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§ 5 - Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen (AusglZSV k.a.Abk.)

V. v. 05.12.1963 BGBl. 1963 II S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 243 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 13.12.1963; FNA: 613-4-4 Zölle
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§ 5 Einleitung des Prüfungsverfahrens



(1) Bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte leitet das zuständige Bundesministerium das Prüfungsverfahren ein. Es teilt dies dem Antragsteller mit. Die Einleitung ist auch der Regierung des Ursprungslandes mitzuteilen.

(2) Das zuständige Bundesministerium macht die Einleitung des Prüfungsverfahrens im Bundesanzeiger bekannt. Es veröffentlicht dabei insbesondere die Bezeichnung der Waren, auf die sich das Prüfungsverfahren bezieht, sowie ihr Ursprungsland. Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, daß innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich sachdienliche Tatsachen oder Nachweise vorgebracht werden können.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AusglZSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusglZSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AusglZSV Sachaufklärung
... zieht dabei den Antragsteller und alle Personen heran, die schriftlich innerhalb der nach § 5 Abs. 2 Satz 3 bestimmten Frist dargelegt haben, daß sie durch das Ergebnis des ...