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Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen (GefStoffVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen

-
die Bundesregierung auf Grund

-
des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 5 sowie des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes, von denen § 18 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,

-
der §§ 3a, 14, 17 Absatz 1 bis 5 in Verbindung mit Absatz 7, des § 19 sowie des § 20b des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) hinsichtlich des § 17 Absatz 1 bis 5 nach Anhörung der beteiligten Kreise,

-
des § 13 des Heimarbeitsgesetzes, der durch Artikel I Nummer 9 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist,

-
des § 12 Absatz 1 Nummer 2 und des § 36c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 jeweils in Verbindung mit § 60 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen § 36c durch Artikel 8 Nummer 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise,

-
des § 4 Absatz 1 Satz 3, des § 7 Absatz 1 und 4, des § 23 Absatz 1, des § 27 Absatz 4 und des § 48a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 7 Absatz 1 durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise,

-
des § 4 Absatz 4 Nummer 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318),

-
das Bundesministerium des Innern auf Grund

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 sowie des § 29 Nummer 2 Buchstabe b des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518),

-
des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Beschussgesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003),

-
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Grund des § 25 auch in Verbindung mit § 18 des Sprengstoffgesetzes, von denen § 25 zuletzt durch Artikel 150 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,

-
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf Grund des § 65 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des Bundesberggesetzes, von denen § 68 Absatz 2 und 3 Nummer 2 und 3 zuletzt durch Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert und § 68 Absatz 3 Nummer 1 durch Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) eingefügt worden ist:

---

*)
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

-
Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11), die durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist,

-
Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 142 vom 16.6.2000, S. 47), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/161/EU (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 87) geändert worden ist,

-
Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG (ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 36),

-
Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 87),

-
Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50, L 229 vom 29.6.2004, S. 23, L 204 vom 4.8.2007, S. 28),

-
Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28),

-
Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/2/EG (ABl. L 11 vom 16.1.2009, S. 6) geändert worden ist,

-
Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, L 6 vom 10.1.2002, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) geändert worden ist,

-
Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1, L 150 vom 8.6.2002, S. 71), die zuletzt durch die Richtlinien 2010/7/EU, 2010/8/EU, 2010/9/EU, 2010/10/EU und 2010/11/EU (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 33, 37, 40, 44, 47) geändert worden ist,

-
Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,

-
Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 57), die durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist.


Artikel 1 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2010 GefStoffV

(gesamter Text siehe Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)


Artikel 2 Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz



Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 6 wird aufgehoben.

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Allgemeine Anforderungen

(1) Explosionsgefährliche Stoffe sind nach den Vorschriften des Anhangs dieser Verordnung und im Übrigen nach dem Stand der Technik, den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik aufzubewahren.

(2) Von den nach § 6 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes bekannt gemachten Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter gewährleistet ist. Dies ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „das Bruttogewicht" durch die Wörter „die Bruttomasse" und die Wörter „das Nettogewicht" durch die Wörter „die Masse" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (Wehrwissenschaftliches Institut)" durch die Wörter „die zuständige Stelle der Bundeswehr" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „vom Wehrwissenschaftlichen Institut" durch die Wörter „von der zuständigen Stelle der Bundeswehr" ersetzt.

5.
Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe zu Nummer 1.5 werden folgende Angaben zu den Nummern 1.6 und 1.7 eingefügt:

„1.6
Nettoexplosivstoffmasse (NEM)

1.7
Nettomasse".

bb)
Die bisherigen Angaben zu den Nummern 1.6 bis 1.13 werden die Angaben zu den Nummern 1.8 bis 1.15.

cc)
Nach der neuen Angabe zu Nummer 1.15 wird die folgende Angabe zu Nummer 1.16 eingefügt:

„1.16
Zündstoffe".

dd)
Nach der Angabe zu Nummer 2.7 wird folgende Angabe zu Nummer 2.8 eingefügt:

„2.8
Fundmunition und sprengkräftige Kriegswaffen".

ee)
Im Anlagenverzeichnis werden der Angabe „Anlage 6 Aufbewahrung kleiner Mengen" die Wörter „im gewerblichen Bereich" angefügt sowie die Angabe „Anlage 6a Aufbewahrung kleiner Mengen" durch die Angabe „Anlage 7 Aufbewahrung kleiner Mengen im nicht gewerblichen Bereich" ersetzt.

b)
In Nummer 1.1 wird das Wort „Zündstoffe" durch das Wort „Zündmittel" ersetzt.

c)
In Nummer 1.3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Menge" durch das Wort „Nettomasse" ersetzt.

d)
Nach Nummer 1.5 werden folgende Nummern 1.6 und 1.7 eingefügt:

„1.6
Nettoexplosivstoffmasse (NEM)

Masse der Explosivstoffe (einschließlich der Phlegmatisierungsmittel) ohne deren Umhüllung und Verpackung.

