Änderung § 1801 BGB vom 01.09.2009

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§ 1801 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1801 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1801 Religiöse Erziehung


(Text alte Fassung)

(1) Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem Einzelvormund von dem Vormundschaftsgericht entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem Bekenntnis angehört, in dem der Mündel zu erziehen ist.

(Text neue Fassung)

(1) Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem Einzelvormund von dem Familiengericht entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem Bekenntnis angehört, in dem der Mündel zu erziehen ist.

(2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund über die Unterbringung des Mündels zu entscheiden, so ist hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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