pachtvertrag über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb,

5. zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrag, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll,

6. zu einem Lehrvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird,

7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll,

8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels,

9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann,

10. zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer Bürgschaft,

11. zur Erteilung einer Prokura,

12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 3.000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht,

13. zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des Mündels bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begründet wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.



Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1824 Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Vormund kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, dem Mündel nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen.



Der Vormund kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist, dem Mündel nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1825 Allgemeine Ermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund zu Rechtsgeschäften, zu denen nach § 1812 die Genehmigung des Gegenvormunds erforderlich ist, sowie zu den in § 1822 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Rechtsgeschäften eine allgemeine Ermächtigung erteilen.



(1) Das Familiengericht kann dem Vormund zu Rechtsgeschäften, zu denen nach § 1812 die Genehmigung des Gegenvormunds erforderlich ist, sowie zu den in § 1822 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Rechtsgeschäften eine allgemeine Ermächtigung erteilen.

(2) Die Ermächtigung soll nur erteilt werden, wenn sie zum Zwecke der Vermögensverwaltung, insbesondere zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, erforderlich ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Vormundschaftsgericht soll vor der Entscheidung über die zu einer Handlung des Vormunds erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hören, sofern ein solcher vorhanden und die Anhörung tunlich ist.



Das Familiengericht soll vor der Entscheidung über die zu einer Handlung des Vormunds erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hören, sofern ein solcher vorhanden und die Anhörung tunlich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1828 Erklärung der Genehmigung


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Vormundschaftsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Vormund gegenüber erklären.



Das Familiengericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Vormund gegenüber erklären.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1829 Nachträgliche Genehmigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.

(2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert.

(3) Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.



(1) 1 Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts ab. 2 Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.

(2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert.

(3) Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1830 Widerrufsrecht des Geschäftspartners


vorherige Änderung nächste Änderung

Hat der Vormund dem anderen Teil gegenüber der Wahrheit zuwider die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.



Hat der Vormund dem anderen Teil gegenüber der Wahrheit zuwider die Genehmigung des Familiengerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1831 Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung


vorherige Änderung nächste Änderung

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Vormund mit dieser Genehmigung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Vormund die Genehmigung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.



1 Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts vornimmt, ist unwirksam. 2 Nimmt der Vormund mit dieser Genehmigung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Vormund die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1832 Genehmigung des Gegenvormunds


vorherige Änderung nächste Änderung

Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäft der Genehmigung des Gegenvormunds bedarf, finden die Vorschriften der §§ 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung.



Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäft der Genehmigung des Gegenvormunds bedarf, finden die Vorschriften der §§ 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung; abweichend von § 1829 Abs. 2 beträgt die Frist für die Mitteilung der Genehmigung des Gegenvormunds zwei Wochen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1835 Aufwendungsersatz


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(1) Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 von dem Mündel Vorschuss oder Ersatz verlangen; für den Ersatz von Fahrtkosten gilt die in § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend. Das gleiche Recht steht dem Gegenvormund zu. Ersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden; die Geltendmachung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.

(1a) Das Vormundschaftsgericht kann eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Frist von mindestens zwei Monaten bestimmen. In der Fristbestimmung ist über die Folgen der Versäumung der Frist zu belehren. Die Frist kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht verlängert werden. Der Anspruch erlischt, soweit er nicht innerhalb der Frist beziffert wird.

(2) Aufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt werden können oder die dem Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft verursachten Schadens verpflichtet ist; dies gilt nicht für die Kosten der Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz erhält.



(1) 1 Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 von dem Mündel Vorschuss oder Ersatz verlangen; für den Ersatz von Fahrtkosten gilt die in § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend. 2 Das gleiche Recht steht dem Gegenvormund zu. 3 Ersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.

(1a) 1 Das Familiengericht kann eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Frist von mindestens zwei Monaten bestimmen. 2 In der Fristbestimmung ist über die Folgen der Versäumung der Frist zu belehren. 3 Die Frist kann auf Antrag vom Familiengericht verlängert werden. 4 Der Anspruch erlischt, soweit er nicht innerhalb der Frist beziffert wird.