1.7
Nettomasse

Masse der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe (einschließlich der Phlegmatisierungsmittel) ohne deren Umhüllung und Verpackung."

e)
Die bisherigen Nummern 1.6 bis 1.13 werden die Nummern 1.8 bis 1.15.

f)
Nach der neuen Nummer 1.15 wird folgende Nummer 1.16 eingefügt:

„1.16
Zündstoffe

Stoffe, die bei Auslösung einer chemischen Reaktion schon in kleinen Massen detonieren."

g)
In Nummer 2.1.1 Satz 4 wird das Wort „Explosivstoffmenge" durch das Wort „Nettoexplosivstoffmasse" ersetzt.

h)
Nummer 2.1.2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „oder Gegenständen über 60 mm Durchmesser (großkalibrigen Gegenständen)" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Explosivstoffe, die nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften der Unterklasse 1.5 zugeordnet sind, sind als Explosivstoffe der Lagergruppe 1.1 zu behandeln."

i)
Nummer 2.1.3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 7 werden die Wörter „oder Gegenständen über 60 mm Durchmesser (großkalibrigen Gegenständen)" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Explosivstoffe, die nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften der Unterklasse 1.6 zugeordnet sind, sind als Explosivstoffe der Lagergruppe 1.2 zu behandeln."

j)
Nummer 2.2.2 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der Berechnung der Schutz- und Sicherheitsabstände wird die Nettoexplosivstoffmasse zugrunde gelegt."

bb)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 wird das Wort „Gesamtmenge" durch die Wörter „Summe der Nettoexplosivstoffmassen" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 wird das Wort „Mengen" durch das Wort „Nettoexplosivstoffmassen" ersetzt.

k)
Nummer 2.2.5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sprengkräftige" gestrichen.

bb)
In Absatz 4 erster Spiegelstrich werden die Wörter „Klassen I und II" durch die Wörter „Kategorien 1 und 2" ersetzt.

l)
Nummer 2.3.1 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Lagerbelegung darf höchstens 1.000 kg NEM betragen."

bb)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Werden im Lager auch Zündmittel gelagert, muss für diese ein Fach vorhanden sein, das durch eine Trennwand abgeteilt ist und über eine eigene Schließvorrichtung verfügt. Die Abtrennung muss so beschaffen sein, dass die Übertragung einer Detonation der Zündmittel auf die anderen Explosivstoffe verhindert wird.

(4) In dem Fach nach Absatz 3 darf die Nettoexplosivstoffmasse aller Zündmittel höchstens 4 kg betragen. Die Nettoexplosivstoffmasse des einzelnen Zündmittels darf 5 g nicht übersteigen."

m)
Nummer 2.4.1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Lagermenge" durch das Wort „Lagerbelegung" ersetzt und nach der Angabe „kg" die Angabe „NEM" eingefügt.

bb)
In Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Gegenstände mit Zündstoff" durch das Wort „Zündmittel" ersetzt.

cc)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) In einem Fach oder einer Nische nach Absatz 6 darf die Nettoexplosivstoffmasse aller Zündmittel höchstens 10 kg betragen. Für mehr als 10 kg ist eine besondere Kammer erforderlich. Die Nettoexplosivstoffmasse des einzelnen Zündmittels darf 5 g nicht übersteigen."

n)
In Nummer 2.5.1 werden die Wörter „sprengkräftige Gegenstände" durch das Wort „Zündmittel" ersetzt.

o)
Nummer 2.5.2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Auf der Außenseite der Innentür oder, sofern nur eine Tür vorhanden ist, auf deren Innenseite sind deutlich lesbare und dauerhafte Aufschriften anzubringen, aus denen die Lagergruppen, die Verträglichkeitsgruppen und die maximal zulässigen Nettoexplosivstoffmassen der zu lagernden Explosivstoffe hervorgehen."

p)
In Nummer 2.6.1 werden die Wörter „sprengkräftige Gegenstände" durch das Wort „Zündmittel" ersetzt.

q)
Nummer 2.7 wird durch folgende Nummern 2.7 bis 2.8 ersetzt:

„2.7
Zusammenlagerung

(1) Explosivstoffe werden hinsichtlich ihrer Verträglichkeit bei der Zusammenlagerung in Verträglichkeitsgruppen nach Anlage 5 eingeteilt.

(2) Explosivstoffe dürfen gemäß nachfolgender Tabelle zusammen in einem Raum gelagert werden:

Ver-
träg-
lich-
keits-
grup-
pe
ABCDEFGHJLN S
Ax           
B x         x
C  xxx x   a)
b)
x
D  xxx x   a)
b)
x
E  xxx x   a)
b)
x
F     x     x
G  xxx x    x
H       x   x
J        x  x
L         c)  
N  a)
b)
a)
b)
a)
b)
     a)x
S xxxxxxxx xx


 
 
Es bedeutet:

1.
mit „X" gekennzeichnete Kombinationen: Eine Zusammenlagerung ist zulässig;
2.
mit „a)" gekennzeichnete Kombinationen: Verschiedene Arten von Gegenständen, die nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften der Klassifizierung 1.6N entsprechen, dürfen nur als Gegenstände der Lagergruppen 1.2 zusammen gelagert werden, wenn durch Prüfungen oder Analogieschluss nachgewiesen ist, dass keine zusätzliche Detonationsgefahr durch Übertragung zwischen den Gegenständen besteht; andernfalls sind sie als Gegenstände der Lagergruppe 1.1 zu behandeln;
3.
mit „b)" gekennzeichnete Kombinationen: Wenn Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N mit Stoffen oder Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen C, D oder E zusammen gelagert werden, sind die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N so zu behandeln, als hätten sie die Eigenschaften der Verträglichkeitsgruppe D;
4.
mit „c)" gekennzeichnete Kombinationen: Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppe L dürfen mit Packstücken mit gleichartigen Explosivstoffen dieser Verträglichkeitsgruppe zusammen gelagert werden.

(3) Explosivstoffe dürfen nicht mit anderen Materialien zusammen gelagert werden, die zu einer Gefahrenerhöhung beitragen.

2.8
Fundmunition und sprengkräftige Kriegswaffen

Die Nummern 2.1 bis 2.7 sind auch auf Fundmunition und sprengkräftige Kriegswaffen anzuwenden."

r)
Nummer 3.2.2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 2 werden die Wörter „das Nettogewicht" durch die Wörter „die Nettomasse" ersetzt und die Wörter „(einschließlich Phlegmatisierungsmittel)" gestrichen.

bb)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 wird das Wort „Gesamtmenge" durch die Wörter „Summe der Nettomassen" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 wird das Wort „Mengen" durch das Wort „Nettomassen" ersetzt.

s)
Nummer 3.3.1 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Im Lagerbereich sind deutlich lesbare und dauerhafte Aufschriften anzubringen, aus denen die Lagergruppen und die maximal zulässigen Nettomassen der zu lagernden Stoffe hervorgehen."

t)
Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen bis zu den in den Anlagen 6 und 7 festgelegten Nettoexplosivstoffmassen oder Nettomassen (kleine Mengen) unter Beachtung der folgenden Anforderungen außerhalb eines genehmigten Lagers aufbewahrt werden."

bbb)
In Satz 2 wird das Wort „Menge" durch das Wort „Masse" ersetzt.

bb)
In Absatz 2 wird die Angabe „Anlagen 6 und 6a" durch die Angabe „Anlagen 6 und 7" ersetzt.

u)
Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Sollen Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die in verschiedenen Zeilen der Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam in einem Raum aufbewahrt werden, so gilt als maximal zulässige Gesamtbelegung für diesen Raum die jeweils kleinste maximal zulässige Nettoexplosivstoffmasse oder Nettomasse der betreffenden Zeilen. Abweichend von Satz 1 dürfen die Sprengstoffe und Sprengschnüre, die in Zeile 1 der Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam mit den Zündmitteln, die in Zeile 8 der Tabellen aufgeführt sind, bis zu den dort jeweils aufgeführten maximal zulässigen Nettoexplosivstoffmassen aufbewahrt werden, wenn die Zündmittel in Behältnissen aufbewahrt werden, die die Übertragung einer Detonation von den Zündmitteln auf die Explosivstoffe verhindern.

(2) Sind in einem Gebäude mehrere Aufbewahrungsorte gleicher Art vorhanden oder wird das Gebäude von mehreren Unternehmen gleichzeitig genutzt, findet Nummer 4.1 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz keine Anwendung für pyrotechnische Gegenstände der Lagergruppe 1.4 in der Anlage 6, wenn die Aufbewahrungsorte in verschiedenen Brandabschnitten liegen. Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 der Lagergruppe 1.4 in der Anlage 6 gilt dies nur für den Zeitraum Oktober bis einschließlich März."

bb)
In Absatz 6 werden die Wörter „mit Ausnahme des Absatzes 5" gestrichen.

cc)
Absatz 14 wird wie folgt gefasst:

„(14) Behältnisse müssen außen mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS01" nach Artikel 19 i. V. m. Anhang V Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 jeweils in der aktuellen Fassung gekennzeichnet sein. Bis zum 31. Mai 2015 kann das Behältnis stattdessen mit dem Gefahrensymbol „E" nach Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 jeweils in der aktuellen Fassung gekennzeichnet sein. Das Gefahrenpiktogramm beziehungsweise Gefahrensymbol muss dauerhaft und sichtbar sein."

v)
In Nummer 4.3 Absatz 4 werden die Wörter „zulässige Gesamtmenge" durch die Wörter „maximal zulässige Gesamtbelegung" und die Wörter „Anlage 6 jeweils zulässige Menge" durch die Wörter „den Anlagen 6 und 7 maximal zulässige Nettomasse" ersetzt.

