Änderung § 1564 BGB vom 01.09.2009

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§ 1564 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1564 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1564 Scheidung durch Urteil


(Text neue Fassung)

§ 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung


vorherige Änderung

Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.



1 Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. 2 Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. 3 Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.




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