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Änderung § 1595 BGB vom 01.04.2026

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§ 1595 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung
§ 1595 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83

(Textabschnitt unverändert)

§ 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung


(Text alte Fassung)

(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.

(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.

(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Mutter verstorben ist.

(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes.

(3) Für die Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend.