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Änderung § 650s BGB vom 01.01.2018

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§ 650s BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 650s BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969

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§ 650s (neu)


(Text neue Fassung)

§ 650s Teilabnahme


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Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.