§ 59 BZRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.04.2012 geltenden Fassung | § 59 BZRG n.F. (neue Fassung) in der am 27.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59 Führung des Erziehungsregisters | |
(Text alte Fassung) Das Erziehungsregister wird von dem Bundeszentralregister geführt. Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen. | (Text neue Fassung) Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen. |