(1)
1Die in §
2 Abs. 1 genannten und die nach §
3 anerkannten Organisationen benennen zur Wahrnehmung der in §
140f Abs. 2 und 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Mitberatungsrechte einvernehmlich zu spezifischen Themen sachkundige Personen, von denen mindestens die Hälfte selbst Betroffene sein sollen.
2Dabei ist das Einvernehmen kenntlich zu machen.
3Die sachkundigen Personen haben ein Mitberatungsrecht, aber kein Stimmrecht.
(2) Bei den in §
140f Absatz 2 Satz 5 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses bestimmt sich das Antragsrecht nach der in §
2 Abs. 1 genannten und der nach §
3 anerkannten Organisationen nach den Vorschriften, die für das Antragsrecht der nach §
135 Abs. 1 und §
137c Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch antragsberechtigten Selbstverwaltungsträger gelten.
(3)
1Die Beteiligung nach §
140f Abs. 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch muss frühzeitig erfolgen.
2Dazu werden den in §
2 Abs. 1 genannten und den nach §
3 anerkannten Organisationen die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
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G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277