(2) 1 Aufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt werden können oder die dem Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft verursachten Schadens verpflichtet ist; dies gilt nicht für die Kosten der Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz erhält.

(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse verlangen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten entsprechend.

(5) Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für Aufwendungen keinen Vorschuss und Ersatz nur insoweit verlangen, als das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Mündels ausreicht. Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich der Kosten nach Absatz 2 werden nicht ersetzt.



(4) 1 Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse verlangen. 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten entsprechend.

(5) 1 Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für Aufwendungen keinen Vorschuss und Ersatz nur insoweit verlangen, als das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Mündels ausreicht. 2 Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich der Kosten nach Absatz 2 werden nicht ersetzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1835a Aufwandsentschädigung


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(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend.



(1) 1 Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). 2 Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend.

(2) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds.

(3) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen; Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach § 1836c Nr. 1 nicht zu berücksichtigen.

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(4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.



(4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.

(5) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Aufwandsentschädigung gewährt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1837 Beratung und Aufsicht


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(1) Das Vormundschaftsgericht berät die Vormünder. Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen.

(2) Das Vormundschaftsgericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds und des Gegenvormunds die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen können, einzugehen.

(3) Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.



(1) Das Familiengericht berät die Vormünder. Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen.

(2) Das Familiengericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds und des Gegenvormunds die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen können, einzugehen.

(3) Das Familiengericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.

(4) §§ 1666, 1666a und 1696 gelten entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1839 Auskunftspflicht des Vormunds


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Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Vormundschaftsgericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen.



Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Familiengericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1840 Bericht und Rechnungslegung


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(1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Vormundschaftsgericht mindestens einmal jährlich zu berichten.

(2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Vormundschaftsgericht Rechnung zu legen.

(3) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird von dem Vormundschaftsgericht bestimmt.

(4) Ist die Verwaltung von geringem Umfang, so kann das Vormundschaftsgericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, dass die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.



(1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten.

(2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Familiengericht Rechnung zu legen.

(3) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird von dem Familiengericht bestimmt.

(4) Ist die Verwaltung von geringem Umfang, so kann das Familiengericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, dass die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1841 Inhalt der Rechnungslegung


(1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein.

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(2) Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege verlangen.



(2) 1 Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. 2 Das Familiengericht kann jedoch die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege verlangen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1843 Prüfung durch das Vormundschaftsgericht




§ 1843 Prüfung durch das Familiengericht


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(1) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen.



(1) Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen.

(2) Ansprüche, die zwischen dem Vormund und dem Mündel streitig bleiben, können schon vor der Beendigung des Vormundschaftsverhältnisses im Rechtsweg geltend gemacht werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Vormundschaftsgerichts




§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts


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Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.



Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Familiengericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1847 Anhörung von Angehörigen




§ 1847 Anhörung der Angehörigen


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(1) Das Vormundschaftsgericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)




1 Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. 2 § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1851 Mitteilungspflichten


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(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen.



(1) Das Familiengericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen.

(2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen.

(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1852 Befreiung durch den Vater


(1) Der Vater kann, wenn er einen Vormund benennt, die Bestellung eines Gegenvormunds ausschließen.

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(2) Der Vater kann anordnen, dass der von ihm benannte Vormund bei der Anlegung von Geld den in den §§ 1809, 1810 bestimmten Beschränkungen nicht unterliegen und zu den im § 1812 bezeichneten Rechtsgeschäften der Genehmigung des Gegenvormunds oder des Vormundschaftsgerichts nicht bedürfen soll. Diese Anordnungen sind als getroffen anzusehen, wenn der Vater die Bestellung eines Gegenvormunds ausgeschlossen hat.



(2) 1 Der Vater kann anordnen, dass der von ihm benannte Vormund bei der Anlegung von Geld den in den §§ 1809, 1810 bestimmten Beschränkungen nicht unterliegen und zu den im § 1812 bezeichneten Rechtsgeschäften der Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts nicht bedürfen soll. 2 Diese Anordnungen sind als getroffen anzusehen, wenn der Vater die Bestellung eines Gegenvormunds ausgeschlossen hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht


(1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, während der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen.

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(2) Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablauf von je zwei Jahren eine Übersicht über den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, dass die Übersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zwischenräumen einzureichen ist.

(3) Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Übersicht unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Übersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.



(2) 1 Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablauf von je zwei Jahren eine Übersicht über den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens dem Familiengericht einzureichen. 2 Das Familiengericht kann anordnen, dass die Übersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zwischenräumen einzureichen ist.

(3) 1 Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Übersicht unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen. 2 Der Gegenvormund hat die Übersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Vormundschaftsgericht




§ 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht


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Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Vormundschaftsgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.



Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Familiengericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1884 Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels


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(1) Ist der Mündel verschollen, so endigt die Vormundschaft erst mit der Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Mündels bekannt wird.



(1) 1 Ist der Mündel verschollen, so endigt die Vormundschaft erst mit der Aufhebung durch das Familiengericht. 2 Das Familiengericht hat die Vormundschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Mündels bekannt wird.

(2) Wird der Mündel für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Vormundschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1886 Entlassung des Einzelvormunds


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Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amts, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds, das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormunds einer der in § 1781 bestimmten Gründe vorliegt.



Das Familiengericht hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amts, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds, das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormunds einer der in § 1781 bestimmten Gründe vorliegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1887 Entlassung des Jugendamts oder Vereins


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(1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist.

(2) Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. Zum Antrag ist berechtigt der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht. Das Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag stellen, sobald sie erfahren, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(3) Das Vormundschaftsgericht soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den Verein hören.



(1) Das Familiengericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist.

(2) 1 Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. 2 Zum Antrag ist berechtigt der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht. 3 Das Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag stellen, sobald sie erfahren, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(3) Das Familiengericht soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den Verein hören.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1888 Entlassung von Beamten und Religionsdienern


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Ist ein Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormund bestellt, so hat ihn das Vormundschaftsgericht zu entlassen, wenn die Erlaubnis, die nach den Landesgesetzen zur Übernahme der Vormundschaft oder zur Fortführung der vor dem Eintritt in das Amts- oder Dienstverhältnis übernommenen Vormundschaft erforderlich ist, versagt oder zurückgenommen wird oder wenn die nach den Landesgesetzen zulässige Untersagung der Fortführung der Vormundschaft erfolgt.



Ist ein Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormund bestellt, so hat ihn das Familiengericht zu entlassen, wenn die Erlaubnis, die nach den Landesgesetzen zur Übernahme der Vormundschaft oder zur Fortführung der vor dem Eintritt in das Amts- oder Dienstverhältnis übernommenen Vormundschaft erforderlich ist, versagt oder zurückgenommen wird oder wenn die nach den Landesgesetzen zulässige Untersagung der Fortführung der Vormundschaft erfolgt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1889 Entlassung auf eigenen Antrag


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(1) Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein wichtiger Grund ist insbesondere der Eintritt eines Umstands, der den Vormund nach § 1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 berechtigen würde, die Übernahme der Vormundschaft abzulehnen.

(2) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist und das Wohl des Mündels dieser Maßnahme nicht entgegensteht. Ein Verein ist auf seinen Antrag ferner zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.



(1) Das Familiengericht hat den Einzelvormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein wichtiger Grund ist insbesondere der Eintritt eines Umstands, der den Vormund nach § 1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 berechtigen würde, die Übernahme der Vormundschaft abzulehnen.

(2) 1 Das Familiengericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist und das Wohl des Mündels dieser Maßnahme nicht entgegensteht. 2 Ein Verein ist auf seinen Antrag ferner zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1890 Vermögensherausgabe und Rechnungslegung


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Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Soweit er dem Vormundschaftsgericht Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung.



1 Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. 2 Soweit er dem Familiengericht Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1892 Rechnungsprüfung und -anerkennung


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(1) Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem Gegenvormund vorgelegt hat, dem Vormundschaftsgericht einzureichen.

(2) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung des Gegenvormunds zu vermitteln. Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird, hat das Vormundschaftsgericht das Anerkenntnis zu beurkunden.



(1) Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem Gegenvormund vorgelegt hat, dem Familiengericht einzureichen.

(2) 1 Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung des Gegenvormunds zu vermitteln. 2 Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird, hat das Familiengericht das Anerkenntnis zu beurkunden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1893 Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden


(1) Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amts finden die Vorschriften der §§ 1698a, 1698b entsprechende Anwendung.

