§ 501 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung | § 501 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355 |
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(Text alte Fassung) § 501 (neu) | (Text neue Fassung)§ 501 Kostenermäßigung |
Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt oder die Restschuld vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, vermindern sich die Gesamtkosten (§ 6 Abs. 3 der Preisangabenverordnung) um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen. |