Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1752 BGB vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 50 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des BGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1752 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1752 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1752 Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag


(Text neue Fassung)

§ 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag


vorherige Änderung

(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen.

(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.



(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

(2) 1 Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. 2 Er bedarf der notariellen Beurkundung.