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Änderung § 56a BZRG vom 29.07.2017

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§ 56a BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 56a BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56a Mitteilung über ausländische Verurteilungen


(Text neue Fassung)

§ 56a (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Registerbehörde darf der zuständigen Staatsanwaltschaft eine im Register eingetragene strafrechtliche Verurteilung, die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist, mitteilen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mitteilung zum Zweck der Strafrechtspflege erforderlich ist. 2 Kann keine zuständige Staatsanwaltschaft festgestellt werden, richtet die Registerbehörde die Mitteilung an die für ihren Sitz zuständige Staatsanwaltschaft.



 
(heute geltende Fassung)