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Änderung § 1496 BGB vom 01.09.2009

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§ 1496 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1496 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1496 Wirkung des Aufhebungsurteils


(Text neue Fassung)

§ 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung


vorherige Änderung

Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft des Urteils ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn das Urteil auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist.



Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn die richterliche Entscheidung auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)