Änderung § 1361a BGB vom 01.09.2009

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§ 1361a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1361a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1361a Hausratsverteilung bei Getrenntleben


(Text neue Fassung)

§ 1361a Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.



(1) 1 Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. 2 Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.

vorherige Änderung

(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.



(3) 1 Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. 2 Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.






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