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(2) Der Vormund hat nach Beendigung seines Amts die Bestallung dem Vormundschaftsgericht zurückzugeben. In den Fällen der §§ 1791a, 1791b ist die schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts, im Falle des § 1791c die Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zurückzugeben.



(2) 1 Der Vormund hat nach Beendigung seines Amts die Bestallung dem Familiengericht zurückzugeben. 2 In den Fällen der §§ 1791a, 1791b ist der Beschluss des Familiengerichts, im Falle des § 1791c die Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zurückzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1894 Anzeige bei Tod des Vormunds


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(1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Vormundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.



(1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.

(2) Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1896 Voraussetzungen


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(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.



(1) 1 Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. 2 Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. 3 Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.



(2) 1 Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. 2 Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.

(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1897 Bestellung einer natürlichen Person


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(1) Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.

(2) Der Mitarbeiter eines nach § 1908f anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer).



(1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.

(2) 1 Der Mitarbeiter eines nach § 1908f anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden. 2 Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer).

(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.



(4) 1 Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. 2 Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.

(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.

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(6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Werden dem Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.

(7) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Vormundschaftsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zu treffenden Feststellungen anhören. Die zuständige Behörde soll die Person auffordern, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen.



(6) 1 Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. 2 Werden dem Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.

(7) 1 Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Betreuungsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zu treffenden Feststellungen anhören. 2 Die zuständige Behörde soll die Person auffordern, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen.

(8) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie sich über Zahl und Umfang der von ihr berufsmäßig geführten Betreuungen zu erklären.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1898 Übernahmepflicht


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(1) Der vom Vormundschaftsgericht Ausgewählte ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.



(1) Der vom Betreuungsgericht Ausgewählte ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.

(2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn er sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1899 Mehrere Betreuer


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(1) Das Vormundschaftsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird. Mehrere Betreuer, die eine Vergütung erhalten, werden außer in den in den Absätzen 2 und 4 sowie § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1792 geregelten Fällen nicht bestellt.



(1) 1 Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. 2 In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird. 3 Mehrere Betreuer, die eine Vergütung erhalten, werden außer in den in den Absätzen 2 und 4 sowie § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1792 geregelten Fällen nicht bestellt.

(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen.

(3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, können sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1900 Betreuung durch Verein oder Behörde


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(1) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Vormundschaftsgericht einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.

(2) Der Verein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen. Vorschlägen des Volljährigen hat er hierbei zu entsprechen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Der Verein teilt dem Gericht alsbald mit, wem er die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat.



(1) 1 Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Betreuungsgericht einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer. 2 Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.

(2) 1 Der Verein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen. 2 Vorschlägen des Volljährigen hat er hierbei zu entsprechen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. 3 Der Verein teilt dem Gericht alsbald mit, wem er die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat.

(3) Werden dem Verein Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.

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(4) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen oder durch einen Verein nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht die zuständige Behörde zum Betreuer. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.



(4) 1 Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen oder durch einen Verein nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht die zuständige Behörde zum Betreuer. 2 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Vereinen oder Behörden darf die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten nicht übertragen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers


(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen.

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(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.

(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.

(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.



(2) 1 Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. 2 Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

(3) 1 Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. 2 Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. 3 Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.

(4) 1 Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. 2 Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. 3 In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.

(5) 1 Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. 2 Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1901a Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht


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Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Vormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer das Vormundschaftsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten. Das Vormundschaftsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.



Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer das Betreuungsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1903 Einwilligungsvorbehalt


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(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Vormundschaftsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 210 gelten entsprechend.



(1) 1 Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). 2 Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 210 gelten entsprechend.

(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind, auf Verfügungen von Todes wegen und auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften des Buches vier und fünf nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.

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(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.



(3) 1 Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. 2 Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.

(4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen




§ 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen


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(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.



(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Einwilligung eines Bevollmächtigten. Sie ist nur wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1905 Sterilisation


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(1) Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn



(1) 1 Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn

1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht,

2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,

3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde,

4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und

5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.

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Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen würde, weil vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden wären (§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden müssten.

(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.



2 Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen würde, weil betreuungsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden wären (§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden müssten.

