Änderung § 630g BGB vom 26.02.2013

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§ 630g BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung
§ 630g BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 630g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte


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(1) 1 Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. 2 Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. 3 § 811 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. 2 Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

(3) 1 Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. 2 Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. 3 Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.




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