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Artikel 3 - Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)

Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs



Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Buch 4 Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 3 durch folgende Angaben ersetzt:

„Untertitel 3 Versorgungsausgleich

§ 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz".

2.
In § 1318 Abs. 3 werden die Wörter „die §§ 1587 bis 1587p" durch die Angabe „1587" ersetzt.

3.
§ 1408 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden."

4.
In § 1414 Satz 2 werden die Wörter „oder der Versorgungsausgleich" gestrichen.

5.
Buch 4 Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 3 wird wie folgt gefasst:

„Untertitel 3 Versorgungsausgleich

§ 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge."



 

Zitierungen von Artikel 3 VAStrRefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 VAStrRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAStrRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574
Artikel 2 AnpGEG593/2008 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird die Angabe ...