6.
Anlage 1 zum Anhang wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „unterirdisch sowie in oder" gestrichen.

b)
Die Nummern 2.1 bis 2.3 werden wie folgt gefasst:

„2.1
Lagergruppe 1.1

(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 muss ein Schutzabstand eingehalten werden. Der Schutzabstand wird berechnet

1.
zu Wohnbereichen nach der Formel E = 22x M1/3*);

besteht eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke, ist jedoch ein Mindestabstand von 275 m einzuhalten;

2.
zu Verkehrswegen nach der Formel E = 15x M1/3*);

besteht eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke, ist jedoch ein Mindestabstand von 180 m einzuhalten.

(2) Bei günstigen örtlichen Verhältnissen können bei Stoffen der Lagergruppe 1.1 bei einer Lagerbelegung bis zu 4.000 kg NEM die in Absatz 1 angegebenen Abstände um 20 Prozent verringert werden.

2.2
Lagergruppe 1.2

Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 muss ein Schutzabstand eingehalten werden. Der Schutzabstand wird berechnet:

1.
zu Wohnbereichen

a)
nach der Formel

E = 58x M1/6*);

es ist jedoch ein Mindestabstand von 90 m einzuhalten;

 
b)
nach der Formel

E = 76x M1/6*)

bei starkmanteligen Gegenständen, durch die eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist; es ist jedoch ein Mindestabstand von 135 m einzuhalten;

2.
zu Verkehrswegen

a)
nach der Formel

E = 39x M1/6*);

es ist jedoch ein Mindestabstand von 60 m einzuhalten;

 
b)
nach der Formel

E = 51x M1/6*)

bei starkmanteligen Gegenständen, durch die eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist; es ist jedoch ein Mindestabstand von 90 m einzuhalten.

2.3
Lagergruppe 1.3

(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.3 muss ein Schutzabstand eingehalten werden. Der Schutzabstand berechnet sich

1.
zu Wohnbereichen nach der Formel

E = 6,4x M1/3*);

es ist jedoch ein Mindestabstand von 60 m einzuhalten;

2.
zu Verkehrswegen nach der Formel

E = 4,3x M1/3*);

es ist jedoch ein Mindestabstand von

40 m einzuhalten.

(2) Bei einer Lagerbelegung bis 100 kg NEM ist ein Schutzabstand nicht erforderlich. Durch bauliche Maßnahmen muss jedoch sichergestellt sein, dass keine Wirkung nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftritt.

(3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei einer Lagerbelegung über 100 kg NEM der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen. Das Gleiche gilt, sofern das Brandverhalten der verpackten Explosivstoffe dies rechtfertigt.

(4) Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so gelagert, dass bei einer Entzündung mit einer Explosion zu rechnen ist, so gelten für diese Lager die Schutzabstände der Lagergruppe 1.1."

c)
Nummer 2.4 wird wie folgt gefasst:

aa)
In Absatz 1 werden das Wort „Lagermenge" durch das Wort „Lagerbelegung" ersetzt und nach der Angabe „kg" die Angabe „NEM" eingefügt.

bb)
In Absatz 2 werden das Wort „Lagermengen" durch die Wörter „einer Lagerbelegung" ersetzt, nach der Angabe „kg" die Angabe „NEM" eingefügt und die Wörter „, unabhängig von der Lagermenge," gestrichen.

cc)
In Absatz 3 wird das Wort „Lagermengen" durch die Wörter „einer Lagerbelegung" ersetzt und nach der Angabe „kg" die Angabe „NEM" eingefügt.

d)
Die Fußnote zu den Berechnungsformeln nach den Nummern 2.1 bis 2.4 wird wie folgt gefasst:

„*)
E = Abstand in Meter

M = Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm."

7.
Anlage 2 zum Anhang wird wie folgt geändert:

a)
In der Fußnote zu Nummer 1.2 werden die Wörter „M = Anzurechnende Explosivstoffmenge bzw. Gesamtmenge" durch die Angabe „M = Nettoexplosivstoffmasse" ersetzt.

b)
In Nummer 2.3 wird das Wort „Explosivstoffmengen" durch das Wort „Nettoexplosivstoffmassen" ersetzt.

c)
Die Tabellen 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„Tabelle 1 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2

-
k-Faktoren und Mindestabstände -

Tabelle 1 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2 - k-Faktoren und Mindestabstände (BGBl. I 2010 S. 1681)


 
 
*)
oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung, eine Brandwand gilt nicht als gleichwertig
**)
= Mindestabstände
1)
Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen.
2)
Ist der Donator ein Lager, gelten die k-Faktoren der Spalte A 4.
Bemerkungen: Bei Lagermengen von mehr als 1.000 kg NEM muss das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein. Bei Lagermengen bis 1.000 kg NEM genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3).

