§ 2359 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung | § 2359 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 17.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 |
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(Text alte Fassung) § 2359 Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins | (Text neue Fassung)§ 2359 (aufgehoben) |
Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. |