Änderung § 1851 BGB vom 01.09.2009

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§ 1851 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1851 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1851 Mitteilungspflichten


(Text alte Fassung)

(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Familiengericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen.

(2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen.

(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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