Änderung § 1459 BGB vom 22.12.2018

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§ 1459 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung
§ 1459 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639

(Textabschnitt unverändert)

§ 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung


(Text alte Fassung)

(1) Die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der Frau können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).

(Text neue Fassung)

(1) Die Gläubiger eines Ehegatten können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).

(2) 1 Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuldner. 2 Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft.






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