Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1945 BGB vom 29.12.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ElPräsBeurkG am 29. Dezember 2025 und Änderungshistorie des BGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1945 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2025 geltenden Fassung
§ 1945 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320

(Textabschnitt unverändert)

§ 1945 Form der Ausschlagung


(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. 2 Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. 2 Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden. 3 Der Nachweis der Vollmacht kann auch durch beigefügte oder nachgebrachte notarielle Bescheinigung erfolgen.