| § 479a BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2026 geltenden Fassung | § 479a BGB n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212 |
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(Text alte Fassung) § 479a (neu) | (Text neue Fassung)§ 479a Anwendungsbereich |
Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren, 1. die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind, 2. die ein Verbraucher gekauft hat und 3. für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen. |