Artikel 1 - Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung (ElPräsBeurkG k.a.Abk.)

G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320; Geltung ab 29.12.2025, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 1 ändert mWv. 29. Dezember 2025 BGB offen

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 126 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Als Erklärung in schriftlicher Form gilt auch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder eine Erklärung nach § 129 Absatz 3."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.

2.
§ 129 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Wurde eine Erklärung in einem elektronischen Dokument von dem Erklärenden mit einer notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Namensunterschrift oder einem notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Handzeichen versehen, so gilt sie als öffentlich beglaubigte Erklärung."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.

3.
§ 130 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:

„(2) Eine Willenserklärung, die notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt wurde, wird auch wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urschrift zugeht."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.

4.
In § 873 Absatz 2 und § 875 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „ausgehändigt" durch die Angabe „überlassen" ersetzt.

5.
Nach § 1945 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Der Nachweis der Vollmacht kann auch durch beigefügte oder nachgebrachte notarielle Bescheinigung erfolgen."

6.
In § 2249 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 6 bis 10" durch die Angabe „der §§ 6 bis 8 Absatz 1, der §§ 9, 10" ersetzt.

7.
In § 2250 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „der §§ 8 bis 10" durch die Angabe „des § 8 Absatz 1, der §§ 9, 10" ersetzt.



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