Tabelle 2 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2

-
k-Faktoren und Mindestabstände -

Tabelle 2 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2 - k-Faktoren und Mindestabstände (BGBl. I 2010 S. 1682)


 
 
*)
oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung, eine Brandwand gilt nicht als gleichwertig
**)
= Mindestabstände
1)
Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen.
2)
Ist der Donator ein Lager, gelten die k-Faktoren der Spalte A 4.
Bemerkungen: Bei Lagermengen von mehr als 1.000 kg NEM muss das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein. Bei Lagermengen bis 1.000 kg NEM genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3).

Tabelle 3 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2

-
Mindestabstände -

Tabelle 3 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2 - Mindestabstände (BGBl. I 2010 S. 1683)


 
 
*)
oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung, eine Brandwand gilt nicht als gleichwertig
**)
= keine Abstandsregelung
1)
Dieser Abstand gilt bei Gegenständen mit Eigenantrieb, z. B. Raketen.

Tabelle 4 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2

-
Mindestabstände -

Tabelle 4 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2 - Mindestabstände (BGBl. I 2010 S. 1684)


 
 
*)
oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung, eine Brandwand gilt nicht als gleichwertig
**)
= keine Abstandsregelung
1)
Dieser Abstand gilt bei Gegenständen mit Eigenantrieb, z. B. Raketen.

Tabelle 5 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.3 nach Anlage 2 Nummer 2

-
k-Faktoren und Mindestabstände -

Tabelle 5 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.3 nach Anlage 2 Nummer 2 - k-Faktoren und Mindestabstände (BGBl. I 2010 S. 1685)


 
 
*)
oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung; (-) = keine Abstandsregelung; () = Mindestabstand
1)
Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen.
Bemerkungen: a) Das Dach muss der gleichen Feuerwiderstandsklasse entsprechen wie die Wände. Dies gilt nicht für Gebäude mit Ausblaseseite, wenn das Dach als zusätzliche Entlastungsfläche dient.
 
b)
Für Donatoren, in denen nach Art der Lagerbedingungen bei einer Entzündung der Explosivstoffe mit einer Explosion zu rechnen ist, sind die Abstände der Tabelle 1 einzuhalten.
c)
Die Tabelle gilt für Mengen größer 10 kg; für kleinere Mengen ist der Abstand nach der Beziehung 0,1x Menge [kg] x Mindestabstand [m] zu rechnen."

d)
In Tabelle 6 Satz 2 wird das Wort „öffnungslose" gestrichen.

e)
Tabelle 7 wird wie folgt gefasst:

„Tabelle 7 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 bis 1.4 nach Anlage 2 Nummer 3

-
k-Faktoren und Mindestabstände -

Tabelle 7 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 bis 1.4 nach Anlage 2 Nummer 3 - k-Faktoren und Mindestabstände (BGBl. I 2010 S. 1686)


 
 
*)
= Mindestabstand
**)
= keine Abstandsregelung
1)
z. B. Gebäude mit ständigen Arbeitsplätzen bzw., die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen; Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen, die bei Beschädigung eine Gefährdung bedeuten (z. B. Gasbehälter, bestimmte Versorgungseinrichtungen).
2)
Bei Vorhandensein ständiger Arbeitsplätze im Akzeptor ist der Mindestabstand einzuhalten.
3)
Bei zusätzlicher Gefährdung durch schwere Spreng- oder Wurfstücke sowie bei wesentlicher Gefahrenerhöhung infolge Beschädigung (Sekundärwirkung) ist der Mindestabstand einzuhalten.
4)
Bei zusätzlicher Gefährdung durch schwere Spreng- oder Wurfstücke ist der doppelte k-Faktor einzusetzen bzw. der Mindestabstand um 50 Prozent zu erhöhen.
5)
Bei Lagerung von Gegenständen mit Eigenantrieb ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten."

8.
Anlage 3 zum Anhang wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Menge" durch das Wort „Nettomasse" ersetzt.

bb)
In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Lagermengen" durch die Wörter „einer Belegung" ersetzt und nach der Angabe „kg" das Wort „Nettomasse" eingefügt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Menge" durch das Wort „Nettomasse" ersetzt.

bb)
In Absatz 2 wird das Wort „Lagermengen" durch die Wörter „einer Belegung" ersetzt und jeweils nach der Angabe „kg" das Wort „Nettomasse" eingefügt.

cc)
In Absatz 3 wird das Wort „Lagermengen" durch die Wörter „einer Belegung" ersetzt und nach der Angabe „kg" das Wort „Nettomasse" eingefügt.

dd)
In Absatz 4 wird das Wort „Lagermengen" durch die Wörter „einer Belegung" ersetzt und jeweils nach der Angabe „kg" das Wort „Nettomasse" eingefügt.

ee)
In Absatz 5 wird das Wort „Lagermengen" durch die Wörter „einer Belegung" ersetzt und nach der Angabe „kg" das Wort „Nettomasse" eingefügt.

