Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.05.2021 aufgehoben
§ 19 Unterrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit durch die zuständige Bundesbehörde
Die zuständige Bundesoberbehörde informiert das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich über alle eingehenden Meldungen, die Vorkommnisse mit Todesfolge oder sonstige besonders bedeutsame Vorkommnisse betreffen. Darüber hinaus unterrichtet sie das Bundesministerium für Gesundheit über alle korrektiven Maßnahmen, die in Deutschland im Verkehr oder in Betrieb befindliche Produkte betreffen.
Frühere Fassungen von § 19 MPSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 384 9. ZustAnpV Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung ... In den §§ 7, 18 Satz 1 und 2, in der Überschrift zu § 19 und § 19 Satz 1 und 2 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. ... In den §§ 7, 18 Satz 1 und 2, in der Überschrift zu § 19 und § 19 Satz 1 und 2 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131), ...
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