(2) 1 Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. 2 Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. 3 Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1906 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Unterbringung




§ 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung


(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil

1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder

2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

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(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen.



(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1907 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung




§ 1907 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung


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(1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Gleiches gilt für eine Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet ist.

(2) Treten andere Umstände ein, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt, so hat der Betreuer dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses aufgeben, so hat er dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.

(3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll.



(1) 1 Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. 2 Gleiches gilt für eine Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet ist.

(2) 1 Treten andere Umstände ein, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst. 2 Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses aufgeben, so hat er dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.

(3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1908 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Ausstattung




§ 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung


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Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts versprechen oder gewähren.



Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts versprechen oder gewähren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1908b Entlassung des Betreuers


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(1) Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt hat. Das Gericht soll den nach § 1897 Abs. 6 bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann.



(1) Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt hat. Das Gericht soll den nach § 1897 Abs. 6 bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann.

(2) Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.

(3) Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn der Verein dies beantragt. Ist die Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht stattdessen mit Einverständnis des Betreuers aussprechen, dass dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer entsprechend.



(4) Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn der Verein dies beantragt. Ist die Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich, so kann das Betreuungsgericht stattdessen mit Einverständnis des Betreuers aussprechen, dass dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer entsprechend.

(5) Der Verein oder die Behörde ist zu entlassen, sobald der Betreute durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.



§ 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften


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(1) Im Übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1 bis 3, §§ 1784, 1787 Abs. 1, § 1791a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797 Abs. 1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802, 1803, 1805 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1826, 1828 bis 1836, 1836c bis 1836e, 1837 Abs. 1 bis 3, §§ 1839 bis 1843, 1846, 1857a, 1888, 1890 bis 1895 sinngemäß anzuwenden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Vorschriften, welche die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der zuständigen Behörde außer Anwendung bleiben.

(2) § 1804 ist sinngemäß anzuwenden, jedoch kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist. § 1857a ist auf die Betreuung durch den Vater, die Mutter, den Ehegatten, den Lebenspartner oder einen Abkömmling des Betreuten sowie auf den Vereinsbetreuer und den Behördenbetreuer sinngemäß anzuwenden, soweit das Vormundschaftsgericht nichts anderes anordnet.



(1) 1 Im Übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1 bis 3, §§ 1784, 1787 Abs. 1, § 1791a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797 Abs. 1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802, 1803, 1805 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1826, 1828 bis 1836, 1836c bis 1836e, 1837 Abs. 1 bis 3, §§ 1839 bis 1843, 1846, 1857a, 1888, 1890 bis 1895 sinngemäß anzuwenden. 2 Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Vorschriften, welche die Aufsicht des Betreuungsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der zuständigen Behörde außer Anwendung bleiben.

(2) 1 § 1804 ist sinngemäß anzuwenden, jedoch kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist. 2 § 1857a ist auf die Betreuung durch den Vater, die Mutter, den Ehegatten, den Lebenspartner oder einen Abkömmling des Betreuten sowie auf den Vereinsbetreuer und den Behördenbetreuer sinngemäß anzuwenden, soweit das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1909 Ergänzungspflegschaft


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.

(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.



(1) 1 Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. 2 Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.

(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist.



(1) 1 Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. 2 Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist. 3 An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreuungsgericht; dies gilt nicht bei der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht.

(2) Die Bestellung eines Gegenvormunds ist nicht erforderlich.

(3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1917 Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte


(1) Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 erforderlich, so ist als Pfleger berufen, wer durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung benannt worden ist; die Vorschrift des § 1778 ist entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für den benannten Pfleger können durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung die in den §§ 1852 bis 1854 bezeichneten Befreiungen angeordnet werden. Das Vormundschaftsgericht kann die Anordnungen außer Kraft setzen, wenn sie das Interesse des Pfleglings gefährden.

(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen des Zuwendenden ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ist sein Aufenthalt dauernd unbekannt, so kann das Vormundschaftsgericht die Zustimmung ersetzen.



(2) 1 Für den benannten Pfleger können durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung die in den §§ 1852 bis 1854 bezeichneten Befreiungen angeordnet werden. 2 Das Familiengericht kann die Anordnungen außer Kraft setzen, wenn sie das Interesse des Pfleglings gefährden.

