Änderung § 43a BZRG vom 22.12.2011

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§ 43a BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
§ 43a BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 43a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen


vorherige Änderung

 


(1) In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle

1. zur Verfolgung einer Straftat,

2. zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,

4. zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung des Wohls einer minderjährigen Person oder

5. zur Erledigung eines Suchvermerks

erforderlich ist.

(2) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gelten entsprechend.




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