c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Menge" durch das Wort „Nettomasse" ersetzt.

bb)
In Absatz 2 wird das Wort „Lagermengen" durch die Wörter „einer Belegung" ersetzt und jeweils nach der Angabe „kg" das Wort „Nettomasse" eingefügt.

cc)
In Absatz 3 wird das Wort „Lagermengen" durch die Wörter „einer Belegung" ersetzt und nach der Angabe „kg" das Wort „Nettomasse" eingefügt.

dd)
In Absatz 4 wird das Wort „Lagermengen" durch die Wörter „einer Belegung" ersetzt und jeweils nach der Angabe „kg" das Wort „Nettomasse" eingefügt.

ee)
In Absatz 5 wird das Wort „Lagermengen" durch die Wörter „einer Belegung" ersetzt und nach der Angabe „kg" das Wort „Nettomasse" eingefügt.

d)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Menge" durch das Wort „Nettomasse" ersetzt.

bb)
In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils das Wort „Lagermengen" durch die Wörter „einer Belegung" ersetzt, nach der Angabe „kg" das Wort „Nettomasse" eingefügt und die Wörter „, unabhängig von der Lagermenge," gestrichen.

e)
In den Fußnoten 1) und 2) wird jeweils das Wort „Lagermenge" durch das Wort „Nettomasse" ersetzt.

9.
Anlage 4 zum Anhang wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 wird das Wort „Menge" durch das Wort „Nettomasse" ersetzt.

bb)
In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Lagermengen" durch die Wörter „einer Belegung" ersetzt und nach der Angabe „kg" das Wort „Nettomasse" eingefügt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 wird das Wort „Menge" durch das Wort „Nettomasse" ersetzt.

bb)
In Absatz 2 wird das Wort „Lagermengen" durch die Wörter „einer Belegung" ersetzt und jeweils nach der Angabe „kg" das Wort „Nettomasse" eingefügt.

cc)
In Absatz 3 wird das Wort „Lagermengen" durch die Wörter „einer Belegung" sowie die Angabe „10.000 kg" durch die Wörter „10.000 kg Nettomasse" ersetzt.

dd)
In Absatz 4 wird das Wort „Lagermengen" durch die Wörter „einer Belegung" ersetzt und nach der Angabe „kg" das Wort „Nettomasse" eingefügt.

c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 wird das Wort „Menge" durch die Wörter „Nettomasse" ersetzt.

bb)
In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Lagermengen" durch die Wörter „einer Belegung" ersetzt und nach der Angabe „kg" das Wort „Nettomasse" eingefügt.

d)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 wird das Wort „Menge" durch das Wort „Nettomasse" ersetzt.

bb)
In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils das Wort „Lagermengen" durch die Wörter „einer Belegung" ersetzt, nach der Angabe „kg" das Wort „Nettomasse" eingefügt und die Wörter „, unabhängig von der Lagermenge, " gestrichen.

e)
In den Fußnoten 1) und 2) wird jeweils das Wort „Lagermenge" durch das Wort „Nettomasse" ersetzt.

10.
Anlage 5 zum Anhang wird wie folgt gefasst:

„Anlage 5 zum Anhang

Verträglichkeitsgruppen nach Nummer 2.7 des Anhangs

Verträglichkeits-
gruppe
Beschreibung
AZündstoff.
BZündmittel mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen. Eingeschlossen sind
Gegenstände wie z. B. Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzünd-
hütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten.
CTreibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explo-
sivstoff.
DDetonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem Ex-
plosivstoff, jeweils ohne Zündmittel oder mit Zündmittel mit zwei wirksamen Sicherungs-
vorrichtungen und ohne treibende Ladung oder mit Zündmittel mit mindestens zwei wirk-
samen Sicherungseinrichtungen.
EGegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel oder mit Zündmittel mit zwei
Sicherungsvorrichtungen, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer
Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen).
FGegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender
Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder
Hypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung.
GPyrotechnischer Satz oder pyrotechnischer Gegenstand.
HGegenstand, der sowohl Explosivstoff als auch weißen Phosphor enthält.
JGegenstand, der sowohl Explosivstoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares
Gel enthält.
LExplosivstoff oder Gegenstand mit Explosivstoff, der ein besonderes Risiko darstellt (z. B.
wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hyper-
golen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art
erfordert.
NGegenstand, der nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthält.
S*)Explosivstoff so verpackt oder gestaltet, dass jede durch eine nicht beabsichtigte Reaktion
auftretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer wenn das Versandstück
durch Brand beschädigt wird. In diesem Fall müssen die Luftstoß- und die Splitterwirkung
auf ein solches Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaß-
nahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder eingeschränkt noch verhin-
dert werden.


 
*)
Die Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe S setzt die Zuordnung zur Lagergruppe 1.4 voraus."