(3) 1 Zu einer Abweichung von den Anordnungen des Zuwendenden ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und genügend. 2 Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ist sein Aufenthalt dauernd unbekannt, so kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1919 Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Pflegschaft ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.



Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1921 Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist.

(2) Stirbt der Abwesende, so endigt die Pflegschaft erst mit der Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht hat die Pflegschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Abwesenden bekannt wird.



(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben, wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist.

(2) 1 Stirbt der Abwesende, so endigt die Pflegschaft erst mit der Aufhebung durch das Betreuungsgericht. 2 Das Betreuungsgericht hat die Pflegschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Abwesenden bekannt wird.

(3) Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.



§ 1944 Ausschlagungsfrist


(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.



(2) 1 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. 2 Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. 3 Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.



§ 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Nachlassgericht.



Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1999 Mitteilung an das Vormundschaftsgericht




§ 1999 Mitteilung an das Gericht


vorherige Änderung nächste Änderung

Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Vormundschaftsgericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. Dies gilt auch, wenn die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt.



1 Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. 2 Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.

§ 2015 Einrede des Aufgebotsverfahrens


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Hat der Erbe den Antrag auf Erlassung des Aufgebots der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.

(2) Der Beendigung des Aufgebotsverfahrens steht es gleich, wenn der Erbe in dem Aufgebotstermin nicht erschienen ist und nicht binnen zwei Wochen die Bestimmung eines neuen Termins beantragt oder wenn er auch in dem neuen Termin nicht erscheint.

(3) Wird das Ausschlussurteil erlassen oder der Antrag auf Erlassung des Urteils zurückgewiesen, so ist das Verfahren nicht vor dem Ablauf einer mit der Verkündung der Entscheidung beginnenden Frist von zwei Wochen und nicht vor der Erledigung einer rechtzeitig eingelegten Beschwerde als beendigt anzusehen.



(1) Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.

(2) (aufgehoben)

(3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen, so ist das Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzusehen, wenn der Beschluss rechtskräftig ist.

§ 2045 Aufschub der Auseinandersetzung


vorherige Änderung nächste Änderung

Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist das Aufgebot noch nicht beantragt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.



1 Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. 2 Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.

§ 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(2) Der Testamentsvollstrecker soll vor der Entlassung, wenn tunlich, gehört werden.




Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(heute geltende Fassung) 

§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments


vorherige Änderung nächste Änderung

Ein nach der Vorschrift des § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§§ 73, 82a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden.



Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2260 Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht




§ 2260 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Nachlassgericht hat, sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt, zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin zu bestimmen. Zu dem Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten, soweit tunlich, geladen werden.

(2) In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Die Verkündung darf im Falle der Vorlegung unterbleiben. Die Verkündung unterbleibt ferner, wenn im Termin keiner der Beteiligten erscheint.

(3) Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. War das Testament verschlossen, so ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt war.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2261 Eröffnung durch ein anderes Gericht




§ 2261 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Hat ein anderes Gericht als das Nachlassgericht das Testament in amtlicher Verwahrung, so liegt dem anderen Gericht die Eröffnung des Testaments ob. Das Testament ist nebst einer beglaubigten Abschrift der über die Eröffnung aufgenommenen Niederschrift dem Nachlassgericht zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift des Testaments ist zurückzubehalten.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2262 Benachrichtigung der Beteiligten durch das Nachlassgericht




§ 2262 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Nachlassgericht hat die Beteiligten, welche bei der Eröffnung des Testaments nicht zugegen gewesen sind, von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen.



 
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§ 2263a Eröffnungsfrist für Testamente




§ 2263a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Befindet sich ein Testament seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, so hat die verwahrende Stelle von Amts wegen, soweit tunlich, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Erblasser noch lebt. Führen die Ermittlungen nicht zu der Feststellung des Fortlebens des Erblassers, so ist das Testament zu eröffnen. Die Vorschriften der §§ 2260 bis 2262 sind entsprechend anzuwenden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2264 Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von dem eröffneten Testament




§ 2264 (aufgehoben)


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Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein eröffnetes Testament einzusehen sowie eine Abschrift des Testaments oder einzelner Teile zu fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.



