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§ 1594 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1594 Anerkennung der Vaterschaft
(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.
(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
(5) 1Eine Anerkennung, die nach Einleitung eines Verfahrens erfolgt, in dem die Vaterschaft eines anderen Mannes als des Anerkennenden für das Kind festgestellt werden soll, ist nicht wirksam, solange das Verfahren anhängig ist. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Anerkennende die Anerkennung zur Niederschrift des Gerichts nach § 180 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erklärt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung G. v. 29. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 83 m.W.v. 1. April 2026
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Frühere Fassungen von § 1594 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.04.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung vom 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1594 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1594 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1595 BGB Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung (vom 01.04.2026)
... des Kindes. (3) Für die Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 ...
§ 1595a BGB Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft (vom 01.04.2026)
... Die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist entgegen § 1594 Absatz 2 wirksam, wenn 1. die Vaterschaft des anderen Mannes nach § 1592 Nummer 1 oder 2 ... Kindes dessen Vater. (3) Für die Zustimmung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der andere Mann verstorben ...
§ 1598 BGB Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung (vom 01.04.2026)
... Anerkennung und Zustimmung sind nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2, 3 und 5 und den §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
neugefasst durch B. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
§ 1 BEEG Berechtigte (vom 01.05.2025)
... einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § ...
Personenstandsgesetz (PStG)
Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83
§ 47 PStG Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung (vom 01.04.2026)
... gestrichen werden soll. Eintragungen auf Grund einer Anerkennung, die nach § 1594 Absatz 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht wirksam war, sind zu berichtigen, wenn die Vaterschaft des anderen Mannes durch ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
Artikel 4 AusrPflDVG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Wörter „der vorstehenden Vorschriften" werden durch die Wörter „nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597" ersetzt. b) Folgender Satz wird ...
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83
Artikel 1 VatAnfÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1594 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Eine Anerkennung, die nach ... des Kindes. (3) Für die Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend. § 1595a Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft (1) ... (1) Die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist entgegen § 1594 Absatz 2 wirksam, wenn 1. die Vaterschaft des anderen Mannes nach § 1592 Nummer 1 oder 2 ... des Kindes dessen Vater. (3) Für die Zustimmung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der andere Mann verstorben ist. ... „Anerkennung und Zustimmung sind nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2, 3 und 5 und den §§ 1595 bis 1597 nicht genügen." 5. Die §§ 1599 ...
Artikel 2 VatAnfÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... Satz eingefügt: „Eintragungen auf Grund einer Anerkennung, die nach § 1594 Absatz 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht wirksam war, sind zu berichtigen, wenn die Vaterschaft des anderen Mannes durch ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)
neugefasst durch B. v. 09.02.2004 BGBl. I S. 206; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748
§ 1 BErzGG Berechtigte (vom 10.07.2012)
... müssen bei Beginn des Leistungszeitraums vorliegen. Abweichend von Satz 2, § 1594 , § 1600d und §§ 1626a bis 1626e des Bürgerlichen Gesetzbuchs können im ...
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