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Änderung § 64 BZRG vom 26.11.2019

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§ 64 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 64 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 52 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 64 Begrenzung von Offenbarungspflichten des Betroffenen


(Text neue Fassung)

§ 64 Begrenzung von Offenbarungspflichten der betroffenen Person


(Textabschnitt unverändert)

(1) Eintragungen in das Erziehungsregister und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte braucht die betroffene Person nicht zu offenbaren.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf Auskunft aus dem Erziehungsregister haben, kann die betroffene Person ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt wird.



(heute geltende Fassung)