Änderung § 32 AZR-Gesetz vom 01.03.2008

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§ 32 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
§ 32 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden


(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt:

(Text alte Fassung)

1. die Bundespolizeidirektion und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,

(Text neue Fassung)

1. die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,

2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

3. das Bundeskriminalamt,

4. die Landeskriminalämter,

5. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,

6. die Ausländerbehörden,

7. die Träger der Sozialhilfe, die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,

8. die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen,

9. die Gerichte und Staatsanwaltschaften,

10. die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung,

11. die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist.

(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(3) Eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen ist unzulässig.



 



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