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Artikel 1 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen (RepRLAnpG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2026 BGB § 434, § 445a, § 453, § 475, § 475a, § 475d, § 475e, § 479, § 479a (neu), § 479b (neu), § 479c (neu), § 479d (neu), § 479e (neu), § 479f (neu), § 479g (neu), § 650
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 1 Untertitel 4 durch die folgende Angabe ersetzt:
„Untertitel 4 Reparaturverpflichtung des Herstellers
Untertitel 5 Tausch". - 2.
- § 434 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit." - b)
- Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„In einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern oder in einem Kaufvertrag zwischen Verbrauchern können die Unternehmer oder Verbraucher vereinbaren, dass Menge, Qualität oder eines oder mehrere der in Satz 2 genannten sonstigen Merkmale nicht zu der üblichen Beschaffenheit der Sache gehören."
- 3.
- § 445a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie nach § 475 Absatz 5 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war oder auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 475b Absatz 4 beruht."
- 4.
- § 453 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 sowie die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln."
- 5.
- § 475 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Bevor der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 439 durchführt, hat er den Verbraucher darüber zu informieren,
- 1.
- dass er das Wahlrecht nach § 439 Absatz 1 hat und
- 2.
- dass sich bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels nach § 475e Absatz 5 einmalig um zwölf Monate verlängert."
- b)
- Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
- c)
- Der bisherige Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind. Der Unternehmer kann dem Verbraucher für die Dauer der Nachbesserung unentgeltlich eine Ersatzware zur Verfügung stellen. Dabei kann es sich auch um eine überholte Ware handeln. Bei der Nachlieferung darf der Unternehmer eine überholte Ware liefern, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat."
- d)
- Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7.
- 6.
- § 475a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher einen körperlichen Datenträger zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 7 und die §§ 475b bis 475e, 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden." - b)
- Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 7 und die §§ 475b bis 475e, 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln."
- 7.
- § 475d Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
- „4.
- der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 6 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder
- 5.
- es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 6 ordnungsgemäß nacherfüllen wird."
- 8.
- Nach § 475e Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) Wird Nacherfüllung gemäß § 439 durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate."
- 9.
- § 479 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6."
- 10.
- Nach § 479 wird der folgende Untertitel 4 eingefügt:
„Untertitel 4 Reparaturverpflichtung des Herstellers
§ 479a Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren,- 1.
- die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,
- 2.
- die ein Verbraucher gekauft hat und
- 3.
- für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.
(1) Der Hersteller einer Ware, die in den Anwendungsbereich des § 479a fällt, ist verpflichtet, die Ware auf Verlangen eines Verbrauchers zu reparieren. Der Hersteller hat die Reparatur gemäß Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen, sobald sich die Ware in seinem Besitz befindet oder er Zugang zu der Ware hat, und die Ware in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird.(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht, solange und soweit der Hersteller die Reparierbarkeit der Waren, einschließlich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, nach den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union gewährleisten muss. Er besteht nicht, wenn die Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Der Hersteller darf die Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde.(3) Die Reparatur erfolgt entweder unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt. Erfolgt die Reparatur entgeltlich, ist der Verbraucher verpflichtet, die reparierte Ware abzunehmen; die §§ 640 bis 642, 644 und 645 sind entsprechend anzuwenden.(4) Ist die Ware bei einer entgeltlichen Reparatur nach Erbringung der Reparaturleistung nicht in einen Zustand zurückversetzt, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird, so kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,- 1.
- entsprechend § 635 Nacherfüllung verlangen,
- 2.
- entsprechend § 637 die Reparatur selbst durchführen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
- 3.
- entsprechend § 638 das Entgelt mindern und
- 4.
- nach den §§ 280 und 281 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§ 479c Ersatzteile und Werkzeuge
Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.
§ 479d Information über die Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise(1) Solange Hersteller nach § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtet sind, haben sie Informationen über diese Reparaturleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen.(2) Hersteller sind verpflichtet, Verbrauchern auf einer frei zugänglichen Webseite Informationen über die Richtpreise zur Verfügung zu stellen, die für typische Reparaturen von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a fallen, kalkuliert wurden. Die Geltung der Preisangabenverordnung bleibt von der Regelung in Satz 1 unberührt.
§ 479e Unzulässige Handlungen
Die Hersteller dürfen keine Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die die Reparatur von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a fallen, behindern, es sei denn, dies ist durch legitime und objektive Faktoren wie den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gerechtfertigt. Die Hersteller dürfen insbesondere die Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen oder Ersatzteilen, die mittels 3-D-Druck hergestellt wurden, durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern, wenn diese Ersatzteile im Einklang mit der Rechtsordnung, beispielsweise mit den Anforderungen an die Produktsicherheit oder mit den Rechten des geistigen Eigentums, stehen.
§ 479f Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
Hat der gemäß § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so treffen seinen Beauftragten in der Europäischen Union die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel. Hat der Hersteller in der Europäischen Union keinen Beauftragten, so treffen den Importeur der betreffenden Ware diese Pflichten. Gibt es keinen Importeur, so treffen den Vertreiber der betreffenden Ware die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel.
§ 479g Abweichende Vereinbarungen
Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann sich der Hersteller oder der nach § 479f Verpflichtete nicht berufen. Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden." - 11.
- Der bisherige Untertitel 4 wird zu Untertitel 5.
- 12.
- § 650 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 sind auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu liefern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 sowie die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 RepRLAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RepRLAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Artikel 2 VatAnMVG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 212 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1597a wird ...
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