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Änderung § 1945 BGB vom 29.12.2025
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| § 1945 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2025 geltenden Fassung | § 1945 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1945 Form der Ausschlagung | |
(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet. | |
| (Text alte Fassung) (3) 1 Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. 2 Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden. | (Text neue Fassung) (3) 1 Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. 2 Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden. 3 Der Nachweis der Vollmacht kann auch durch beigefügte oder nachgebrachte notarielle Bescheinigung erfolgen. |
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