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Änderung § 1766a BGB vom 31.03.2020

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§ 1766a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2020 geltenden Fassung
§ 1766a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 541
 

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§ 1766a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1766a Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners


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(1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend.

(2) 1 Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personen

1. seit mindestens vier Jahren oder

2. als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem

eheähnlich zusammenleben. 2 Sie liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist.

(3) 1 Ist der Annehmende mit einem Dritten verheiratet, so kann er das Kind seines Partners nur allein annehmen. 2 Die Einwilligung des Dritten in die Annahme ist erforderlich. 3 § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.