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§ 2 - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin (KarFahrzbMErprobV k.a.Abk.)

V. v. 12.02.2004 BGBl. I S. 264; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1523
Geltung ab 28.02.2004; FNA: 806-21-14-16 Berufliche Bildung
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§ 2 Bestehensregelung



(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit 65 Prozent zu gewichten.

(2) Bei der Bewertung von Teil 1 der Prüfung sind die Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit 25 Prozent zu gewichten.

(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der Gesellenprüfung haben die Prüfungsteile A und B jeweils das gleiche Gewicht.

(4) In der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik ist innerhalb des Teils A die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent sowie innerhalb des Teils B der Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik mit 45 Prozent, der Prüfungsbereich Funktionsanalyse mit 35 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 Prozent zu gewichten.

(5) In der Fachrichtung Karosseriebautechnik ist innerhalb des Teils A die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent sowie innerhalb des Teils B der Prüfungsbereich Karosseriebautechnik mit 45 Prozent, der Prüfungsbereich Funktionsanalyse mit 35 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 Prozent zu gewichten.

(6) In der Fachrichtung Fahrzeugbautechnik sind innerhalb des Teils A die Arbeitsaufgaben einschließlich der Dokumentation mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent sowie innerhalb des Teils B der Prüfungsbereich Fahrzeugbautechnik mit 45 Prozent, der Prüfungsbereich Funktionsanalyse mit 35 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 Prozent zu gewichten. Dabei ist im Teil A die erste Arbeitsaufgabe mit 60 Prozent und die zweite mit 40 Prozent zu gewichten.

(7) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

1.
im Gesamtergebnis nach Absatz 1,

2.
im Prüfungsteil A von Teil 2 und

3.
im Prüfungsteil B von Teil 2 der Prüfung

mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

(8) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.