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Änderung § 34 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.08.2013

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§ 34 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 34 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 34


(Text alte Fassung)

(1) Über die Kosten ist zugleich mit der Entscheidung über die Hauptsache zu entscheiden.

(2) Den Geschäftswert setzt das Gericht von Amts wegen fest.


(Text neue Fassung)

Über die Kosten ist zugleich mit der Entscheidung über die Hauptsache zu entscheiden.