Änderung § 479a BGB vom 23.07.2026

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§ 479a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2026 geltenden Fassung
§ 479a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212

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§ 479a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 479a Anwendungsbereich


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Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren,

1. die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,

2. die ein Verbraucher gekauft hat und

3. für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.




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