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Änderung § 130 BGB vom 29.12.2025

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§ 130 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2025 geltenden Fassung
§ 130 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320

(Textabschnitt unverändert)

§ 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden


(1) 1 Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. 2 Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(Text alte Fassung)

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3)
Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(Text neue Fassung)

(2) Eine Willenserklärung, die notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt wurde, wird auch wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urschrift zugeht.

(3)
Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(4)
Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.