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Änderung § 1594 BGB vom 01.04.2026
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| § 1594 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung | § 1594 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1594 Anerkennung der Vaterschaft | |
(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. (3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam. (4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig. | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (5) 1 Eine Anerkennung, die nach Einleitung eines Verfahrens erfolgt, in dem die Vaterschaft eines anderen Mannes als des Anerkennenden für das Kind festgestellt werden soll, ist nicht wirksam, solange das Verfahren anhängig ist. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Anerkennende die Anerkennung zur Niederschrift des Gerichts nach § 180 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erklärt. |
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