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Änderung § 45 BZRG vom 01.07.2022

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§ 45 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 45 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Tilgung nach Fristablauf


(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.

(2) 1 Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. 2 Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht

1. bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,

(Text alte Fassung)

2. bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.

(Text neue Fassung)

2. bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder

3. bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches, durch die erkannt worden ist

a) auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder

b) auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches.


(heute geltende Fassung) 

 
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