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Änderung § 26 BZRG vom 01.01.2007

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§ 26 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 26 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Zu Unrecht entfernte Eintragungen


(Text alte Fassung)

Eine Eintragung, die zu Unrecht aus dem Register entfernt worden ist, darf nur mit Genehmigung des Generalbundesanwalts wieder in das Register aufgenommen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(Text neue Fassung)

Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht aus dem Register entfernte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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