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Änderung § 500 BGB vom 11.06.2010

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§ 500 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung
§ 500 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 500 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Darlehensnehmer kann einen Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. 2 Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)