11.
Die Anlagen 6 und 6a zum Anhang werden durch folgende Anlagen 6 und 7 ersetzt:

„Anlage 6 zum Anhang

Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg

  Aufbewahrungsort
Lagergruppe Arbeits-
raum
Verkaufs-
raum
Gebäude
mit Wohn-
raum
Gebäude ohne Wohnraum Außerhalb eines
Gebäudes/orts-
bewegliche Auf-
bewahrung
LagerraumLagerraumLagerraum mit
mindestens der
Feuerwider-
standsklasse
F30/T30
z. B. Container
 1234567
 Lagergruppe 1.1       
1Sprengstoffe, Sprengschnüre n. z. +) n. z. +) 15525
2Schwarzpulver, Treibladungspul-
ver, Treibladungen, pyrotechni-
sche Sätze der Kategorie *) S2
n. z. +) n. z. +) 3252525
3Zündmitteln. z. +) n. z. +) 0,1111
4Pyrotechnische Gegenstände der
Kategorien *) 3c), 4d), T2 f) und P2 h)
n. z. +) n. z. +) 5555
 Lagergruppe 1.2       
5Pyrotechnische Gegenstände der
Kategorien *) 3c), 4d), T2 f) und P2 h)
n. z. +) n. z. +) 5152525
 Lagergruppe 1.3       
6Treibladungspulver, Treibladun-
gen, pyrotechnische Sätze der
Kategorien *) S1 und S2
n. z. +) n. z. +) 10252525
7Pyrotechnische Gegenstände der
Kategorien *) 2b), 3c), 4d), T1 e),
T2 f), P1 g) und P2 h) sowie pyro-
technische Munition der Klas-
sen **) PM I und PM II
5515505050
 Lagergruppe 1.4       
8Zündmitteln. z. +) n. z. +) 0,2222
9Pyrotechnische Gegenstände
aller Kategorien *), a) bis h), 1),
pyrotechnische Sätze S1 und S2
sowie pyrotechnische Munition
der Klassen **) PM I und PM II;
davon höchstens 20% ohne Ver-
packung nach § 21 Abs. 4 der
1. SprengV
7070100100350350
10Pyrotechnische Gegenstände der
Klasse T1 i) und der Kategorie *) P1
für den Einbau in Fahrzeugen
10101010100100
11Lagergruppe Ia n. z. +) n. z. +) 1025100100
12Lagergruppe Ib 20n. z. +) 1025200200
13Lagergruppen II und III 602075150200200


 
+) nicht zulässige Aufbewahrung.
1)
Pyrotechnische Gegenstände der Zeile 10 sind ausgenommen.
*)
Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
**)
Zuordnung zu Klassen entsprechend § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung.
a)
Der Kategorie 1 ist die Klasse I nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
b)
Der Kategorie 2 ist die Klasse II nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
c)
Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
d)
Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
e)
Der Kategorie T1 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
f)
Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
g)
Der Kategorie P1 ist der Teil der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.
h)
Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.
i)
Klasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung.

Anlage 7 zum Anhang

Aufbewahrung kleiner Mengen im nicht gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg

  Aufbewahrungsort
Lagergruppe Gebäude mit Wohnraum Gebäude ohne
Wohnraum
Bewohnter Raum Nicht bewohnter
Raum
 1234
 Lagergruppe 1.1    
1Sprengstoffe, Sprengschnüre n. z. +) n. z. +) 5
2Schwarzpulver, Treibladungspulver, Treibladungen, py-
rotechnische Sätze der Kategorie *) S2
n. z. +) 13
3Zündmitteln. z. +) 0,11
4Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien *) 3c), 4d),
T2 f) und P2 h)
n. z. +) 11
 Lagergruppe 1.2    
5pyrotechnische Gegenstände der Kategorien *) 3c), 4d),
T2 f) und P2 h)
n. z. +) 25
 Lagergruppe 1.3    
6Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische
Sätze der Kategorien*) S1 und S2
n. z. +) 35
7Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien *) 2b), 3c),
4d) T1 e), T2 f), P1 g) und P2 h) sowie pyrotechnische
Munition der Klassen **) PM I und PM II
n. z. +) 35
 Lagergruppe 1.4    
8Zündmitteln. z. +) 0,11
9Pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien *), a) bis h),
1) pyrotechnische Sätze S1 und S2 sowie pyrotech-
nische Munition der Klassen **) PM I und PM II; davon
höchstens 20% ohne Verpackung nach § 21 Abs. 4 der
1. SprengV
n. z. +) 2) 1015
10Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T1 i) und der
Kategorie *) P1 für den Einbau in Fahrzeugen
n. z. +) 11
11Lagergruppe Ia n. z. +) 35
12Lagergruppe Ib n. z. +) 310
13Lagergruppen II und III n. z. +) 520


 
+) nicht zulässige Aufbewahrung.
1)
Pyrotechnische Gegenstände der Zeile 10 sind ausgenommen.
2)
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 und 2 und pyrotechnische Munition der Klasse PM I dürfen bis zu 1 kg aufbewahrt werden.
*)
Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
**)
Zuordnung zu Klassen entsprechend § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung.
a)
Der Kategorie 1 ist die Klasse I nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
b)
Der Kategorie 2 ist die Klasse II nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
c)
Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
d)
Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
e)
Der Kategorie T1 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
f)
Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
g)
Der Kategorie P1 ist der Teil der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.
h)
Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.
i)
Klasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung."