 
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§ 2273 Eröffnung




§ 2273 (aufgehoben)


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(1) Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten, soweit sie sich sondern lassen, weder zu verkünden noch sonst zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.

(2) Von den Verfügungen des verstorbenen Ehegatten ist eine beglaubigte Abschrift anzufertigen. Das Testament ist wieder zu verschließen und in die besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht, wenn das Testament nur Anordnungen enthält, die sich auf den Erbfall beziehen, der mit dem Tode des erstversterbenden Ehegatten eintritt, insbesondere wenn das Testament sich auf die Erklärung beschränkt, dass die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2275 Voraussetzungen


(1) Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.

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(2) Ein Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag schließen, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Er bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.



(2) 1 Ein Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag schließen, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. 2 Er bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auch die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend für Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2282 Vertretung, Form der Anfechtung


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(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Anfechtung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Erbvertrag anfechten.



(1) 1 Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. 2 Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Anfechtung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein gesetzlicher Vertreter den Erbvertrag anfechten; steht der Erblasser unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft, ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, die des Betreuungsgerichts.

(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2290 Aufhebung durch Vertrag


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(1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.

(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen. Ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) Steht der andere Teil unter Vormundschaft oder wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst, so ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn er unter elterlicher Sorge steht, es sei denn, dass der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, geschlossen wird.



(1) 1 Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. 2 Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.

(2) 1 Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen. 2 Ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) 1 Steht der andere Teil unter Vormundschaft, so ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. 2 Das Gleiche gilt, wenn er unter elterlicher Sorge steht, es sei denn, dass der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, geschlossen wird. 3 Wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

(4) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.



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§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung




§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung


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(1) Die für die Eröffnung eines Testaments geltenden Vorschriften der §§ 2259 bis 2263, 2273 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden, die Vorschrift des § 2273 Abs. 2, 3 jedoch nur dann, wenn sich der Erbvertrag in besonderer amtlicher Verwahrung befindet.

(2) Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vorschrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet Anwendung. Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend.



(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. 2 Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vorschrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet Anwendung. 3 Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend.

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§ 2300a Eröffnungsfrist




§ 2300a (aufgehoben)


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Befindet sich ein Erbvertrag seit mehr als 50 Jahren in amtlicher Verwahrung, so ist § 2263a entsprechend anzuwenden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung


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(1) Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich; steht er unter elterlicher Sorge, so gilt das Gleiche, sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist auch für den Verzicht durch den Betreuer erforderlich.

(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist in gleichem Umfang wie nach Absatz 1 erforderlich.



(1) 1 Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich; steht er unter elterlicher Sorge, so gilt das Gleiche, sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird. 2 Für den Verzicht durch den Betreuer ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

(2) 1 Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 2 Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; die Genehmigung des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts ist in gleichem Umfang wie nach Absatz 1 erforderlich.

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§ 2360 Anhörung von Betroffenen




§ 2360 (aufgehoben)


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(1) Ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig, so soll vor der Erteilung des Erbscheins der Gegner des Antragstellers gehört werden.

(2) Ist die Verfügung, auf der das Erbrecht beruht, nicht in einer dem Nachlassgericht vorliegenden öffentlichen Urkunde enthalten, so soll vor der Erteilung des Erbscheins derjenige über die Gültigkeit der Verfügung gehört werden, welcher im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung Erbe sein würde.

(3) Die Anhörung ist nicht erforderlich, wenn sie untunlich ist.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis


(1) Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, so ist dies in dem Zeugnis anzugeben.

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(2) Ist die Ernennung nicht in einer dem Nachlassgericht vorliegenden öffentlichen Urkunde enthalten, so soll vor der Erteilung des Zeugnisses der Erbe wenn tunlich über die Gültigkeit der Ernennung gehört werden.



(2) (aufgehoben)

(3) Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2369 Gegenständlich beschränkter Erbschein


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(1) Gehören zu einer Erbschaft, für die es an einem zur Erteilung des Erbscheins zuständigen deutschen Nachlassgericht fehlt, Gegenstände, die sich im Inland befinden, so kann die Erteilung eines Erbscheins für diese Gegenstände verlangt werden.



(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden.

(2) Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.