§ 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes
(1) Der Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes beträgt 81 vom Hundert des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der jeweils geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen.
(2) Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Absatz 1 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.
Frühere Fassungen von § 30 SchfG
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interne Verweise§ 29 SchfG Ruhegeld (vom 01.09.2009) ... auf dreieinhalb vom Hundert, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages (§ 30 ) für jedes weitere begonnene Jahr der Mitgliedschaft auf drei vom Hundert des ... hat insoweit zu unterbleiben, als eineinhalb vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30 ) für jedes Jahr der Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister, höchstens jedoch ... worden ist, ein Ruhegeld von mindestens 85 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30 ) abzüglich der nach Absatz 5 vorzunehmenden Kürzungen zu zahlen. (7) Bei ...
§ 31 SchfG Witwengeld und Witwergeld (vom 01.09.2009) ... hat insoweit zu unterbleiben, als 0,855 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30 ) für jedes Jahr der Mitgliedschaft des Verstorbenen als Bezirksschornsteinfegermeister bei ...
§ 32 SchfG Waisengeld (vom 01.09.2009) ... 0,3 vom Hundert und für die Vollwaise 0,6 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30 ) für jedes Jahr der Mitgliedschaft des Verstorbenen als Bezirksschornsteinfegermeister bei ...
§ 56 SchfG Versorgungsanstalt (vom 01.09.2009) ... gleichen Veränderungen, wie sie für den jeweiligen Jahreshöchstbetrag nach § 30 eintreten. Eine Erhöhung des Ruhegeldes wird jedoch nur vorgenommen, soweit nicht die Summe ... Unfallversicherung erhält, die Höhe des jeweiligen Jahreshöchstbetrages nach § 30 übersteigt; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen aufgrund des Versorgungsausgleichs ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009) ... 1. Abschnitt Versorgungsansprüche § 29 Ruhegeld § 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes § 31 Witwengeld und Witwergeld ... bei der Versorgungsanstalt maßgebend." 17. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes ... maßgebend." 17. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes (1) Der Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes ...
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
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