Änderung § 1587p BGB vom 01.09.2009

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§ 1587p BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1587p BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1587p Leistung an den bisherigen Berechtigten


(Text neue Fassung)

§ 1587p (aufgehoben)


vorherige Änderung

Sind durch die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung auf den berechtigten Ehegatten übertragen worden, so muss dieser eine Leistung an den verpflichteten Ehegatten gegen sich gelten lassen, die der Schuldner der Versorgung bis zum Ablauf des Monats an den verpflichteten Ehegatten bewirkt, der dem Monat folgt, in dem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist.



 
 



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