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Zweiter Abschnitt - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Artikel 1 V. v. 23.12.2004 BGBl. I S. 3758, 3759; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 8053-6-29 Sonstige Vorschriften
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Zweiter Abschnitt Gefahrstoffinformation

§ 4 Gefährlichkeitsmerkmale



Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der in § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes genannten und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG näher bestimmten Eigenschaften aufweisen. Sie sind

1.
explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssigem, pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren,

2.
brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar sind, aber bei Berührung mit brennbaren Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brandes beträchtlich erhöhen,

3.
hochentzündlich, wenn sie

a)
in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben,

b)
als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben,

4.
leichtentzündlich, wenn sie

a)
sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können,

b)
in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen,

c)
in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben,

d)
bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln,

5.
entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben,

6.
sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können,

7.
giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können,

8.
gesundheitsschädlich, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können,

9.
ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Berührung zerstören können,

10.
reizend, wenn sie - ohne ätzend zu sein - bei kurzzeitigem, länger andauerndem oder wiederholtem Kontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung hervorrufen können,

11.
sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Aufnahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten,

12.
krebserzeugend (karzinogen), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können,

13.
fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut

a)
nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen (fruchtschädigend) oder

b)
eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können (fruchtbarkeitsgefährdend),

14.
erbgutverändernd (mutagen), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können,

15.
umweltgefährlich, wenn sie selbst oder ihre Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.


§ 5 Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung



(1) Der Hersteller oder Einführer hat Stoffe und Zubereitungen vor dem Inverkehrbringen einzustufen. Für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, gilt die dort festgelegte Einstufung. Stoffe, die nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, muss der Hersteller oder Einführer nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einstufen. Bei der Einstufung der Stoffe hat er alle gefährlichen Eigenschaften nach

1.
den Ergebnissen der Prüfungen nach den §§ 7, 9 und 9a des Chemikaliengesetzes oder

2.
gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis durch Zuordnung zu den Gefährlichkeitsmerkmalen des § 4 oder

3.
den in einem Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen

zu berücksichtigen. Ferner hat er für alte Stoffe im Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, die noch nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, Nachforschungen anzustellen, um die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu beschaffen. Die Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4 sind zu beachten.

(2) Der Hersteller oder Einführer hat Zubereitungen nach der Richtlinie 1999/45/EG einzustufen.

(3) Der Hersteller oder Einführer hat Biozid-Wirkstoffe, die als solche in Verkehr gebracht werden und zugleich biologische Arbeitsstoffe sind, sowie Biozid-Produkte, die biologische Arbeitsstoffe enthalten, zusätzlich nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung einzustufen.

(4) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Biozid-Produkte in den Verkehr bringt, hat sie entsprechend der Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3 zu verpacken und zu kennzeichnen. Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen unverpackt in den Verkehr gebracht, sind jeder Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformationen, vorzugsweise ein Sicherheitsdatenblatt, mitzugeben. Die Angaben nach Satz 1 und 2 sind in deutscher Sprache abzufassen.

(5) Ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind die besonderen Bestimmungen des Anhangs II zu beachten.




§ 6 Sicherheitsdatenblatt



(1) Die vom Hersteller, Einführer oder erneutem Inverkehrbringer hinsichtlich des Sicherheitsdatenblatts beim Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen zu beachtenden Anforderungen ergeben sich aus Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (REACH) vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 396 S. 1). Falls die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht erforderlich ist, ergeben sich die Informationspflichten aus Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

(2) Zu den gemäß der Nummern 15 und 16 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/ 2006 zu machenden Angaben gehören insbesondere solche zu Stoffen oder Tätigkeiten, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden.

(3) Auf der Verpackung solcher Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich sind und die als sehr giftig (T+), giftig (T) oder ätzend (C) eingestuft sind, muss nach Maßgabe der Richtlinie 1999/45/EG eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung angebracht sein. Falls dies technisch nicht möglich ist, muss die Gebrauchsanweisung der Verpackung beigefügt werden.