Artikel 3 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2010 1. SprengV § 6, § 8, § 12a, § 13, § 46, § 47, Anlage 2

Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter „mindestens 30 s für 0,1 kg" durch die Wörter „mehr als 60 Sekunden für 0,1 Kilogramm" ersetzt.

1a.
In § 8 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 2" durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt.

2.
In § 12a Absatz 3 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1" durch die Wörter „§ 34 Absatz 1, 2 und 4 Nummer 1 und 2" ersetzt.

2a.
In § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Absatz 4 Satz 4" durch die Angabe „§ 6 Absatz 4 Satz 5" ersetzt.

3.
In § 46 Nummer 1a wird die Angabe „§ 6a Abs. 1a Satz 1" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

3a.
In § 47 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3" durch die Angabe „§ 5 Absatz 4 Satz 2 oder 3 des Gesetzes" ersetzt.

3b.
§ 47 Nummer 4 wird aufgehoben.

4.
Die Überschrift zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von Explosivstoffen nach § 6 Absatz 3".


Artikel 4 Änderung der Beschussverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2010 BeschussV § 11

In § 11 Absatz 2 Satz 2 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 6a Absatz 1" durch die Angabe „§ 6 Absatz 3" ersetzt.


Artikel 5 Folgeänderungen



(1) In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 21 Abs. 4" durch die Angabe „§ 20 Absatz 4" ersetzt.

(2) Der Anhang zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 9.7 wird in Spalte 1 und 2 jeweils die Angabe „Anhang III Nr. 6" durch die Wörter „Anhang I Nummer 5" ersetzt.

2.
In Nummer 9.13 wird in Spalte 1 und 2 jeweils die Angabe „Anhang III Nr. 6" durch die Wörter „Anhang I Nummer 5" ersetzt.

(3) In der Fußnote zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) werden die Wörter „in der Fassung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759)" durch die Wörter „vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)" ersetzt.

(4) Die Anmerkungen zur Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die durch Artikel 13 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, werden wie folgt geändert:

1.
In den Nummern 9 Satz 3, 10 Satz 2 und 11 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Anhang III Nr. 6" durch die Wörter „Anhang I Nummer 5" ersetzt.

2.
In Nummer 12 Satz 3 werden die Angabe „Nr. 6.3 (Tabelle 1)" durch die Wörter „Nummer 5.3 (Tabelle 1) des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)", die Wörter „Nr. 6.3 Abs. 5, 6 und 7 des Anhangs III der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" durch die Wörter „Nummer 5.3 Absatz 5, 6 und 7 des Anhangs I der GefStoffV" sowie die Angabe „Nr. 6.3 Abs. 8" durch die Wörter „Nummer 5.3 Absatz 8 des Anhangs I der" ersetzt.

(5) In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 21 Abs. 4" durch die Angabe „§ 20 Absatz 4" ersetzt.

(6) In § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3 Abs. 6" durch die Angabe „§ 2 Absatz 7" ersetzt.

(7) Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 6" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§§ 7 und 12" durch die Angabe „§§ 6 und 11" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 7 und 17" durch die Angabe „§§ 6 und 15" ersetzt.

(8) Der Anhang Teil 1 Absatz 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird die Angabe „Anhang III Nr. 4" durch die Wörter „Anhang I Nummer 3" ersetzt.

b)
In Buchstabe b wird die Angabe „Anhang III Nr. 5" durch die Wörter „Anhang I Nummer 4" ersetzt.

2.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 müssen nicht angeboten werden, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung die Voraussetzungen des § 6 Absatz 11 der Gefahrstoffverordnung vorliegen und die nach § 8 der Gefahrstoffverordnung ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen."

(9) In Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 21 Abs. 4" durch die Angabe „§ 20 Absatz 4" ersetzt.

(10) Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Anhang III Nr. 5.3 Abs. 1" durch die Wörter „Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 1" und die Angabe „Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2" durch die Wörter „Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „Anhang III Nr. 6" durch die Wörter „Anhang I Nummer 5" ersetzt.

2.
Im Anhang Abschnitt 5 Spalte 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1" durch die Angabe „§ 3" ersetzt.

(11) In § 7 Absatz 1 Nummer 2 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, werden die Wörter „vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382) geändert worden ist," durch die Wörter „vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)" ersetzt.


Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 6 ändert mWv. 1. Dezember 2010 GefStoffV

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Norbert Röttgen

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Rainer Brüderle