Änderung § 59 BZRG vom 27.04.2012

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§ 59 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.04.2012 geltenden Fassung
§ 59 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Führung des Erziehungsregisters


(Text alte Fassung)

Das Erziehungsregister wird von dem Bundeszentralregister geführt. Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen.

(Text neue Fassung)

Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen.




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