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Änderung § 126 BGB vom 29.12.2025

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§ 126 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2025 geltenden Fassung
§ 126 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 126 Schriftform


(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) 1 Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. 2 Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(Text alte Fassung)

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(Text neue Fassung)

(4) Als Erklärung in schriftlicher Form gilt auch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder eine Erklärung nach § 129 Absatz 3.

(5)
Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.