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Änderung § 56a BZRG vom 22.12.2011

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§ 56a BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
§ 56a BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 56a Mitteilung über ausländische Verurteilungen


vorherige Änderung

 


1 Die Registerbehörde darf der zuständigen Staatsanwaltschaft eine im Register eingetragene strafrechtliche Verurteilung, die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist, mitteilen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mitteilung zum Zweck der Strafrechtspflege erforderlich ist. 2 Kann keine zuständige Staatsanwaltschaft festgestellt werden, richtet die Registerbehörde die Mitteilung an die für ihren Sitz zuständige Staatsanwaltschaft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)