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Änderung § 38a Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.08.2013

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§ 38a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 38a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 38a


(Text alte Fassung)

In gerichtlichen Verfahren auf Grund der Vorschriften über Angelegenheiten, die mit der Aufhebung der früheren Vorschriften über Erbhöfe zusammenhängen (§ 1 Nr. 6), bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30 der Kostenordnung. Es wird die volle Gebühr erhoben.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)