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Änderung § 630f BGB vom 26.02.2013

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§ 630f BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung
§ 630f BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277

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§ 630f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 630f Dokumentation der Behandlung


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(1) 1 Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. 2 Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. 3 Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.

(2) 1 Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. 2 Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.

(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.


 
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