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§ 1 - Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen (AusglZSV k.a.Abk.)

V. v. 05.12.1963 BGBl. 1963 II S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 243 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 13.12.1963; FNA: 613-4-4 Zölle
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§ 1 Prüfungsantrag, Zuständigkeit



(1) Die Einleitung des Prüfungsverfahrens kann von Personen beantragt werden, die behaupten, durch das Vorliegen eines Tatbestandes des § 21 Abs. 3 Satz 1 des Zollgesetzes betroffen zu sein. Antragsberechtigt sind auch Wirtschaftsvereinigungen oder Wirtschaftsorganisationen, denen die in Satz 1 genannten Personen angehören.

(2) Der Antrag ist je nach Art der eingeführten Waren bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder bei dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu stellen, deren Zuständigkeitsbereiche sich nach der Einfuhrliste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung richten.

(3) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß enthalten

1.
die Bezeichnung der in das Zollgebiet eingeführten Waren, auf die sich das Prüfungsverfahren beziehen soll,

2.
das Ursprungsland (§ 28 des Zollgesetzes) der eingeführten Waren.

Der Antrag soll die Tatsachen und Beweismittel angeben, aus denen sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Antidumpingzollsätzen oder von Ausgleichszollsätzen vorliegen.



 
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Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 243 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 373 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AusglZSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusglZSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 373 9. ZustAnpV Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen
...  In § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 243 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen
...  In § 1 Absatz 2 der Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von ...