Änderung § 1919 BGB vom 01.09.2009

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§ 1919 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1919 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1919 Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes


(Text alte Fassung)

Die Pflegschaft ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.

(Text neue Fassung)

Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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